Firmenvertrag Metron AG

Vertragsdaten
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Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020 bis 31.12.2023
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Örtlicher Geltungsbereich
9689
Firmenvertrag (Metron AG; Kantone AG, BE und ZH)
Örtlicher Geltungsbereich
10068
Firmenvertrag (Metron AG; Kantone AG, BE und ZH)
Örtlicher Geltungsbereich
11188

Firmenvertrag (Metron AG; Kantone AG, BE und ZH)

Betrieblicher Geltungsbereich
9689
Dem GAV unterliegen die Tochtergesellschaften der Metron AG.
Diese sind:
- Metron Infrastruktur AG
- Metron Haus AG
- Metron Architektur AG
- Metron Raumentwicklung AG
- Metron Verkehrsplanung AG
- Metron Bern AG
- Metron Zürich AG

Präambel
Betrieblicher Geltungsbereich
10068
Dem GAV unterliegen die Tochtergesellschaften der Metron AG.
Diese sind:
- Metron Infrastruktur AG
- Metron Haus AG
- Metron Architektur AG
- Metron Raumentwicklung AG
- Metron Verkehrsplanung AG
- Metron Bern AG
- Metron Zürich AG

Präambel
Betrieblicher Geltungsbereich
11188

Dem GAV unterliegen die Tochtergesellschaften der Metron AG.
Diese sind:
- Metron Infrastruktur AG
- Metron Haus AG
- Metron Architektur AG
- Metron Raumentwicklung AG
- Metron Verkehrsplanung AG
- Metron Bern AG
- Metron Zürich AG

Präambel

Persönlicher Geltungsbereich
9689
Diesem Vertrag werden alle Mitarbeitenden der Betriebe unterstellt

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
10068
Diesem Vertrag werden alle Mitarbeitenden der Betriebe unterstellt

Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
11188

Diesem Vertrag werden alle Mitarbeitenden der Betriebe unterstellt.

Artikel 1

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
9689
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

1Der Vertrag kann von jeder Partei per Ende Geschäftsjahr der Metron (Kalenderjahr) gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

Artikel 29 und 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
10068
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

1Der Vertrag kann von jeder Partei per Ende Geschäftsjahr der Metron (Kalenderjahr) gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

Artikel 29 und 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11188

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Der Vertrag kann von jeder Partei per Ende Geschäftsjahr der Metron (Kalenderjahr) gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

Artikel 29 und 31

Löhne / Mindestlöhne
9689
Minimallöhnepro Monat (brutto)
Allgemein (Lernende und PraktikantInnen ausgenommenCHF 4'200.--
Mitarbeitende mit einer abgeschlossenen Berufslehre und/oder einer höheren AusbildungCHF 4'500.--

Die höchsten Bruttogehälter (ohne Funktionszuschläge) dürfen das Vierfache des Minimallohns gemäss Art. 25 Abs. 1 nicht übersteigen.
Die Bruttogehälter inkl. Funktionszuschläge für interne Funktionen dürfen das Fünffache des Minimallohns gemäss Art. 25 Abs. 1 nicht übersteigen.

Lernendepro Monat
1. LehrjahrCHF 630.--
2. LehrjahrCHF 910.--
3. LehrjahrCHF 1'240.--
4. Lehrjahr (bis und mit 8. Monat)CHF 1'580.--
4. Lehrjahr (9.-12. Monat)CHF 2'070.--
Bei weniger als vier Jahren dauernder ordentlicher Lehrzeit ist der Lohn angemessen zu erhöhen. In den letzten vier Monaten beträgt er CHF 1'760.--.

PraktikantInnenpro Monat
Frühe Phase der berufsspezifischen Aus- und WeiterbildungCHF 1'800.--
Mittlere Phase der berufsspezifischen Aus- und WeiterbildungCHF 2'060.--
Vor Abschluss ihrer Aus- und WeiterbildungCHF 2'340.--

Artikel 25 und 26
Löhne / Mindestlöhne
10068
Minimallöhnepro Monat (brutto)
Allgemein (Lernende und PraktikantInnen ausgenommenCHF 4'200.--
Mitarbeitende mit einer abgeschlossenen Berufslehre und/oder einer höheren AusbildungCHF 4'500.--

Die höchsten Bruttogehälter (ohne Funktionszuschläge) dürfen das Vierfache des Minimallohns gemäss Art. 25 Abs. 1 nicht übersteigen.
Die Bruttogehälter inkl. Funktionszuschläge für interne Funktionen dürfen das Fünffache des Minimallohns gemäss Art. 25 Abs. 1 nicht übersteigen.

Lernendepro Monat
1. LehrjahrCHF 630.--
2. LehrjahrCHF 910.--
3. LehrjahrCHF 1'240.--
4. Lehrjahr (bis und mit 8. Monat)CHF 1'580.--
4. Lehrjahr (9.-12. Monat)CHF 2'070.--
Bei weniger als vier Jahren dauernder ordentlicher Lehrzeit ist der Lohn angemessen zu erhöhen. In den letzten vier Monaten beträgt er CHF 1'760.--.

PraktikantInnenpro Monat
Frühe Phase der berufsspezifischen Aus- und WeiterbildungCHF 1'800.--
Mittlere Phase der berufsspezifischen Aus- und WeiterbildungCHF 2'060.--
Vor Abschluss ihrer Aus- und WeiterbildungCHF 2'340.--

Artikel 25 und 26
Löhne / Mindestlöhne
11188
Minimallöhne pro Monat (brutto)
Allgemein (Lernende und PraktikantInnen ausgenommen) CHF 4'200.--
Mitarbeitende mit einer abgeschlossenen Berufslehre und/oder einer höheren Ausbildung CHF 4'500.--


Die höchsten Bruttogehälter (ohne Funktionszuschläge) dürfen das Vierfache des Minimallohns gemäss Art. 25 Abs. 1 nicht übersteigen.
Die Bruttogehälter inkl. Funktionszuschläge für interne Funktionen dürfen das Fünffache des Minimallohns gemäss Art. 25 Abs. 1 nicht übersteigen.

Lernende pro Monat
1. Lehrjahr CHF 630.--
2. Lehrjahr CHF 910.--
3. Lehrjahr CHF 1'240.--
4. Lehrjahr (bis und mit 8. Monat) CHF 1'580.--
4. Lehrjahr (9.-12. Monat) CHF 2'070.--

Bei weniger als vier Jahren dauernder ordentlicher Lehrzeit ist der Lohn angemessen zu erhöhen. In den letzten vier Monaten beträgt er CHF 1'760.--.

 

PraktikantInnen pro Monat
Frühe Phase der berufsspezifischen Aus- und Weiterbildung CHF 1'800.--
Mittlere Phase der berufsspezifischen Aus- und Weiterbildung CHF 2'060.--
Vor Abschluss ihrer Aus- und Weiterbildung CHF 2'340.--


Artikel 25 und 26

Lohnerhöhung
9689
Zur Information:
Sie werden jeweils auf den 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per Ende August des Vorjahres der Teuerung angepasst.
Die Unia ist auf Verlangen über die Lohnanpassungen und die Lohnstruktur zu informieren.

Artikel 30
Lohnerhöhung
10068
Zur Information:
Sie werden jeweils auf den 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per Ende August des Vorjahres der Teuerung angepasst.
Die Unia ist auf Verlangen über die Lohnanpassungen und die Lohnstruktur zu informieren.

Artikel 30
Lohnerhöhung
11188
Zur Information

Die Löhne bzw. Mindestlöhne basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom August 2018 von 101.8 Punkten (Indexbasis Dezember 2015). Sie werden jeweils auf den 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per Ende August des Vorjahres der Teuerung angepasst.

Die Unia ist auf Verlangen über die Lohnanpassungen und die Lohnstruktur zu informieren.

Artikel 27

13. Monatslohn
9689
13. Monatslohn:
Den MitarbeiterInnen wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt bis Mitte Dezember. Dauert das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres, wird der Anteil pro-rata temporis berechnet und mit der Schlussabrechnung ausbezahlt.

Gewinnbeteiligung:
Die Mitarbeitenden (ausgenommen PraktikantInnen) können am Betriebsgewinn beteiligt werden.
Stichtag für die Festlegung der Gewinnbeteiligung ist jeweils der 1. Januar.

Artikel 28 und 28a
13. Monatslohn
10068
13. Monatslohn:
Den MitarbeiterInnen wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt bis Mitte Dezember. Dauert das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres, wird der Anteil pro-rata temporis berechnet und mit der Schlussabrechnung ausbezahlt.

Gewinnbeteiligung:
Die Mitarbeitenden (ausgenommen PraktikantInnen) können am Betriebsgewinn beteiligt werden.
Stichtag für die Festlegung der Gewinnbeteiligung ist jeweils der 1. Januar.

Artikel 28 und 28a
13. Monatslohn
11188

Den MitarbeiterInnen wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt bis Mitte Dezember. Dauert das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres, wird der Anteil pro-rata temporis berechnet und mit der Schlussabrechnung ausbezahlt.

Artikel 28

Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
9689
13. Monatslohn:
Den MitarbeiterInnen wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt bis Mitte Dezember. Dauert das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres, wird der Anteil pro-rata temporis berechnet und mit der Schlussabrechnung ausbezahlt.

Gewinnbeteiligung:
Die Mitarbeitenden (ausgenommen PraktikantInnen) können am Betriebsgewinn beteiligt werden.
Stichtag für die Festlegung der Gewinnbeteiligung ist jeweils der 1. Januar.

Artikel 28 und 28a
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
10068
13. Monatslohn:
Den MitarbeiterInnen wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt bis Mitte Dezember. Dauert das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres, wird der Anteil pro-rata temporis berechnet und mit der Schlussabrechnung ausbezahlt.

Gewinnbeteiligung:
Die Mitarbeitenden (ausgenommen PraktikantInnen) können am Betriebsgewinn beteiligt werden.
Stichtag für die Festlegung der Gewinnbeteiligung ist jeweils der 1. Januar.

Artikel 28 und 28a
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
11188
Gewinnbeteiligung

Die Mitarbeitenden (ausgenommen PraktikantInnen) können am Betriebsgewinn beteiligt werden.

Stichtag für die Festlegung der Gewinnbeteiligung ist jeweils der 1. Januar.

Artikel 28a

Dienstaltersgeschenke
9689
13. Monatslohn:
Den MitarbeiterInnen wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt bis Mitte Dezember. Dauert das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres, wird der Anteil pro-rata temporis berechnet und mit der Schlussabrechnung ausbezahlt.

Gewinnbeteiligung:
Die Mitarbeitenden (ausgenommen PraktikantInnen) können am Betriebsgewinn beteiligt werden.
Stichtag für die Festlegung der Gewinnbeteiligung ist jeweils der 1. Januar.

Artikel 28 und 28a
Dienstaltersgeschenke
10068
13. Monatslohn:
Den MitarbeiterInnen wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt bis Mitte Dezember. Dauert das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres, wird der Anteil pro-rata temporis berechnet und mit der Schlussabrechnung ausbezahlt.

Gewinnbeteiligung:
Die Mitarbeitenden (ausgenommen PraktikantInnen) können am Betriebsgewinn beteiligt werden.
Stichtag für die Festlegung der Gewinnbeteiligung ist jeweils der 1. Januar.

Artikel 28 und 28a
Kinderzulagen
9689
Zusätzlich zu den kantonalen Kinderzulagen bezahlt Metron den bezugsberechtigten Mitarbeitenden eine firmenspezifische Kinderzulage in der nachfolgenden Höhe.
VoraussetzungKinderzulage/Monat
Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, 1. Kind CHF 300.--
Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, 2. Kind CHF 200.--
Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, ab 3. Kind CHF 100.--
Kinder > 16 Jahre pro Kind CHF 120.--

Diese Beträge sind fix und werden nicht der Teuerung angepasst.
Wenn das erstgeborene Kind älter als 16 Jahre alt ist und somit die firmenspezifische Kinderzulage auf CHF 120.00 sinkt, gilt das 2. Kind in der Folge nicht als 1. Kind, sondern erhält bis zum Ende des 16. Altersjahrs weiterhin CHF 200.00/Mt.
Die Auszahlung erfolgt prozentual zum Arbeitspensum der Mitarbeitenden.
Für die Bezugsberechtigung finden die Bestimmungen betr. Kinderzulagen des Kantons Aargau, Zürich oder Bern (Arbeitsort) Anwendung. Darüber hinaus werden arbeitslose Jugendliche bis zum Ende des 20. Altersjahrs den Jugendlichen in Ausbildung gleichgestellt.


Unterstützung Ein-Eltern-Haushalt:

Ein-Eltern-Haushalte werden von den Betrieben finanziell unterstützt.
Als Ein-Eltern-Haushalte gelten Mütter oder Väter, die allein mit ihrem Kind oder ihren Kindern im gleichen Haushalt leben und die tägliche Erziehungsverantwortung ihres Kindes oder ihrer Kinder sowie den Lebensunterhalt überwiegend allein wahrnehmen.
Die Unterstützungsfrist bemisst sich nach den Kriterien der kant. Kinderzulagen.
Die Summe der Beiträge wird von den Betrieben jährlich festgelegt. Sie beträgt mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat (unabhängig vom Arbeitspensum). Die Bezugsberechtigung hinsichtlich Alter des Kindes richtet sich nach Art. 18a Abs. 5. Die Unterstützungen gelten zusätzlich zu Art. 18a.

Artikel 18a und 23
Kinderzulagen
10068
Zusätzlich zu den kantonalen Kinderzulagen bezahlt Metron den bezugsberechtigten Mitarbeitenden eine firmenspezifische Kinderzulage in der nachfolgenden Höhe.
VoraussetzungKinderzulage/Monat
Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, 1. Kind CHF 300.--
Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, 2. Kind CHF 200.--
Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, ab 3. Kind CHF 100.--
Kinder > 16 Jahre pro Kind CHF 120.--

Diese Beträge sind fix und werden nicht der Teuerung angepasst.
Wenn das erstgeborene Kind älter als 16 Jahre alt ist und somit die firmenspezifische Kinderzulage auf CHF 120.00 sinkt, gilt das 2. Kind in der Folge nicht als 1. Kind, sondern erhält bis zum Ende des 16. Altersjahrs weiterhin CHF 200.00/Mt.
Die Auszahlung erfolgt prozentual zum Arbeitspensum der Mitarbeitenden.
Für die Bezugsberechtigung finden die Bestimmungen betr. Kinderzulagen des Kantons Aargau, Zürich oder Bern (Arbeitsort) Anwendung. Darüber hinaus werden arbeitslose Jugendliche bis zum Ende des 20. Altersjahrs den Jugendlichen in Ausbildung gleichgestellt.


Unterstützung Ein-Eltern-Haushalt:

Ein-Eltern-Haushalte werden von den Betrieben finanziell unterstützt.
Als Ein-Eltern-Haushalte gelten Mütter oder Väter, die allein mit ihrem Kind oder ihren Kindern im gleichen Haushalt leben und die tägliche Erziehungsverantwortung ihres Kindes oder ihrer Kinder sowie den Lebensunterhalt überwiegend allein wahrnehmen.
Die Unterstützungsfrist bemisst sich nach den Kriterien der kant. Kinderzulagen.
Die Summe der Beiträge wird von den Betrieben jährlich festgelegt. Sie beträgt mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat (unabhängig vom Arbeitspensum). Die Bezugsberechtigung hinsichtlich Alter des Kindes richtet sich nach Art. 18a Abs. 5. Die Unterstützungen gelten zusätzlich zu Art. 18a.

Artikel 18a und 23
Kinderzulagen
11188

Zusätzlich zu den kantonalen Kinderzulagen bezahlt Metron den bezugsberechtigten Mitarbeitenden eine firmenspezifische Kinderzulage in der nachfolgenden Höhe.

Voraussetzung Kinderzulage/Monat
Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, 1. Kind CHF 300.--
Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, 2. Kind CHF 200.--
Kinder bis zur Vollendung des 16. Altersjahrs, ab 3. Kind CHF 100.--
Kinder > 16 Jahre pro Kind CHF 120.--


Diese Beträge sind fix und werden nicht der Teuerung angepasst.

Wenn das erstgeborene Kind älter als 16 Jahre alt ist und somit die firmenspezifische Kinderzulage auf CHF 120.00 sinkt, gilt das 2. Kind in der Folge nicht als 1. Kind, sondern erhält bis zum Ende des 16. Altersjahrs weiterhin CHF 200.00/Mt.

Die Auszahlung erfolgt prozentual zum Arbeitspensum der Mitarbeitenden.

Für die Bezugsberechtigung finden die Bestimmungen betr. Kinderzulagen des Kantons Aargau, Zürich oder Bern (Arbeitsort) Anwendung. Darüber hinaus werden arbeitslose Jugendliche bis zum Ende des 20. Altersjahrs den Jugendlichen in Ausbildung gleichgestellt.

Unterstützung Ein-Eltern-Haushalt

Ein-Eltern-Haushalte werden von den Betrieben finanziell unterstützt.

Als Ein-Eltern-Haushalte gelten Mütter oder Väter, die allein mit ihrem Kind oder ihren Kindern im gleichen Haushalt leben und die tägliche Erziehungsverantwortung ihres Kindes oder ihrer Kinder sowie den Lebensunterhalt überwiegend allein wahrnehmen.

Die Unterstützungsfrist bemisst sich nach den Kriterien der kant. Kinderzulagen.

Die Summe der Beiträge wird von den Betrieben jährlich festgelegt. Sie beträgt mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat (unabhängig vom Arbeitspensum). Die Bezugsberechtigung hinsichtlich Alter des Kindes richtet sich nach Art. 18a Abs. 5. Die Unterstützungen gelten zusätzlich zu Art. 18a.

Artikel 18a und 23

Spesenentschädigung
9689
Mitarbeitende, die Arbeiten ausserhalb des Büros zu erledigen haben und deswegen Mahlzeiten nicht zuhause oder am Arbeitsdomizil einnehmen können oder auswärts übernachten müssen, haben Anspruch auf Ersatz der Kosten gemäss Spesenreglement der Metron AG und ihrer Tochtergesellschaften.
Alle durch Berufsausübung anfallenden Reisespesen, mit Ausnahme der Kosten für den üblichen Arbeitsweg, gehen zulasten des Betriebs. Sofern zumutbar, sind für Geschäftsfahrten öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Für Fälle, wo eine solche Möglichkeit nicht gegeben ist, stellt der Betrieb Geschäftsautos zur Verfügung.
Mitarbeitende sind nicht verpflichtet, ein eigenes Fahrzeug zu benützen. Müssen sie dies tun, weil kein zumutbares öffentliches Verkehrsmittel und kein Geschäftsauto zur Verfügung stehen, ist ihnen eine angemessene Kilometerentschädigung auszuzahlen. Für Geschäftsfahrten im eigenen Fahrzeug besteht eine Dienstfahrtenkaskoversicherung.Näheres enthält das Spesenreglement.

Artikel 9
Spesenentschädigung
10068
Mitarbeitende, die Arbeiten ausserhalb des Büros zu erledigen haben und deswegen Mahlzeiten nicht zuhause oder am Arbeitsdomizil einnehmen können oder auswärts übernachten müssen, haben Anspruch auf Ersatz der Kosten gemäss Spesenreglement der Metron AG und ihrer Tochtergesellschaften.
Alle durch Berufsausübung anfallenden Reisespesen, mit Ausnahme der Kosten für den üblichen Arbeitsweg, gehen zulasten des Betriebs. Sofern zumutbar, sind für Geschäftsfahrten öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Für Fälle, wo eine solche Möglichkeit nicht gegeben ist, stellt der Betrieb Geschäftsautos zur Verfügung.
Mitarbeitende sind nicht verpflichtet, ein eigenes Fahrzeug zu benützen. Müssen sie dies tun, weil kein zumutbares öffentliches Verkehrsmittel und kein Geschäftsauto zur Verfügung stehen, ist ihnen eine angemessene Kilometerentschädigung auszuzahlen. Für Geschäftsfahrten im eigenen Fahrzeug besteht eine Dienstfahrtenkaskoversicherung.Näheres enthält das Spesenreglement.

Artikel 9
Spesenentschädigung
11188

Mitarbeitende, die Arbeiten ausserhalb des Büros zu erledigen haben und deswegen Mahlzeiten nicht zuhause oder am Arbeitsdomizil einnehmen können oder auswärts übernachten müssen, haben Anspruch auf Ersatz der Kosten gemäss Spesenreglement der Metron AG und ihrer Tochtergesellschaften.

Alle durch Berufsausübung anfallenden Reisespesen, mit Ausnahme der Kosten für den üblichen Arbeitsweg, gehen zulasten des Betriebs. Sofern zumutbar, sind für Geschäftsfahrten öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Für Fälle, wo eine solche Möglichkeit nicht gegeben ist, stellt der Betrieb Geschäftsautos zur Verfügung.

Mitarbeitende sind nicht verpflichtet, ein eigenes Fahrzeug zu benützen. Müssen sie dies tun, weil kein zumutbares öffentliches Verkehrsmittel und kein Geschäftsauto zur Verfügung stehen, ist ihnen eine angemessene Kilometerentschädigung auszuzahlen. Für Geschäftsfahrten im eigenen Fahrzeug besteht eine Dienstfahrtenkaskoversicherung. Näheres enthält das Spesenreglement.

Artikel 9

Normalarbeitszeit
9689
Die normale wöchentliche Arbeitszeit bei einer 100%-Anstellung beträgt 40 Stunden (Brutto-Jahresarbeitszeit 2080 Stunden). Die Netto-Jahresarbeitszeit (Brutto-Arbeitszeit minus Feiertage) wird aufgrund der Kalendersituation jährlich neu berechnet.

In der normalen Arbeitszeit inbegriffen sind täglich zweimal 15 Minuten Pause.

Der Zeitaufwand für obligatorische Veranstaltungen der Mitbestimmung ist zu entschädigen.

Die für den Weg vom Betrieb zu externen Arbeitsplätzen benötigte Zeit wird als Arbeitszeit verrechnet. Es wird davon ausgegangen, dass die Mitarbeitenden mit dem Zug reisen und während der Fahrt arbeiten können (mobiles Arbeiten).

Weitere Konkretisierungen sind im Leitfaden Stundenrapportierung festgehalten.

Artikel 6
Normalarbeitszeit
10068
Die normale wöchentliche Arbeitszeit bei einer 100%-Anstellung beträgt 40 Stunden (Brutto-Jahresarbeitszeit 2080 Stunden). Die Netto-Jahresarbeitszeit (Brutto-Arbeitszeit minus Feiertage) wird aufgrund der Kalendersituation jährlich neu berechnet.

In der normalen Arbeitszeit inbegriffen sind täglich zweimal 15 Minuten Pause.

Der Zeitaufwand für obligatorische Veranstaltungen der Mitbestimmung ist zu entschädigen.

Die für den Weg vom Betrieb zu externen Arbeitsplätzen benötigte Zeit wird als Arbeitszeit verrechnet. Es wird davon ausgegangen, dass die Mitarbeitenden mit dem Zug reisen und während der Fahrt arbeiten können (mobiles Arbeiten).

Weitere Konkretisierungen sind im Leitfaden Stundenrapportierung festgehalten.

Artikel 6
Normalarbeitszeit
11188

Die normale wöchentliche Arbeitszeit bei einer 100%-Anstellung beträgt 40 Stunden (Brutto-Jahresarbeitszeit 2080 Stunden). Die Netto-Jahresarbeitszeit (Brutto-Arbeitszeit minus Feiertage) wird aufgrund der Kalendersituation jährlich neu berechnet.

In der normalen Arbeitszeit inbegriffen sind täglich zweimal 15 Minuten Pause.

Der Zeitaufwand für obligatorische Veranstaltungen der Mitbestimmung ist zu entschädigen.

Die für den Weg vom Betrieb zu externen Arbeitsplätzen benötigte Zeit wird als Arbeitszeit verrechnet. Es wird davon ausgegangen, dass die Mitarbeitenden mit dem Zug reisen und während der Fahrt arbeiten können (mobiles Arbeiten).

Weitere Konkretisierungen sind im Leitfaden Stundenrapportierung festgehalten.

Artikel 5

Überstunden / Überzeit
9689
Überstunden werden nicht ausbezahlt, sondern sind bis Jahresende zu kompensieren.
Ist es Mitarbeitenden nicht möglich, ihre Überstunden zu kompensieren, so ist der Betrieb darüber zu informieren. In Ausnahmefällen kann der Betrieb eine von der allgemeinen Regelung abweichende Lösung beschliessen. Eine allfällige Auszahlung erfolgt ohne Zuschlag.

Artikel 6
Überstunden / Überzeit
10068
Überstunden werden nicht ausbezahlt, sondern sind bis Jahresende zu kompensieren.
Ist es Mitarbeitenden nicht möglich, ihre Überstunden zu kompensieren, so ist der Betrieb darüber zu informieren. In Ausnahmefällen kann der Betrieb eine von der allgemeinen Regelung abweichende Lösung beschliessen. Eine allfällige Auszahlung erfolgt ohne Zuschlag.

Artikel 6
Überstunden / Überzeit
11188

Überstunden werden nicht ausbezahlt, sondern sind bis Jahresende zu kompensieren.

Ist es Mitarbeitenden nicht möglich, ihre Überstunden zu kompensieren, so ist der Betrieb darüber zu informieren. In Ausnahmefällen kann der Betrieb eine von der allgemeinen Regelung abweichende Lösung beschliessen. Eine allfällige Auszahlung erfolgt ohne Zuschlag.

Artikel 6

Ferien
9689
KategorieAnzahl Ferienwochen
Allgemein5 Wochen (= 25 Arbeitstage)
Bis zum 20. Altersjahr6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
ab dem 50. Altersjahr6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
ab dem 60. Altersjahr7 Wochen (= 35 Arbeitstage)
Lernende6 Wochen (= 30 Arbeitstage) und 2 Wochen berufliche Ausbildung (Zeichnungslager u.ä.)

Die Einteilung der Ferien ist Sache der Betriebe. Vom 25. Dezember bis zum 2. Januar sind Betriebsferien, und für diese Zeit können Ferien bezogen oder Überzeit kompensiert werden. Es kann während diesen Tagen auch gearbeitet werden.

Artikel 10 und 22
Ferien
10068
KategorieAnzahl Ferienwochen
Allgemein5 Wochen (= 25 Arbeitstage)
Bis zum 20. Altersjahr6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
ab dem 50. Altersjahr6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
ab dem 60. Altersjahr7 Wochen (= 35 Arbeitstage)
Lernende6 Wochen (= 30 Arbeitstage) und 2 Wochen berufliche Ausbildung (Zeichnungslager u.ä.)

Die Einteilung der Ferien ist Sache der Betriebe. Vom 25. Dezember bis zum 2. Januar sind Betriebsferien, und für diese Zeit können Ferien bezogen oder Überzeit kompensiert werden. Es kann während diesen Tagen auch gearbeitet werden.

Artikel 10 und 22
Ferien
11188
Kategorie Anzahl Ferienwochen
Allgemein 5 Wochen (= 25 Arbeitstage)
Bis zum 20. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
ab dem 50. Altersjahr 6 Wochen (= 30 Arbeitstage)
ab dem 60. Altersjahr 7 Wochen (= 35 Arbeitstage)
Lernende 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) und 2 Wochen berufliche Ausbildung (Zeichnungslager u.ä.)


Die Einteilung der Ferien ist Sache der Betriebe. Vom 25. Dezember bis zum 2. Januar sind Betriebsferien, und für diese Zeit können Ferien bezogen oder Überzeit kompensiert werden. Es kann während diesen Tagen auch gearbeitet werden.

Artikel 10 und 22

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
9689
AnlassBezahlte Tage
bei eigener Hochzeit3 Tage
bei Todesfall des Partners / der Partnerin oder im engsten Familienkreis3 Tage
bei Tod von nahestehenden Personen in Absprache mit dem/r Vorgesetzten1 Tag
bei Erkrankung eines Familienmitgliedes oder des Partners/der Partnerin, sofern nur Mitarbeitende die Pflege organisieren können (Absprache mit dem/r Vorgesetzten)die nötige Zeit
bei Wohnungswechsel1 Tag
bei Heirat eines eigenen Kindes oder Pflegekindes1 Tag
für amtliche Vorladungen. Details regelt der Leitfaden Stundenrapportierungdie nötige Zeit
für Expertentätigkeit bei Lehrabschluss- oder Diplomprüfungen in öffentlichen Schulen und Lehranstalten (Entgelte gehen an den Betrieb)die nötige Zeit

Persönliche Angelegenheiten (bspw. Arzt- bzw. Zahnarztbesuche, Blutspenden, behördliche Angelegenheiten) sind nach Möglichkeit ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen.

Artikel 16
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
10068
AnlassBezahlte Tage
bei eigener Hochzeit3 Tage
bei Todesfall des Partners / der Partnerin oder im engsten Familienkreis3 Tage
bei Tod von nahestehenden Personen in Absprache mit dem/r Vorgesetzten1 Tag
bei Erkrankung eines Familienmitgliedes oder des Partners/der Partnerin, sofern nur Mitarbeitende die Pflege organisieren können (Absprache mit dem/r Vorgesetzten)die nötige Zeit
bei Wohnungswechsel1 Tag
bei Heirat eines eigenen Kindes oder Pflegekindes1 Tag
für amtliche Vorladungen. Details regelt der Leitfaden Stundenrapportierungdie nötige Zeit
für Expertentätigkeit bei Lehrabschluss- oder Diplomprüfungen in öffentlichen Schulen und Lehranstalten (Entgelte gehen an den Betrieb)die nötige Zeit

Persönliche Angelegenheiten (bspw. Arzt- bzw. Zahnarztbesuche, Blutspenden, behördliche Angelegenheiten) sind nach Möglichkeit ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen.

Artikel 16
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11188
Anlass Bezahlte Tage
bei eigener Hochzeit 3 Tage
bei Todesfall des Partners / der Partnerin oder im engsten Familienkreis 3 Tage
bei Tod von nahestehenden Personen in Absprache mit dem/r Vorgesetzten 1 Tag
bei Erkrankung eines Familienmitgliedes oder des Partners/der Partnerin, sofern nur Mitarbeitende die Pflege organisieren können (Absprache mit dem/r Vorgesetzten) die nötige Zeit
bei Wohnungswechsel 1 Tag
bei Heirat eines eigenen Kindes oder Pflegekindes 1 Tag
für amtliche Vorladungen. Details regelt der Leitfaden Stundenrapportierung die nötige Zeit
für Expertentätigkeit bei Lehrabschluss- oder Diplomprüfungen in öffentlichen Schulen und Lehranstalten (Entgelte gehen an den Betrieb) die nötige Zeit

 

Persönliche Angelegenheiten (bspw. Arzt- bzw. Zahnarztbesuche, Blutspenden, behördliche Angelegenheiten) sind nach Möglichkeit ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen.

Artikel 16

Bezahlte Feiertage
9689
Als bezahlte freie Tage gelten:
Bezahlte freie Tage
Neujahr 1. Januar (Vortag vier Stunden Arbeitszeit)
Berchtoldstag 2. Januar
Karfreitag (Vortag sechs Stunden Arbeitszeit)
Ostermontag
1. Mai
Auffahrt (Vortag sechs Stunden Arbeitszeit)
Pfingstmontag
1. August
Weihnachten 25. Dezember (Vortag vier Stunden Arbeitszeit)
Stephanstag 26. Dezember

Artikel 13
Bezahlte Feiertage
10068
Als bezahlte freie Tage gelten:
Bezahlte freie Tage
Neujahr 1. Januar (Vortag vier Stunden Arbeitszeit)
Berchtoldstag 2. Januar
Karfreitag (Vortag sechs Stunden Arbeitszeit)
Ostermontag
1. Mai
Auffahrt (Vortag sechs Stunden Arbeitszeit)
Pfingstmontag
1. August
Weihnachten 25. Dezember (Vortag vier Stunden Arbeitszeit)
Stephanstag 26. Dezember

Artikel 13
Bezahlte Feiertage
11188

Als bezahlte freie Tage gelten:

Bezahlte freie Tage
Neujahr 1. Januar (Vortag vier Stunden Arbeitszeit)
Berchtoldstag 2. Januar
Karfreitag (Vortag sechs Stunden Arbeitszeit)
Ostermontag
1. Mai
Auffahrt (Vortag sechs Stunden Arbeitszeit)
Pfingstmontag
1. August
Weihnachten 25. Dezember (Vortag vier Stunden Arbeitszeit)
Stephanstag 26. Dezember

 

Artikel 13

Bildungsurlaub
9689
Pro Jahr haben Mitarbeitende (ausgenommen PraktikantInnen; für Lernende gilt Art. 22) Anspruch auf bezahlte laufende Weiterbildung (LBU) und Bildungsurlaub (BU) in der Höhe von mindestens je 3% der Nettoarbeitszeit. Einzelheiten über Voraussetzungen und Bezug enthält das Reglement «Bildung».

Artikel 11
Bildungsurlaub
10068
Pro Jahr haben Mitarbeitende (ausgenommen PraktikantInnen; für Lernende gilt Art. 22) Anspruch auf bezahlte laufende Weiterbildung (LBU) und Bildungsurlaub (BU) in der Höhe von mindestens je 3% der Nettoarbeitszeit. Einzelheiten über Voraussetzungen und Bezug enthält das Reglement «Bildung».

Artikel 11
Bildungsurlaub
11188

Pro Jahr haben Mitarbeitende (ausgenommen PraktikantInnen; für Lernende gilt Art. 22) Anspruch auf bezahlte laufende Weiterbildung (LBU) und Bildungsurlaub (BU) in der Höhe von mindestens je 3% der Nettoarbeitszeit. Einzelheiten über Voraussetzungen und Bezug enthält das Reglement «Bildung».

Artikel 11

Krankheit
9689
Krankheit:
Alle Mitarbeitenden sind gegen Lohnausfall infolge Krankheit (Krankentaggeldversicherung) versichert.
Bei Lohnausfall infolge Krankheit erhalten Mitarbeitende während 90 Tagen den vollen Lohn durch den Betrieb ausbezahlt. Vom 91. Tag an wird ein Krankentaggeld in Höhe von 80% des versicherten Lohns während 630 Tagen ausgerichtet. 24 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit übernimmt die Personalvorsorgestiftung 40% des Lohnes.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung bezahlt der Betrieb. Es wird ein Nettolohnausgleich zur Anwendung gebracht.
Die Personalvorsorge ist im Einzelnen im Reglement der Metron Stiftung für Personalvorsorge geregelt.

Unfall:
Alle Mitarbeitenden sind gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen bei der SUVA versichert. Die Versicherungsprämien gehen zulasten des Betriebs.
Die Versicherung gegen die Folgen von Nichtbetriebsunfällen besteht nur für Mitarbeitende, die mehr als 8 Wochenstunden arbeiten. Die Prämien gehen zu Lasten des Betriebs.

Artikel 17 und 21
Krankheit
10068
Krankheit:
Alle Mitarbeitenden sind gegen Lohnausfall infolge Krankheit (Krankentaggeldversicherung) versichert.
Bei Lohnausfall infolge Krankheit erhalten Mitarbeitende während 90 Tagen den vollen Lohn durch den Betrieb ausbezahlt. Vom 91. Tag an wird ein Krankentaggeld in Höhe von 80% des versicherten Lohns während 630 Tagen ausgerichtet. 24 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit übernimmt die Personalvorsorgestiftung 40% des Lohnes.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung bezahlt der Betrieb. Es wird ein Nettolohnausgleich zur Anwendung gebracht.
Die Personalvorsorge ist im Einzelnen im Reglement der Metron Stiftung für Personalvorsorge geregelt.

Unfall:
Alle Mitarbeitenden sind gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen bei der SUVA versichert. Die Versicherungsprämien gehen zulasten des Betriebs.
Die Versicherung gegen die Folgen von Nichtbetriebsunfällen besteht nur für Mitarbeitende, die mehr als 8 Wochenstunden arbeiten. Die Prämien gehen zu Lasten des Betriebs.

Artikel 17 und 21
Krankheit
11188

Alle Mitarbeitenden sind gegen Lohnausfall infolge Krankheit (Krankentaggeldversicherung) versichert.

Bei Lohnausfall infolge Krankheit erhalten Mitarbeitende während 90 Tagen den vollen Lohn durch den Betrieb ausbezahlt. Vom 91. Tag an wird ein Krankentaggeld in Höhe von 80% des versicherten Lohns während 630 Tagen ausgerichtet. 24 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit übernimmt die Personalvorsorgestiftung 40% des Lohnes.

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung bezahlt der Betrieb. Es wird ein Nettolohnausgleich zur Anwendung gebracht.

Die Personalvorsorge ist im Einzelnen im Reglement der Metron Stiftung für Personalvorsorge geregelt.

Artikel 17

Unfall
9689
Krankheit:
Alle Mitarbeitenden sind gegen Lohnausfall infolge Krankheit (Krankentaggeldversicherung) versichert.
Bei Lohnausfall infolge Krankheit erhalten Mitarbeitende während 90 Tagen den vollen Lohn durch den Betrieb ausbezahlt. Vom 91. Tag an wird ein Krankentaggeld in Höhe von 80% des versicherten Lohns während 630 Tagen ausgerichtet. 24 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit übernimmt die Personalvorsorgestiftung 40% des Lohnes.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung bezahlt der Betrieb. Es wird ein Nettolohnausgleich zur Anwendung gebracht.
Die Personalvorsorge ist im Einzelnen im Reglement der Metron Stiftung für Personalvorsorge geregelt.

Unfall:
Alle Mitarbeitenden sind gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen bei der SUVA versichert. Die Versicherungsprämien gehen zulasten des Betriebs.
Die Versicherung gegen die Folgen von Nichtbetriebsunfällen besteht nur für Mitarbeitende, die mehr als 8 Wochenstunden arbeiten. Die Prämien gehen zu Lasten des Betriebs.

Artikel 17 und 21
Unfall
10068
Krankheit:
Alle Mitarbeitenden sind gegen Lohnausfall infolge Krankheit (Krankentaggeldversicherung) versichert.
Bei Lohnausfall infolge Krankheit erhalten Mitarbeitende während 90 Tagen den vollen Lohn durch den Betrieb ausbezahlt. Vom 91. Tag an wird ein Krankentaggeld in Höhe von 80% des versicherten Lohns während 630 Tagen ausgerichtet. 24 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit übernimmt die Personalvorsorgestiftung 40% des Lohnes.
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung bezahlt der Betrieb. Es wird ein Nettolohnausgleich zur Anwendung gebracht.
Die Personalvorsorge ist im Einzelnen im Reglement der Metron Stiftung für Personalvorsorge geregelt.

Unfall:
Alle Mitarbeitenden sind gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen bei der SUVA versichert. Die Versicherungsprämien gehen zulasten des Betriebs.
Die Versicherung gegen die Folgen von Nichtbetriebsunfällen besteht nur für Mitarbeitende, die mehr als 8 Wochenstunden arbeiten. Die Prämien gehen zu Lasten des Betriebs.

Artikel 17 und 21
Unfall
11188

Alle Mitarbeitenden sind gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen bei der SUVA versichert. Die Versicherungsprämien gehen zulasten des Betriebs.

Die Versicherung gegen die Folgen von Nichtbetriebsunfällen besteht nur für Mitarbeitende, die mehr als 8 Wochenstunden arbeiten. Die Prämien gehen zu Lasten des Betriebs.

Artikel 19

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
9689
Mutterschaftsurlaub:
Mitarbeiterinnen, die sich nicht mehr in der Probezeit befinden, haben bei Mutterschaft ab Geburt des Kindes, auf ihren Wunsch auch vorher, Anspruch auf insgesamt 4 Monate bezahlten und 8 Monate unbezahlten Urlaub, unabhängig davon, wie lang das Arbeitsverhältnis vor der Niederkunft gedauert hat oder noch dauern wird. Anstelle eines unbezahlten Urlaubs kann die Arbeitszeit reduziert werden, wobei so lang ein Anspruch besteht, bis die Reduktion kapazitätsmässig 8 Monate beträgt.


Vaterschaft:
Vaterschaft berechtigt Mitarbeiter zum Bezug von 20 bezahlten freien Tagen. Diese sind innert 1 Jahr nach der Geburt des Kindes zu beziehen. Im Weiteren haben sie Anspruch auf 8 Monate unbezahlten Urlaub oder auf Teilzeitarbeit gemäss Art. 18 Abs. 2.

Kindesannahme:
Bei Annahme eines Kindes (Adoption, Aufnahme eines Pflegekindes) haben Mitarbeitende die gleichen Ansprüche wie Mitarbeiter bei Vaterschaft. Ist das angenommene Kind weniger als 1 Jahr alt, steht Mitarbeiterinnen der halbe Anspruch nach Abs. 1 zu.

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
10068
Mutterschaftsurlaub:
Mitarbeiterinnen, die sich nicht mehr in der Probezeit befinden, haben bei Mutterschaft ab Geburt des Kindes, auf ihren Wunsch auch vorher, Anspruch auf insgesamt 4 Monate bezahlten und 8 Monate unbezahlten Urlaub, unabhängig davon, wie lang das Arbeitsverhältnis vor der Niederkunft gedauert hat oder noch dauern wird. Anstelle eines unbezahlten Urlaubs kann die Arbeitszeit reduziert werden, wobei so lang ein Anspruch besteht, bis die Reduktion kapazitätsmässig 8 Monate beträgt.


Vaterschaft:
Vaterschaft berechtigt Mitarbeiter zum Bezug von 20 bezahlten freien Tagen. Diese sind innert 1 Jahr nach der Geburt des Kindes zu beziehen. Im Weiteren haben sie Anspruch auf 8 Monate unbezahlten Urlaub oder auf Teilzeitarbeit gemäss Art. 18 Abs. 2.

Kindesannahme:
Bei Annahme eines Kindes (Adoption, Aufnahme eines Pflegekindes) haben Mitarbeitende die gleichen Ansprüche wie Mitarbeiter bei Vaterschaft. Ist das angenommene Kind weniger als 1 Jahr alt, steht Mitarbeiterinnen der halbe Anspruch nach Abs. 1 zu.

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11188
Mutterschaftsurlaub

Mitarbeiterinnen, die sich nicht mehr in der Probezeit befinden, haben bei Mutterschaft ab Geburt des Kindes, auf ihren Wunsch auch vorher, Anspruch auf insgesamt 4 Monate bezahlten und 8 Monate unbezahlten Urlaub, unabhängig davon, wie lang das Arbeitsverhältnis vor der Niederkunft gedauert hat oder noch dauern wird. Anstelle eines unbezahlten Urlaubs kann die Arbeitszeit reduziert werden, wobei so lang ein Anspruch besteht, bis die Reduktion kapazitätsmässig 8 Monate beträgt.

Vaterschaft

Vaterschaft berechtigt Mitarbeiter zum Bezug von 20 bezahlten freien Tagen. Diese sind innert 1 Jahr nach der Geburt des Kindes zu beziehen. Im Weiteren haben sie Anspruch auf 8 Monate unbezahlten Urlaub oder auf Teilzeitarbeit gemäss Art. 18 Abs. 2.

Kindesannahme

Bei Annahme eines Kindes (Adoption, Aufnahme eines Pflegekindes) haben Mitarbeitende die gleichen Ansprüche wie Mitarbeiter bei Vaterschaft. Ist das angenommene Kind weniger als 1 Jahr alt, steht Mitarbeiterinnen der halbe Anspruch nach Abs. 1 zu.

Artikel 18

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
9689
Dienstart
Rekrutenschule, obligatorischen Wiederholungskurse und der obligatorischen ZivilschutzleistungenAnspruch auf den vollen Lohn. Lohnausgleichszahlungen gehen an den Betrieb
Freiwilligen Arbeitsdienst (Katastropheneinsatz im In- oder Ausland, Sozialeinsatz o.ä.)einen Lohnanteil in der Höhe des Lohnausgleichs für Militärdienstpflichtige. Der Anspruch besteht für maximal 3 Wochen pro Jahr

Für Mitarbeitende, die keinen Militär- oder Zivildienst leisten, bezahlt der Betrieb den Pflichtersatz.

Artikel 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
10068
Dienstart
Rekrutenschule, obligatorischen Wiederholungskurse und der obligatorischen ZivilschutzleistungenAnspruch auf den vollen Lohn. Lohnausgleichszahlungen gehen an den Betrieb
Freiwilligen Arbeitsdienst (Katastropheneinsatz im In- oder Ausland, Sozialeinsatz o.ä.)einen Lohnanteil in der Höhe des Lohnausgleichs für Militärdienstpflichtige. Der Anspruch besteht für maximal 3 Wochen pro Jahr

Für Mitarbeitende, die keinen Militär- oder Zivildienst leisten, bezahlt der Betrieb den Pflichtersatz.

Artikel 15
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11188
Dienstart  
Rekrutenschule, obligatorischen Wiederholungskurse und der obligatorischen Zivilschutzleistungen Anspruch auf den vollen Lohn. Lohnausgleichszahlungen gehen an den Betrieb
Freiwilligen Arbeitsdienst (Katastropheneinsatz im In- oder Ausland, Sozialeinsatz o.ä.) einen Lohnanteil in der Höhe des Lohnausgleichs für Militärdienstpflichtige. Der Anspruch besteht für maximal 3 Wochen pro Jahr

Für Mitarbeitende, die keinen Militär- oder Zivildienst leisten, bezahlt der Betrieb den Pflichtersatz.

Artikel 15

Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
9689
Unterstützung Ein-Eltern-Haushalt:

Ein-Eltern-Haushalte werden von den Betrieben finanziell unterstützt.
Als Ein-Eltern-Haushalte gelten Mütter oder Väter, die allein mit ihrem Kind oder ihren Kindern im gleichen Haushalt leben und die tägliche Erziehungsverantwortung ihres Kindes oder ihrer Kinder sowie den Lebensunterhalt überwiegend allein wahrnehmen.
Die Unterstützungsfrist bemisst sich nach den Kriterien der kant. Kinderzulagen.
Die Summe der Beiträge wird von den Betrieben jährlich festgelegt. Sie beträgt mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat (unabhängig vom Arbeitspensum). Die Bezugsberechtigung hinsichtlich Alter des Kindes richtet sich nach Art. 18a Abs. 5. Die Unterstützungen gelten zusätzlich zu Art. 18a.

Artikel und 23
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
10068
Unterstützung Ein-Eltern-Haushalt:

Ein-Eltern-Haushalte werden von den Betrieben finanziell unterstützt.
Als Ein-Eltern-Haushalte gelten Mütter oder Väter, die allein mit ihrem Kind oder ihren Kindern im gleichen Haushalt leben und die tägliche Erziehungsverantwortung ihres Kindes oder ihrer Kinder sowie den Lebensunterhalt überwiegend allein wahrnehmen.
Die Unterstützungsfrist bemisst sich nach den Kriterien der kant. Kinderzulagen.
Die Summe der Beiträge wird von den Betrieben jährlich festgelegt. Sie beträgt mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat (unabhängig vom Arbeitspensum). Die Bezugsberechtigung hinsichtlich Alter des Kindes richtet sich nach Art. 18a Abs. 5. Die Unterstützungen gelten zusätzlich zu Art. 18a.

Artikel und 23
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11188
Unterstützung Ein-Eltern-Haushalt

Ein-Eltern-Haushalte werden von den Betrieben finanziell unterstützt.

Als Ein-Eltern-Haushalte gelten Mütter oder Väter, die allein mit ihrem Kind oder ihren Kindern im gleichen Haushalt leben und die tägliche Erziehungsverantwortung ihres Kindes oder ihrer Kinder sowie den Lebensunterhalt überwiegend allein wahrnehmen.

Die Unterstützungsfrist bemisst sich nach den Kriterien der kant. Kinderzulagen.

Die Summe der Beiträge wird von den Betrieben jährlich festgelegt. Sie beträgt mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat (unabhängig vom Arbeitspensum). Die Bezugsberechtigung hinsichtlich Alter des Kindes richtet sich nach Art. 18a Abs. 5. Die Unterstützungen gelten zusätzlich zu Art. 18a.

Artikel 23

Sexuelle Belästigung
9689
Unterstützung Ein-Eltern-Haushalt:

Ein-Eltern-Haushalte werden von den Betrieben finanziell unterstützt.
Als Ein-Eltern-Haushalte gelten Mütter oder Väter, die allein mit ihrem Kind oder ihren Kindern im gleichen Haushalt leben und die tägliche Erziehungsverantwortung ihres Kindes oder ihrer Kinder sowie den Lebensunterhalt überwiegend allein wahrnehmen.
Die Unterstützungsfrist bemisst sich nach den Kriterien der kant. Kinderzulagen.
Die Summe der Beiträge wird von den Betrieben jährlich festgelegt. Sie beträgt mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat (unabhängig vom Arbeitspensum). Die Bezugsberechtigung hinsichtlich Alter des Kindes richtet sich nach Art. 18a Abs. 5. Die Unterstützungen gelten zusätzlich zu Art. 18a.

Artikel und 23
Sexuelle Belästigung
10068
Unterstützung Ein-Eltern-Haushalt:

Ein-Eltern-Haushalte werden von den Betrieben finanziell unterstützt.
Als Ein-Eltern-Haushalte gelten Mütter oder Väter, die allein mit ihrem Kind oder ihren Kindern im gleichen Haushalt leben und die tägliche Erziehungsverantwortung ihres Kindes oder ihrer Kinder sowie den Lebensunterhalt überwiegend allein wahrnehmen.
Die Unterstützungsfrist bemisst sich nach den Kriterien der kant. Kinderzulagen.
Die Summe der Beiträge wird von den Betrieben jährlich festgelegt. Sie beträgt mind. CHF 100.-- pro Kind und Monat (unabhängig vom Arbeitspensum). Die Bezugsberechtigung hinsichtlich Alter des Kindes richtet sich nach Art. 18a Abs. 5. Die Unterstützungen gelten zusätzlich zu Art. 18a.

Artikel und 23
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
9689
Den Mitarbeitenden werden ein attraktives Arbeitsumfeld und ergonomisch richtige Arbeitsplätze nach neusten Erkenntnissen zur Verfügung gestellt.

Artikel 8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
10068
Den Mitarbeitenden werden ein attraktives Arbeitsumfeld und ergonomisch richtige Arbeitsplätze nach neusten Erkenntnissen zur Verfügung gestellt.

Artikel 8
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11188

Den Mitarbeitenden werden ein attraktives Arbeitsumfeld und ergonomisch richtige Arbeitsplätze nach neusten Erkenntnissen zur Verfügung gestellt.

Artikel 8

Lernende
9689
Unterstellung:
Die Lernende sind dem Firmenvertrag unterstellt.

Weiterbeschäftigung Lernende:
Lernenden ist nach ordentlichem Ablauf des Lehrvertrags für die Dauer von sechs Monaten die weitere Anstellung zu garantieren, soweit sie in dieser Zeit keine Stelle finden können und sich über entsprechende Suchbemühungen ausweisen.

Lohn:
Lernendepro Monat
1. LehrjahrCHF 630.--
2. LehrjahrCHF 910.--
3. LehrjahrCHF 1'240.--
4. Lehrjahr (bis und mit 8. Monat)CHF 1'580.--
4. Lehrjahr (9.-12. Monat)CHF 2'070.--
Bei weniger als vier Jahren dauernder ordentlicher Lehrzeit ist der Lohn angemessen zu erhöhen. In den letzten vier Monaten beträgt er CHF 1'760.--.

PraktikantInnenpro Monat
Frühe Phase der berufsspezifischen Aus- und WeiterbildungCHF 1'800.--
Mittlere Phase der berufsspezifischen Aus- und WeiterbildungCHF 2'060.--
Vor Abschluss ihrer Aus- und WeiterbildungCHF 2'340.--

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Lernende: 6 Wochen Ferien und 2 Wochen berufliche Ausbildung (Zeichnungslager u.ä.)
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lernenden ist ein angemessener Teil ihrer Arbeitszeit zur Erledigung von Schulaufgaben frei zu halten.

Artikel 1, 22 und 26; OR 329a+e
Lernende
10068
Unterstellung:
Die Lernende sind dem Firmenvertrag unterstellt.

Weiterbeschäftigung Lernende:
Lernenden ist nach ordentlichem Ablauf des Lehrvertrags für die Dauer von sechs Monaten die weitere Anstellung zu garantieren, soweit sie in dieser Zeit keine Stelle finden können und sich über entsprechende Suchbemühungen ausweisen.

Lohn:
Lernendepro Monat
1. LehrjahrCHF 630.--
2. LehrjahrCHF 910.--
3. LehrjahrCHF 1'240.--
4. Lehrjahr (bis und mit 8. Monat)CHF 1'580.--
4. Lehrjahr (9.-12. Monat)CHF 2'070.--
Bei weniger als vier Jahren dauernder ordentlicher Lehrzeit ist der Lohn angemessen zu erhöhen. In den letzten vier Monaten beträgt er CHF 1'760.--.

PraktikantInnenpro Monat
Frühe Phase der berufsspezifischen Aus- und WeiterbildungCHF 1'800.--
Mittlere Phase der berufsspezifischen Aus- und WeiterbildungCHF 2'060.--
Vor Abschluss ihrer Aus- und WeiterbildungCHF 2'340.--

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Lernende: 6 Wochen Ferien und 2 Wochen berufliche Ausbildung (Zeichnungslager u.ä.)
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lernenden ist ein angemessener Teil ihrer Arbeitszeit zur Erledigung von Schulaufgaben frei zu halten.

Artikel 1, 22 und 26; OR 329a+e
Lernende
11188
Unterstellung

Die Lernende sind dem Firmenvertrag unterstellt.

Weiterbeschäftigung Lernende

Lernenden ist nach ordentlichem Ablauf des Lehrvertrags für die Dauer von sechs Monaten die weitere Anstellung zu garantieren, soweit sie in dieser Zeit keine Stelle finden können und sich über entsprechende Suchbemühungen ausweisen.

Lohn

Lernende

pro Monat

1. Lehrjahr

CHF 630.--

2. Lehrjahr

CHF 910.--

3. Lehrjahr

CHF 1'240.--

4. Lehrjahr (bis und mit 8. Monat)

CHF 1'580.--

4. Lehrjahr (9.-12. Monat)

CHF 2'070.--

Bei weniger als vier Jahren dauernder ordentlicher Lehrzeit ist der Lohn angemessen zu erhöhen. In den letzten vier Monaten beträgt er CHF 1'760.--.

Ferien

Lernende: 6 Wochen Ferien und 2 Wochen berufliche Ausbildung (Zeichnungslager u.ä.)

Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lernenden ist ein angemessener Teil ihrer Arbeitszeit zur Erledigung von Schulaufgaben frei zu halten.

Artikel 1, 22 und 26; OR 329a+e

Junge Arbeitnehmende
9689
Unterstellung:
Die Lernende sind dem Firmenvertrag unterstellt.

Weiterbeschäftigung Lernende:
Lernenden ist nach ordentlichem Ablauf des Lehrvertrags für die Dauer von sechs Monaten die weitere Anstellung zu garantieren, soweit sie in dieser Zeit keine Stelle finden können und sich über entsprechende Suchbemühungen ausweisen.

Lohn:
Lernendepro Monat
1. LehrjahrCHF 630.--
2. LehrjahrCHF 910.--
3. LehrjahrCHF 1'240.--
4. Lehrjahr (bis und mit 8. Monat)CHF 1'580.--
4. Lehrjahr (9.-12. Monat)CHF 2'070.--
Bei weniger als vier Jahren dauernder ordentlicher Lehrzeit ist der Lohn angemessen zu erhöhen. In den letzten vier Monaten beträgt er CHF 1'760.--.

PraktikantInnenpro Monat
Frühe Phase der berufsspezifischen Aus- und WeiterbildungCHF 1'800.--
Mittlere Phase der berufsspezifischen Aus- und WeiterbildungCHF 2'060.--
Vor Abschluss ihrer Aus- und WeiterbildungCHF 2'340.--

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Lernende: 6 Wochen Ferien und 2 Wochen berufliche Ausbildung (Zeichnungslager u.ä.)
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lernenden ist ein angemessener Teil ihrer Arbeitszeit zur Erledigung von Schulaufgaben frei zu halten.

Artikel 1, 22 und 26; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
10068
Unterstellung:
Die Lernende sind dem Firmenvertrag unterstellt.

Weiterbeschäftigung Lernende:
Lernenden ist nach ordentlichem Ablauf des Lehrvertrags für die Dauer von sechs Monaten die weitere Anstellung zu garantieren, soweit sie in dieser Zeit keine Stelle finden können und sich über entsprechende Suchbemühungen ausweisen.

Lohn:
Lernendepro Monat
1. LehrjahrCHF 630.--
2. LehrjahrCHF 910.--
3. LehrjahrCHF 1'240.--
4. Lehrjahr (bis und mit 8. Monat)CHF 1'580.--
4. Lehrjahr (9.-12. Monat)CHF 2'070.--
Bei weniger als vier Jahren dauernder ordentlicher Lehrzeit ist der Lohn angemessen zu erhöhen. In den letzten vier Monaten beträgt er CHF 1'760.--.

PraktikantInnenpro Monat
Frühe Phase der berufsspezifischen Aus- und WeiterbildungCHF 1'800.--
Mittlere Phase der berufsspezifischen Aus- und WeiterbildungCHF 2'060.--
Vor Abschluss ihrer Aus- und WeiterbildungCHF 2'340.--

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Lernende: 6 Wochen Ferien und 2 Wochen berufliche Ausbildung (Zeichnungslager u.ä.)
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lernenden ist ein angemessener Teil ihrer Arbeitszeit zur Erledigung von Schulaufgaben frei zu halten.

Artikel 1, 22 und 26; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
11188

PraktikantInnen

pro Monat

Frühe Phase der berufsspezifischen Aus- und Weiterbildung

CHF 1'800.--

Mittlere Phase der berufsspezifischen Aus- und Weiterbildung

CHF 2'060.--

Vor Abschluss ihrer Aus- und Weiterbildung

CHF 2'340.--

 
Ferien

Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen

Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 10, 26; OR 329a+e

Kündigungsfrist
9689
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis 1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr 3 Monate
Geschäftsleitende MitarbeiterInnen 6 Monate

Kündigungstermin ist jeweils das Ende eines Monats (ausgenommen während der Probezeit).

Artikel 20
Kündigungsfrist
10068
DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis 1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr 3 Monate
Geschäftsleitende MitarbeiterInnen 6 Monate

Kündigungstermin ist jeweils das Ende eines Monats (ausgenommen während der Probezeit).

Artikel 20
Kündigungsfrist
11188
Dienstjahr Kündigungsfrist
Während der Probezeit 7 Tage
Im unterjährigen Arbeitsverhältnis 1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr 3 Monate
Geschäftsleitende MitarbeiterInnen 6 Monate

 

Kündigungstermin ist jeweils das Ende eines Monats (ausgenommen während der Probezeit).

Artikel 20

Kündigungsschutz
9689
Solange Mitarbeitende Taggeldleistungen der Kranken- oder Unfallversicherung beziehen (s. Art. 17 und 19), darf ihnen nicht gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit darf Mitarbeitenden während der Schwangerschaft sowie während eines bezahlten Urlaubs gemäss Art. 11 oder 18 nicht gekündigt werden.
Im übrigen richtet sich der Kündigungsschutz nach den gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 21
Kündigungsschutz
10068
Solange Mitarbeitende Taggeldleistungen der Kranken- oder Unfallversicherung beziehen (s. Art. 17 und 19), darf ihnen nicht gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit darf Mitarbeitenden während der Schwangerschaft sowie während eines bezahlten Urlaubs gemäss Art. 11 oder 18 nicht gekündigt werden.
Im übrigen richtet sich der Kündigungsschutz nach den gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 21
Kündigungsschutz
11188

Solange Mitarbeitende Taggeldleistungen der Kranken- oder Unfallversicherung beziehen (s. Art. 17 und 19), darf ihnen nicht gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit darf Mitarbeitenden während der Schwangerschaft sowie während eines bezahlten Urlaubs gemäss Art. 11 oder 18 nicht gekündigt werden.
Im übrigen richtet sich der Kündigungsschutz nach den gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 21

Arbeitnehmervertretung
9689
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
10068
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11188

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung
9689
Metron AG
Arbeitgebervertretung
10068
Metron AG
Arbeitgebervertretung
11188

Metron AG

Freistellung für Verbandstätigkeit
9689
Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt ihr Arbeitspensum reduzieren müssen, erhalten eine Entschädigung von pauschal CHF 400.00 pro Monat. Diese Entschädigung kann für folgende öffentliche Ämter geltend gemacht werden: Gemeindeexekutive (Gemeinde- resp. Stadtrat, Schulpflege), kantonales oder eidg. Parlament.
Mitarbeitenden, die dem Vorstand eines Berufs- oder Fachverbandes (z.B. SIA, BSA, BSLA, SVI, FSU, SVU) angehören, in dem die Metron oder einzelne Betriebe Mitglied sind, wird eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Monat ausgerichtet.

Artikel 14
Freistellung für Verbandstätigkeit
10068
Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt ihr Arbeitspensum reduzieren müssen, erhalten eine Entschädigung von pauschal CHF 400.00 pro Monat. Diese Entschädigung kann für folgende öffentliche Ämter geltend gemacht werden: Gemeindeexekutive (Gemeinde- resp. Stadtrat, Schulpflege), kantonales oder eidg. Parlament.
Mitarbeitenden, die dem Vorstand eines Berufs- oder Fachverbandes (z.B. SIA, BSA, BSLA, SVI, FSU, SVU) angehören, in dem die Metron oder einzelne Betriebe Mitglied sind, wird eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Monat ausgerichtet.

Artikel 14
Freistellung für Verbandstätigkeit
11188

Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt ihr Arbeitspensum reduzieren müssen, erhalten eine Entschädigung von pauschal CHF 400.00 pro Monat. Diese Entschädigung kann für folgende öffentliche Ämter geltend gemacht werden: Gemeindeexekutive (Gemeinde- resp. Stadtrat, Schulpflege), kantonales oder eidg. Parlament.

Mitarbeitenden, die dem Vorstand eines Berufs- oder Fachverbandes (z.B. SIA, BSA, BSLA, SVI, FSU, SVU) angehören, in dem die Metron oder einzelne Betriebe Mitglied sind, wird eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Monat ausgerichtet.

Artikel 14

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
9689
Die Metron und ihre Betriebe sind nach dem Prinzip der Mitbestimmung und der Selbstverwaltung organisiert. Die genaue Ausgestaltung ergibt sich aus:
- der Stiftungsurkunde Metron Stiftung für Mitbestimmung
- dem Stiftungsreglement
- dem Reglement der MitarbeiterInnenversammlung
- den Statuten der Metron
- dem Organisationsreglement
- den Statuten und Reglementen der Betriebe

Die Mitbestimmung umfasst unter anderem den Anspruch der Mitarbeitenden auf
- Einsicht in die geschäftlichen Tätigkeiten, soweit davon nicht Geheimhaltungsinteressen Dritter betroffen sind
- Verwendung der Gewinnbeteiligung nach demokratischem Entscheid der Betriebsbürositzung

Jedem Betrieb steht zuhanden des Verwaltungsrats (VR) der Metron das verbindliche Antragsrecht für die Wahl von GeschäftsleiterInnen und Geschäftsleiter-StellvertreterInnen des eigenen Betriebs zu. Ausgenommen davon ist die Wahl der Geschäftsleitung Metron Infrastruktur AG, Metron Haus AG und Metron Zürich AG.

Der VR wird durch die Generalversammlung (GV) der Metron AG gewählt, wobei die Rechte der Mitarbeitenden von der Metron Stiftung für Mitbestimmung, welche die Aktienmehrheit an der Metron AG besitzt, ausgeübt werden. Die Metron Stiftung für Mitbestimmung macht ihre Aktienmehrheit in der GV aufgrund der Beschlüsse der Versammlung der Metron-Mitarbeitenden (MitarbeiterInnenversammlung) geltend.

Artikel 4
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
10068
Die Metron und ihre Betriebe sind nach dem Prinzip der Mitbestimmung und der Selbstverwaltung organisiert. Die genaue Ausgestaltung ergibt sich aus:
- der Stiftungsurkunde Metron Stiftung für Mitbestimmung
- dem Stiftungsreglement
- dem Reglement der MitarbeiterInnenversammlung
- den Statuten der Metron
- dem Organisationsreglement
- den Statuten und Reglementen der Betriebe

Die Mitbestimmung umfasst unter anderem den Anspruch der Mitarbeitenden auf
- Einsicht in die geschäftlichen Tätigkeiten, soweit davon nicht Geheimhaltungsinteressen Dritter betroffen sind
- Verwendung der Gewinnbeteiligung nach demokratischem Entscheid der Betriebsbürositzung

Jedem Betrieb steht zuhanden des Verwaltungsrats (VR) der Metron das verbindliche Antragsrecht für die Wahl von GeschäftsleiterInnen und Geschäftsleiter-StellvertreterInnen des eigenen Betriebs zu. Ausgenommen davon ist die Wahl der Geschäftsleitung Metron Infrastruktur AG, Metron Haus AG und Metron Zürich AG.

Der VR wird durch die Generalversammlung (GV) der Metron AG gewählt, wobei die Rechte der Mitarbeitenden von der Metron Stiftung für Mitbestimmung, welche die Aktienmehrheit an der Metron AG besitzt, ausgeübt werden. Die Metron Stiftung für Mitbestimmung macht ihre Aktienmehrheit in der GV aufgrund der Beschlüsse der Versammlung der Metron-Mitarbeitenden (MitarbeiterInnenversammlung) geltend.

Artikel 4
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11188

Die Metron und ihre Betriebe sind nach dem Prinzip der Mitbestimmung und der Selbstverwaltung organisiert. Die genaue Ausgestaltung ergibt sich aus:

- der Stiftungsurkunde Metron Stiftung für Mitbestimmung
- dem Stiftungsreglement
- dem Reglement der MitarbeiterInnenversammlung
- den Statuten der Metron
- dem Organisationsreglement
- den Statuten und Reglementen der Betriebe

Die Mitbestimmung umfasst unter anderem den Anspruch der Mitarbeitenden auf

- Einsicht in die geschäftlichen Tätigkeiten, soweit davon nicht Geheimhaltungsinteressen Dritter betroffen sind
- Verwendung der Gewinnbeteiligung nach demokratischem Entscheid der Betriebsbürositzung

Jedem Betrieb steht zuhanden des Verwaltungsrats (VR) der Metron das verbindliche Antragsrecht für die Wahl von GeschäftsleiterInnen und Geschäftsleiter-StellvertreterInnen des eigenen Betriebs zu. Ausgenommen davon ist die Wahl der Geschäftsleitung Metron Infrastruktur AG, Metron Haus AG und Metron Zürich AG.

Der VR wird durch die Generalversammlung (GV) der Metron AG gewählt, wobei die Rechte der Mitarbeitenden von der Metron Stiftung für Mitbestimmung, welche die Aktienmehrheit an der Metron AG besitzt, ausgeübt werden. Die Metron Stiftung für Mitbestimmung macht ihre Aktienmehrheit in der GV aufgrund der Beschlüsse der Versammlung der Metron-Mitarbeitenden (MitarbeiterInnenversammlung) geltend.

Artikel 4

Sozialpläne
9689
Die Rahmenkrisenplanung der Metron AG regelt die Grundsätze der durch die Betriebe zu erlassenden Betriebskrisenplanungen.
Krisenplanungen, die von den Betriebsbürositzungen genehmigt sind, dürfen Massnahmen enthalten, die von diesem Vertrag abweichen. Kommen solche Massnahmen aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines Betriebs effektiv zum Tragen, ist die Unia unverzüglich zu informieren.
So lang als möglich sind in Krisensituationen die Prinzipien der Gleichheit und Solidarität unter den MitarbeiterInnen aufrechtzuerhalten.

Artikel 3
Sozialpläne
10068
Die Rahmenkrisenplanung der Metron AG regelt die Grundsätze der durch die Betriebe zu erlassenden Betriebskrisenplanungen.
Krisenplanungen, die von den Betriebsbürositzungen genehmigt sind, dürfen Massnahmen enthalten, die von diesem Vertrag abweichen. Kommen solche Massnahmen aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines Betriebs effektiv zum Tragen, ist die Unia unverzüglich zu informieren.
So lang als möglich sind in Krisensituationen die Prinzipien der Gleichheit und Solidarität unter den MitarbeiterInnen aufrechtzuerhalten.

Artikel 3
Sozialpläne
11188

Die Rahmenkrisenplanung der Metron AG regelt die Grundsätze der durch die Betriebe zu erlassenden Betriebskrisenplanungen.

Krisenplanungen, die von den Betriebsbürositzungen genehmigt sind, dürfen Massnahmen enthalten, die von diesem Vertrag abweichen. Kommen solche Massnahmen aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines Betriebs effektiv zum Tragen, ist die Unia unverzüglich zu informieren.

So lang als möglich sind in Krisensituationen die Prinzipien der Gleichheit und Solidarität unter den MitarbeiterInnen aufrechtzuerhalten.

Artikel 3

Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
2.11188 05.02.2021 05.02.2021
2.10068 01.01.2020 01.01.2020