GAV des Reinigungssektors für die Westschweiz

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2023 bis 31.03.2023
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2023 bis 31.05.2023
Letzte Änderungen
Verlängerung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung per 1. Januar 2023: Änderungen bei den Berufskategorien und neue Mindestlöhne etc. Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2023 und 2024 ergänzt.
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Örtlicher Geltungsbereich
12028
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
12124
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
12292
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
12328
Gilt für Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftssitz, die in den Kantonen Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura tätig sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
12028
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
12124
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
12292
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
12328
Gilt für Unternehmen, die haupt- oder nebenberuflich in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln regelmässig oder gelegentlich anbieten.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einer Katastrophe oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
12028
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
12124
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
12292
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
12328
Gilt für alle Arbeitnehmerkategorien inklusive die Lehrlinge. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12028
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12124
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12292
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
12328
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura, Berner Jura und Genf.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12028
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12124
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12292
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
12328
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die haupt- oder nebenberuflich Dienstleistungen anbieten in den Bereichen der Reinigung, der Sauberkeit, der Hygiene und der Desinfektion sowie Nebendienste im Zusammenhang mit der Benutzung und der Wartung von allen Raumtypen, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen oder Verkehrsmitteln.
Zu diesen Leistungen gehören:
- Die Reinigung oder die Säuberung nach einem Schadenfall oder einem Brand
- Der Gebäudeunterhalt und die Wohnungsreinigung in Regie
- Durch Reinigungsunternehmen ausgeführte Abwartsarbeiten

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12028
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12124
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12292
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
12328
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmer der Branche, inklusive die Lehrlinge, die in den in Absatz 2 erwähnten Betrieben beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entlöhnung. Ausgenommen sind das administrative Personal und das Kaderfachpersonal.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12028
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12124
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12292
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12328
Nach Ablauf dieser Zeit (31.12.2021) wird der GAV, sofern er nicht von einer Partei gekündigt wurde, von Jahr zu Jahr jeweils stillschweigend um ein Jahr verlängert.

Artikel 31
Kontakt paritätische Organe
12028
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
laure.decourten@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40
Kontakt paritätische Organe
12124
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
laure.decourten@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40
Kontakt paritätische Organe
12292
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
laure.decourten@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40
Kontakt paritätische Organe
12328
Commission professionnelle paritaire pour le secteur du nettoyage en bâtiment pour la Suisse romande
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire du Valais
Mme Laure de Courten
Union Valaisanne des Arts et Métiers
Rue de la Dixence 20
Case postale 141
1950 Sion
027 327 51 33
laure.decourten@bureaudesmetiers.ch

Commission paritaire Berne-Jura-Neuchâtel
Mme Nathalie Matthey
Syndicat Syna
Rue St-Maurice 2
2000 Neuchâtel
nathalie.matthey@syna.ch

Commission paritaire Vaud
M. Frédéric Abbet
Route du Lac 2 – 1094 Paudex
Case postale 1215 – 1001 Lausanne
058 796 33 00
fabbet@centrepatronal.ch

Commission paritaire Fribourg
Mme Véronique Rebetez
Syndicat Syna
route du Petit-Moncor 1
1752 Villars-sur-Glâne
026 409 78 40
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12028
Unia:
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12124
Unia:
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12292
Unia:
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12328
Unia:
Löhne / Mindestlöhne
12028

Mindestlöhne ab 2023 (per 1.1.2023 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:

Fachgebiete Kategorien 2023 2024
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 29.05 CHF 29.20
  N20 CHF 27.75 CHF 27.90
  N21 CHF 26.35 CHF 26.50
  N30 CHF 24.60 CHF 24.75
  N4 CHF 23.75 CHF 23.90
  N0 CHF 22.20 CHF 22.40
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 20.75 CHF 21.00
  E3 CHF 19.75 CHF 20.00


Für den Kanton Genf:

Fachgebiete Kategorien 2023 2024
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 29.05 CHF 29.20
  N20 CHF 27.75 CHF 27.90
  N21 CHF 26.35 CHF 26.50
  N30 CHF 24.60 CHF 24.75
  N4 CHF 23.75 CHF 23.90
  N0 CHF 22.20 CHF 22.40
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 21.30 CHF 21.55
  E3 CHF 20.30 CHF 20.55

 

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:

Anzahl Mitarbeiter Bruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 Angestellten CHF 1.–
von 6 bis 9 Angestellten CHF 2.–
ab 10 Angestellten und mehr CHF 3.–

 

Lernende 2023 2024
1. Lehrjahr CHF 940.– CHF 940.–
2. Lehrjahr CHF 1'330.– CHF 1'330.–
3. Lehrjahr CHF 1'970.– CHF 1'970.–


Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 20.08 /Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). (Canton de Neuchâtel – Mémento sur le salaire minimum)

Artikel 7 und Anhang 2

Löhne / Mindestlöhne
12124

Mindestlöhne ab 2023 (per 1.1.2023 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:

Fachgebiete Kategorien 2023 2024
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 29.05 CHF 29.20
  N20 CHF 27.75 CHF 27.90
  N21 CHF 26.35 CHF 26.50
  N30 CHF 24.60 CHF 24.75
  N4 CHF 23.75 CHF 23.90
  N0 CHF 22.20 CHF 22.40
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 20.75 CHF 21.00
  E3 CHF 19.75 CHF 20.00


Für den Kanton Genf:

Fachgebiete Kategorien 2023 2024
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 29.05 CHF 29.20
  N20 CHF 27.75 CHF 27.90
  N21 CHF 26.35 CHF 26.50
  N30 CHF 24.60 CHF 24.75
  N4 CHF 23.75 CHF 23.90
  N0 CHF 22.20 CHF 22.40
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 21.30 CHF 21.55
  E3 CHF 20.30 CHF 20.55

 

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:

Anzahl Mitarbeiter Bruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 Angestellten CHF 1.–
von 6 bis 9 Angestellten CHF 2.–
ab 10 Angestellten und mehr CHF 3.–

 

Lernende 2023 2024
1. Lehrjahr CHF 940.– CHF 940.–
2. Lehrjahr CHF 1'330.– CHF 1'330.–
3. Lehrjahr CHF 1'970.– CHF 1'970.–


Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 20.08 /Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). (Canton de Neuchâtel – Mémento sur le salaire minimum)

Artikel 7 und Anhang 2

Löhne / Mindestlöhne
12292

Mindestlöhne ab 2023 (per 1.1.2023 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:

Fachgebiete Kategorien 2023 2024
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 29.05 CHF 29.20
  N20 CHF 27.75 CHF 27.90
  N21 CHF 26.35 CHF 26.50
  N30 CHF 24.60 CHF 24.75
  N4 CHF 23.75 CHF 23.90
  N0 CHF 22.20 CHF 22.40
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 20.75 CHF 21.00
  E3 CHF 19.75 CHF 20.00


Für den Kanton Genf:

Fachgebiete Kategorien 2023 2024
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 29.05 CHF 29.20
  N20 CHF 27.75 CHF 27.90
  N21 CHF 26.35 CHF 26.50
  N30 CHF 24.60 CHF 24.75
  N4 CHF 23.75 CHF 23.90
  N0 CHF 22.20 CHF 22.40
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 21.30 CHF 21.55
  E3 CHF 20.30 CHF 20.55

 

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:

Anzahl Mitarbeiter Bruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 Angestellten CHF 1.–
von 6 bis 9 Angestellten CHF 2.–
ab 10 Angestellten und mehr CHF 3.–

 

Lernende 2023 2024
1. Lehrjahr CHF 940.– CHF 940.–
2. Lehrjahr CHF 1'330.– CHF 1'330.–
3. Lehrjahr CHF 1'970.– CHF 1'970.–


Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 20.08 /Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). (Canton de Neuchâtel – Mémento sur le salaire minimum)

Artikel 7 und Anhang 2

Löhne / Mindestlöhne
12328

Mindestlöhne ab 2023 (per 1.1.2023 allgemeinverbindlich erklärt):

Für die Kantone Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis, Jura und Berner Jura:

Fachgebiete Kategorien 2023 2024
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 29.05 CHF 29.20
  N20 CHF 27.75 CHF 27.90
  N21 CHF 26.35 CHF 26.50
  N30 CHF 24.60 CHF 24.75
  N4 CHF 23.75 CHF 23.90
  N0 CHF 22.20 CHF 22.40
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 20.75 CHF 21.00
  E3 CHF 19.75 CHF 20.00


Für den Kanton Genf:

Fachgebiete Kategorien 2023 2024
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen TC CHF 29.05 CHF 29.20
  N20 CHF 27.75 CHF 27.90
  N21 CHF 26.35 CHF 26.50
  N30 CHF 24.60 CHF 24.75
  N4 CHF 23.75 CHF 23.90
  N0 CHF 22.20 CHF 22.40
Unterhaltsreinigungen E2 CHF 21.30 CHF 21.55
  E3 CHF 20.30 CHF 20.55

 

Beaufsichtigung von Mitarbeitern:

Anzahl Mitarbeiter Bruttozuschlag pro Stunde
von 3 bis 5 Angestellten CHF 1.–
von 6 bis 9 Angestellten CHF 2.–
ab 10 Angestellten und mehr CHF 3.–

 

Lernende 2023 2024
1. Lehrjahr CHF 940.– CHF 940.–
2. Lehrjahr CHF 1'330.– CHF 1'330.–
3. Lehrjahr CHF 1'970.– CHF 1'970.–


Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Kanton Genf

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 24.– /Stunde, resp. CHF 22.15 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 23.27 /Stunde, resp. CHF 21.48 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Appliquer le salaire minimum – République et Canton de Genève)

Kanton Neuenburg

Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 20.77 /Stunde, resp. CHF 19.17 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 CHF 20.08 /Stunde, resp. CHF 18.54 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014). (Canton de Neuchâtel – Mémento sur le salaire minimum)

Artikel 7 und Anhang 2

Lohnkategorien
12028
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
Fachbereiche Aufgaben (Anhang 5) Kategorien Abschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen 1-19 TC Teamchef
    N20 EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
    N21 EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
    N30 Gebäudereiniger EBA
    N4 Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
    N0 Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche
Unterhaltsreinigung 1-15 E2 Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
    E3 Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
12124
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
Fachbereiche Aufgaben (Anhang 5) Kategorien Abschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen 1-19 TC Teamchef
    N20 EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
    N21 EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
    N30 Gebäudereiniger EBA
    N4 Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
    N0 Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche
Unterhaltsreinigung 1-15 E2 Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
    E3 Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
12292
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
Fachbereiche Aufgaben (Anhang 5) Kategorien Abschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen 1-19 TC Teamchef
    N20 EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
    N21 EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
    N30 Gebäudereiniger EBA
    N4 Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
    N0 Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche
Unterhaltsreinigung 1-15 E2 Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
    E3 Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnkategorien
12328
Ab 2018 (per 1.4.2018 allgemeinverbindlich erklärt):

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
Fachbereiche Aufgaben (Anhang 5) Kategorien Abschlüsse - Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen 1-19 TC Teamchef
    N20 EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
    N21 EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
    N30 Gebäudereiniger EBA
    N4 Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
    N0 Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche
Unterhaltsreinigung 1-15 E2 Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
    E3 Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EGP) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt:
Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4). Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30% der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.
Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

Beaufsichtigung:
Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).
Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in
Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt.


Artikel 6 und 8; Anhang 5
Lohnerhöhung
12028


Artikel 7
Lohnerhöhung
12124


Artikel 7
Lohnerhöhung
12292


Artikel 7
Lohnerhöhung
12328


Artikel 7
13. Monatslohn
12028
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
12124
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
12292
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
13. Monatslohn
12328
Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist. Nach drei Monaten ist er für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten

Artikel 9
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12028
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12124
Nacht- und SonntagsarbeitZuschlag
Nachtarbeit
regelmässigLohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit Lohnzuschlag von 50%

Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Artikel 14 und 16
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12292
Nacht- und Sonntagsarbeit   Zuschlag
Nachtarbeit
  regelmässig Lohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit   Lohnzuschlag von 50%


Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.


Artikel 14 und 16

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12328
Nacht- und Sonntagsarbeit   Zuschlag
Nachtarbeit
  regelmässig Lohnzuschlag von 15%
Sonntagsarbeit   Lohnzuschlag von 50%


Zuschläge nicht kumulierbar.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heran-ziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50% zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vor-hergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.


Artikel 14 und 16

Pikettdienst
12028
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
12124
Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.-- pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15
Pikettdienst
12292

Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.– pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15

Pikettdienst
12328

Pikettdienst ist ausnahmsweise für besondere Anlässe zulässig. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer für die Bereitschaftszeit neben der normalen Arbeit mit CHF 3.– pro Stunde entschädigt. Die gesamte Einsatzzeit, inklusive die Wegzeit zu und von der Arbeit, gilt als Arbeitszeit und ist mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 100% für den Sonntag, zu bezahlen. Für jeden Einsatz wird ein Minimum von 2 Stunden gezählt.

Artikel 15

Spesenentschädigung
12028
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Spesenentschädigung
12124
Transportentschädigung:
Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:
- Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
- oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.

Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs:
Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit:
Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag con CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit
Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.

Artikel 20
Spesenentschädigung
12292
Transportentschädigung

Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:

  • Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
  • oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.
Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs

Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit

Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag von CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit

Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.


Artikel 20

Spesenentschädigung
12328
Transportentschädigung

Die Unternehmen zahlen eine Entschädigung, welche die effektiven Transportkosten deckt, höchstens jedoch den Preis eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr.
Die Entschädigung wird zu folgenden Bedingungen bezahlt:

  • Der Arbeitnehmer wird nicht vom Unternehmen gefahren
  • oder wenn er ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes arbeitet.
Entschädigung für die Benützung des privaten Fahrzeugs

Vereinbaren die Parteien die Benützung des privaten Fahrzeugs des Mitarbeiters, wird dies mit CHF -.70/km entschädigt.

Entschädigung für die Mittagsmahlzeit

Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag von CHF 18.50.
Den in Genfer Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern wird die obenerwähnte Entschädigung nur bei Arbeit ausserhalb des Kantons vergütet.

Entschädigung für die Fahrzeit

Die Fahrzeit zwischen zwei sich aufeinander folgenden Arbeitsorten zählt als Arbeitszeit.
Die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort gehört nicht zur Arbeitszeit.


Artikel 20

Normalarbeitszeit
12028
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Normalarbeitszeit
12124
max. 43 Wochenstunden

Artikel 10
Normalarbeitszeit
12292

max. 43 Wochenstunden

Artikel 10

Normalarbeitszeit
12328

max. 43 Wochenstunden

Artikel 10

Überstunden / Überzeit
12028
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Überstunden / Überzeit
12124
Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

Artikel 13
Überstunden / Überzeit
12292

Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.


Artikel 13

Überstunden / Überzeit
12328

Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.


Artikel 13

Ferien
12028
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
12124
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
12292
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Ferien
12328
OrtAlter/DienstjahreFerienFerienzuschlag im Stundenlohn
alle KantoneLeute über 20 Jahren4 Wochen8.33%
Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura, Wallis und Waadtab 6. Dienstjahr4 Wochen und 1 Tag8.79%
mit vollendetem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre4 Wochen und 2 Tage9.25%
Kanton GenfVollzeitbeschäftigte und seit mehr als 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber4 Wochen und 1 Tag8.79%
ab dem 11. Dienstjahr bei demselben Arbeitgeber5 Wochen10.64%

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen

Artikel 17
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12028
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12124
AbwesenheitBezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern1 Tag
Eigene Heirat2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr)1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarfmax. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer

Artikel 18
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12292
Abwesenheit Bezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind 3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Eigene Heirat 2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion 1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr) 1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarf max. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer


Artikel 18

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12328
Abwesenheit Bezahlte Tage
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind 3 Tage
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern 1 Tag
Eigene Heirat 2 Tage
Geburt oder Adoption eines Kindes 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen)
Militärinspektion 1 Tag
Umzug (max. ein Mal im Jahr) 1 Tag
Krankheit eines Kindes bis zum Alter von 15 Jahren und bei Vorlage eines Arztzeugnisses und das die Anwesenheit eines Elternteils bedarf max. 3 Tage pro Fall und pro Arbeitnehmer


Artikel 18

Bezahlte Feiertage
12028
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. .

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
12124
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. .

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
12292
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. .

Artikel 16; Anhang 3
Bezahlte Feiertage
12328
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Entschädigung (in der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Lohnes) von 9 arbeitsfreien Feiertagen, sofern sie einem Tag entsprechen, an dem normalerweise gearbeitet wird.

Arbeitnehmern, die das ganze Kalenderjahr beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Feiertage mit 3.75% des AHV-Lohnes entschädigen.

Bei nicht gerechtfertigter Abwesenheit am Arbeitstag davor oder danach, existiert dieser Anspruch auf den Feiertag nicht. Als nicht gerechtfertigte Abwesenheit gelten: nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber bewilligte oder durch ein Arztzeugnis belegte Abwesenheiten.

Die Liste der Feiertage wird kantonal festgesetzt und ist in Anhang 3 aufgeführt, der integraler Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit kann der Arbeitnehmer gehalten sein, an einem Feiertag zu arbeiten, wenn das Kundenunternehmen nicht verpflichtet ist, diesen Feiertag einzuhalten, und die an diesem Tag geleistete Arbeit der normalen Arbeitszeit des betreffenden
Arbeitnehmers entspricht.

Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. .

Artikel 16; Anhang 3
Bildungsurlaub
12028
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Bildungsurlaub
12124
Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.-- .
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

Artikel 21; Anhang 4
Bildungsurlaub
12292

Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.–.
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.


Artikel 21; Anhang 4

Bildungsurlaub
12328

Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen.

Für diesen Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von CHF 100.–.
Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.


Artikel 21; Anhang 4

Krankheit
12028
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage

Artikel 24
Krankheit
12124
Krankheit:
- Krankheitserwerbsausfallversicherung
- Leistungen: 80% 80% des AHV-Lohnes, max. während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen
- Karenztage: 2 Tage

Artikel 24
Krankheit
12292
Entschädigung im Krankheitsfall

Der Arbeitgeber garantiert den Arbeitnehmern während der Dauer des Arbeitsvertrages eine Entschädigung für den krankheitsbedingten Erwerbsausfall. Zu diesem Zweck schliesst der Arbeitgeber eine Krankheitserwerbsausfallversicherung ab.

Die Versicherungsentschädigung beläuft sich auf 80% des AHV-Lohnes.

Sie wird vom 3. Tag an während der Dauer des Arbeitsvertrages, maximal aber während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen ausgerichtet. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Versicherungsleistung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen maximal auf den 31. Tag zu verschieben.


Artikel 24

Krankheit
12328
Entschädigung im Krankheitsfall

Der Arbeitgeber garantiert den Arbeitnehmern während der Dauer des Arbeitsvertrages eine Entschädigung für den krankheitsbedingten Erwerbsausfall. Zu diesem Zweck schliesst der Arbeitgeber eine Krankheitserwerbsausfallversicherung ab.

Die Versicherungsentschädigung beläuft sich auf 80% des AHV-Lohnes.

Sie wird vom 3. Tag an während der Dauer des Arbeitsvertrages, maximal aber während 720 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen ausgerichtet. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Versicherungsleistung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen maximal auf den 31. Tag zu verschieben.


Artikel 24

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12028
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12124
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12292

Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
12328

Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption): 1 Tag (2 Tage ab dem 2. Dienstjahr im Unternehmen).

Artikel 18

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12028
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12124
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12292
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12328
Entschädigung (in %) bei Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz in der SchweizUnverheiratete ohne UnterhaltspflichtenVerheiratete oder Unverheiratete mit Unterhaltspflichten
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Weitere Leistungen bei Militärdienst:
Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr100%100%
Mehr als 4 Wochen und bis zu 21 Wochen pro Kalenderjahr80%80%

Artikel 19
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12028
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12124
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12292
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12328
Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
- Arbeitnehmende: 0.7% des Bruttogehalts gemäss AHV-Abrechnung
- Arbeitgeber: 0.3% der eingereichten AHV-Abrechnung

Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 30
Sexuelle Belästigung
12028
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
12124
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
12292
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Sexuelle Belästigung
12328
Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung:

Das Unternehmen bemüht sich, sexuellem Belästigungsverhalten vorzubeugen oder intern ihm ein Ende zu setzen.



Anhang 1
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12028
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12124
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12292
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12328
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die vom Stand der Technik her möglich sind und der bestehenden Sachlage entsprechen.
Arbeitnehmer unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der getroffenen Massnahmen. Sie beachten die Anweisungen und verwenden die Sicherheits- und Gesundheitsvorrichtungen regelkonform.

Artikel 22
Lernende
12028
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
12124
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
12292
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Lernende
12328
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
12028
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
12124
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
12292
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Junge Arbeitnehmende
12328
GAV-Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Lehrlingsmindestlöhne:
LernendeLehrjahrGebäudereiniger - 2014201520162017Hauswart - 2014201520162017
Freiburg, Genf und Waadt1. Jahr CHF 830.--CHF 850.--CHF 870.--CHF 890.--CHF 930.--CHF 950.--CHF 970.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’200.--CHF 1’220.--CHF 1’240.--CHF 1’260.--CHF 1’300.--CHF 1’320.--CHF 1’340.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’850.--CHF 1’870.--CHF 1’890.--CHF 1’910.--CHF 1’950.--CHF 1’970.--CHF 1’990.--CHF 2’010.--
Jura, Bernern Jura, Neuenburg und Wallis1. JahrCHF 730.--CHF 780.--CHF 830.--CHF 890.--CHF 830.--CHF 880.--CHF 930.--CHF 990.--
2. JahrCHF 1’050.--CHF 1’120.--CHF 1’190.--CHF 1’260.--CHF 1’150.--CHF 1’220.--CHF 1’290.--CHF 1’360.--
3. JahrCHF 1’700.-- CHF 1’770.--CHF 1’840.-- CHF 1’910.-- CHF 1’800.--CHF 1’870.--CHF 1’940.--CHF 2'010.--

Ferien:

Für den Kanton Genf haben Lehrlinge unter 20 Jahren Anspruch auf:
- im 1. Lehrjahr: 8 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 6 Wochen
Lehrlinge, die das 20. Lebensjahr vollendet haben:
- im 1. Lehrjahr: 7 Wochen
- im 2. Lehrjahr: 6 Wochen
- im 3. Lehrjahr: 5 Wochen



Vollzugskosten, bzw. an der beruflichen Aus- und Weiterbildung:
Arbeitgeber, die bis zu 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz in der Reinigungsbranche tätig sind, müssen einen Beitrag von 0.4% der AHV-Lohnmasse der Arbeitnehmer, einschliesslich der dem GAV unterstellten Lehrlinge (0.35 % Arbeitnehmerbeitrag; 0.05 % Arbeitgeberbeitrag), aber mindestens CHF 20.-- pro Monat und Arbeitnehmer entrichten.

Artikel 2, 17, 20 und 30; Anhang 2; OR 329a+e
Kündigungsfrist
12028
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsfrist
12124
DienstjahreKündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate

Artikel 4
Kündigungsfrist
12292
Dienstjahre Kündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate


Artikel 4

Kündigungsfrist
12328
Dienstjahre Kündigungsfristen
während Probezeit (3 Monate)
im 1. Dienstjahr 1 Monat
ab dem 2. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 9. Dienstjahr 3 Monate


Artikel 4

Kündigungsschutz
12028
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Kündigungsschutz
12124
Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.
Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.


Artikel 5
Kündigungsschutz
12292

Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.

Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.



Artikel 5

Kündigungsschutz
12328

Nach der Probezeit kann der Arbeitnehmer während 90 Tagen nicht entlassen werden, wenn er ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung bezieht.

Nach drei Jahren Arbeit im Unternehmen kann der Arbeitnehmer nicht entlassen werden, solange er Taggelder der Krankenversicherung (maximal 360 Tage) oder der Unfallversicherung (maximal 720 Tage) bezieht.



Artikel 5

Arbeitnehmervertretung
12028
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
12124
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
12292
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitnehmervertretung
12328
Gewerkschaft Unia
Syna – Interprofessionnelle Gewerkschaft
SIT - Syndicat interprofessionnel des travailleuses et travailleurs
Arbeitgebervertretung
12028
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
12124
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
12292
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Arbeitgebervertretung
12328
Fédération romande des entreprises de nettoyage (FREN)
Association valaisanne des entreprises de nettoyage (AVEN)
Association genevoise des entrepreneurs en nettoyage et de service (AGENS)
Aufgaben paritätische Organe
12028
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
12124
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
12292
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Aufgaben paritätische Organe
12328
Westschweizerische paritätische Kommission:

- Auftrag:
1. Fragen im Zusammenhang mit der Interpretation des GAV prüfen und darüber entscheiden
2. Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen paritätischen Kommissionen

Im Weiteren wird in jedem zum Geltungsbereich des vorliegenden GAV gehörenden Kanton eine paritätische Kommission eingesetzt.

- Auftrag: GAV anwenden und die notwendigen Kontrollen vornehmen. Für die Kontrolle können die kantonalen paritätischen Kommissionen eine
Treuhandgesellschaft beauftragen.

Artikel 28
Folge bei Vertragsverletzung
12028
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
12124
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
12292
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Folge bei Vertragsverletzung
12328
Jeder Verstoss kann mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 5'000.-- pro Zuwiderhandelnden geahndet werden, unbeschadet des Schadenersatzes für etwaige Schäden. Dieser Betrag kann im Wiederholungsfalle oder bei schwerem Verstoss auf CHF 20'000.-- erhöht werden. Die paritätische Kommission kann von diesem Betrag abweichen, wenn der erlittene Schaden höher ist. Die Geldbeträge sind auf das Konto des paritätischen Fonds zu überweisen.

Artikel 28.6
Schlichtungsverfahren
12028
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
12124
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
12292
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Schlichtungsverfahren
12328
EbeneInstitution responsable
1. Stufekantonale paritätische Kommission
2. StufeWestschweizerische paritätische Kommission

Artikel 28 und 29
Friedenspflicht
12028

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
12124

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
12292

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Friedenspflicht
12328

Während der Dauer des vorliegenden GAV verpflichten sich die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nichts zu unternehmen, was den Arbeitsfrieden im Sinne von Artikel 357a Absatz 2, OR stören.
könnte.

Artikel 27
Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
8.12788 20.12.2023 01.01.2024
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
7.12539 24.10.2023 24.10.2023
7.12419 05.07.2023 05.07.2023
7.12331 25.05.2023 01.04.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12328 26.05.2023 26.05.2023
6.12292 24.04.2023 24.04.2023
6.12124 09.01.2023 09.01.2023
6.12028 23.12.2022 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.11526 15.12.2021 01.01.2022
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
4.11316 23.06.2021 23.06.2021
4.11063 01.01.2018 01.01.2018