GAV für Baukader (Poliere und Werkmeister)

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Der Mindestlohnrechner ist ab sofort mit den Feiertagen 2022 und 2023 ergänzt (10.01.2023) / Neuer GAV per 1. Januar 2020
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Örtlicher Geltungsbereich
11398

Gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Artikel 1

Örtlicher Geltungsbereich
11415

Gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Artikel 1

Örtlicher Geltungsbereich
12127

Gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Artikel 1

Betrieblicher Geltungsbereich
11398

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt. Das Gepräge des Betriebes beruht auf der Art der Tätigkeit des Betriebes oder des selbständigen Betriebsteils und wird wie folgt ermittelt:

  1. in erster Linie ist auf das Kriterium der «Arbeitsleistung in Arbeitsstunden bezogen auf die Tätigkeit in den zu prüfenden Bereichen» abzustellen;
  2. ist diese Zuordnung aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, ist ersatzweise auf die Stellenprozente abzustellen;
  3. ergibt sich auch dabei kein eindeutiges Ergebnis, werden Hilfskriterien, wie Umsatz und Gewinn, Handelsregistereintrag und Verbandsmitgliedschaft beigezogen.

Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a. Hochbau, Tiefbau (inkl. Spezialtiefbau), Strassenbau (inkl. Belagseinbau), Untertagbau;
b. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lage­rung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Bauma­terialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewil­ligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereigewerbe;
d. Marmor- und Granitgewerbe;
e. Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinne und analoge Tätigkeiten im Tief- und Untertagbau;
g. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
h. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i. Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegt, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw. ausführen;
k.Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge usw.).

Unklarheiten

Ist die Unterstellung unter den vorliegenden Baukadervertrag unklar, gelten folgende Regeln:

  1. soweit der Baukadervertrag mit einem nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag in Konkurrenz steht, ist der Baukadervertrag anzuwenden;
  2. soweit der Baukadervertrag mit einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag in Konkurrenz steht, suchen die Vertragsparteien eine Regelung in Form einer Abgrenzungsvereinbarung abzuschliessen;
  3. soweit für Betriebe nach Art. 2.1 des Baukadervertrages eigene Gesamtarbeitsverträge bestehen, können die Vertragsparteien dieses Baukadervertrages mit den entsprechenden Vertragsparteien der anderen Gesamtarbeitsverträge Abgrenzungsvereinbarungen abschliessen.
Personal von Verleihfirmen und Subunternehmer

Für den Personalverleih und Subunternehmer gelten in Ergänzung zum Personalverleihgesetz (BG über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, SR 823.11.) folgende Bestimmungen:

  1. soweit ein dem vorliegenden Baukadervertrag unterstellter Betrieb (Erstfirma) diesem Baukadervertrag unterstelltes Personal einer Drittfirma (Verleihfirma) beschäftigt, kommen die arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäss diesem Baukadervertrag vollumfänglich zur Anwendung;
  2. dieser Baukadervertrag gilt ebenfalls, wenn die Erstfirma eine weitere Firma beauftragt (Subunternehmer); die Verleihfirma und der Subunternehmer haben der Erstfirma schriftlich zu bestätigen, dass die arbeitsvertraglichen Bestimmungen eingehalten sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
11415

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt. Das Gepräge des Betriebes beruht auf der Art der Tätigkeit des Betriebes oder des selbständigen Betriebsteils und wird wie folgt ermittelt:

  1. in erster Linie ist auf das Kriterium der «Arbeitsleistung in Arbeitsstunden bezogen auf die Tätigkeit in den zu prüfenden Bereichen» abzustellen;
  2. ist diese Zuordnung aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, ist ersatzweise auf die Stellenprozente abzustellen;
  3. ergibt sich auch dabei kein eindeutiges Ergebnis, werden Hilfskriterien, wie Umsatz und Gewinn, Handelsregistereintrag und Verbandsmitgliedschaft beigezogen.

Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a. Hochbau, Tiefbau (inkl. Spezialtiefbau), Strassenbau (inkl. Belagseinbau), Untertagbau;
b. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lage­rung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Bauma­terialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewil­ligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereigewerbe;
d. Marmor- und Granitgewerbe;
e. Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinne und analoge Tätigkeiten im Tief- und Untertagbau;
g. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
h. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i. Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegt, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw. ausführen;
k.Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge usw.).

Unklarheiten

Ist die Unterstellung unter den vorliegenden Baukadervertrag unklar, gelten folgende Regeln:

  1. soweit der Baukadervertrag mit einem nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag in Konkurrenz steht, ist der Baukadervertrag anzuwenden;
  2. soweit der Baukadervertrag mit einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag in Konkurrenz steht, suchen die Vertragsparteien eine Regelung in Form einer Abgrenzungsvereinbarung abzuschliessen;
  3. soweit für Betriebe nach Art. 2.1 des Baukadervertrages eigene Gesamtarbeitsverträge bestehen, können die Vertragsparteien dieses Baukadervertrages mit den entsprechenden Vertragsparteien der anderen Gesamtarbeitsverträge Abgrenzungsvereinbarungen abschliessen.
Personal von Verleihfirmen und Subunternehmer

Für den Personalverleih und Subunternehmer gelten in Ergänzung zum Personalverleihgesetz (BG über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, SR 823.11.) folgende Bestimmungen:

  1. soweit ein dem vorliegenden Baukadervertrag unterstellter Betrieb (Erstfirma) diesem Baukadervertrag unterstelltes Personal einer Drittfirma (Verleihfirma) beschäftigt, kommen die arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäss diesem Baukadervertrag vollumfänglich zur Anwendung;
  2. dieser Baukadervertrag gilt ebenfalls, wenn die Erstfirma eine weitere Firma beauftragt (Subunternehmer); die Verleihfirma und der Subunternehmer haben der Erstfirma schriftlich zu bestätigen, dass die arbeitsvertraglichen Bestimmungen eingehalten sind.

Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
12127

Gilt für in- und ausländische in der Schweiz tätige Betriebe bzw. Betriebsteile, Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, wenn deren Haupttätigkeit, d.h. ihr Gepräge, im Bereich des Bauhauptgewerbes liegt. Das Gepräge des Betriebes beruht auf der Art der Tätigkeit des Betriebes oder des selbständigen Betriebsteils und wird wie folgt ermittelt:

  1. in erster Linie ist auf das Kriterium der «Arbeitsleistung in Arbeitsstunden bezogen auf die Tätigkeit in den zu prüfenden Bereichen» abzustellen;
  2. ist diese Zuordnung aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, ist ersatzweise auf die Stellenprozente abzustellen;
  3. ergibt sich auch dabei kein eindeutiges Ergebnis, werden Hilfskriterien, wie Umsatz und Gewinn, Handelsregistereintrag und Verbandsmitgliedschaft beigezogen.

Das Gepräge Bauhauptgewerbe liegt insbesondere vor, wenn eine der nachstehenden Tätigkeiten durch den Betrieb oder den Betriebsteil hauptsächlich, d.h. überwiegend ausgeführt werden:

a. Hochbau, Tiefbau (inkl. Spezialtiefbau), Strassenbau (inkl. Belagseinbau), Untertagbau;
b. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von asbestbelasteten Bauwerken), Lage­rung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Bauma­terialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlangen ausserhalb der Baustelle und bewil­ligte Deponien gemäss Art. 35 VVEA sowie das in ihnen beschäftigte Personal;
c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereigewerbe;
d. Marmor- und Granitgewerbe;
e. Gerüst-, Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
f. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinne und analoge Tätigkeiten im Tief- und Untertagbau;
g. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen;
h. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
i. Gartenbaufirmen, soweit ihr Gepräge im Bauhauptgewerbe liegt, d.h. sie mehrheitlich Arbeiten im Sinne des vorliegenden betrieblichen Geltungsbereichs, wie Bauarbeiten, Planierungen, Maurerarbeiten usw. ausführen;
k.Transporte von und zu Baustellen. Ausgenommen sind Anlieferungen von industriell hergestellten Baumaterialien (z.B. Backsteine, Betonwaren, Armierungseisen, Transportbeton und Strassenbeläge usw.).

Unklarheiten

Ist die Unterstellung unter den vorliegenden Baukadervertrag unklar, gelten folgende Regeln:

  1. soweit der Baukadervertrag mit einem nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag in Konkurrenz steht, ist der Baukadervertrag anzuwenden;
  2. soweit der Baukadervertrag mit einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag in Konkurrenz steht, suchen die Vertragsparteien eine Regelung in Form einer Abgrenzungsvereinbarung abzuschliessen;
  3. soweit für Betriebe nach Art. 2.1 des Baukadervertrages eigene Gesamtarbeitsverträge bestehen, können die Vertragsparteien dieses Baukadervertrages mit den entsprechenden Vertragsparteien der anderen Gesamtarbeitsverträge Abgrenzungsvereinbarungen abschliessen.
Personal von Verleihfirmen und Subunternehmer

Für den Personalverleih und Subunternehmer gelten in Ergänzung zum Personalverleihgesetz (BG über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, SR 823.11.) folgende Bestimmungen:

  1. soweit ein dem vorliegenden Baukadervertrag unterstellter Betrieb (Erstfirma) diesem Baukadervertrag unterstelltes Personal einer Drittfirma (Verleihfirma) beschäftigt, kommen die arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäss diesem Baukadervertrag vollumfänglich zur Anwendung;
  2. dieser Baukadervertrag gilt ebenfalls, wenn die Erstfirma eine weitere Firma beauftragt (Subunternehmer); die Verleihfirma und der Subunternehmer haben der Erstfirma schriftlich zu bestätigen, dass die arbeitsvertraglichen Bestimmungen eingehalten sind.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
11398

Diesem Baukadervertrag unterstellt sind Poliere und Werkmeister, welche in Betrieben gemäss Art. 2 dieses Baukadervertrages beschäftigt sind.

Als Poliere und Werkmeister gelten nur Arbeitnehmende, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. sich durch eine erfolgreiche Berufsprüfung ausweisen oder
  2. vom Betrieb aufgrund ihrer entsprechenden Fähigkeiten und Leistungen ausdrücklich als solche ernannt wurden bzw. werden.
Keine Unterstellung

Soweit ein Polier oder Werkmeister Arbeitgeberfunktionen ausübt oder in der Geschäftsleitung tätig ist, ist er diesem Vertrag nicht unterstellt.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich
11415

Diesem Baukadervertrag unterstellt sind Poliere und Werkmeister, welche in Betrieben gemäss Art. 2 dieses Baukadervertrages beschäftigt sind.

Als Poliere und Werkmeister gelten nur Arbeitnehmende, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. sich durch eine erfolgreiche Berufsprüfung ausweisen oder
  2. vom Betrieb aufgrund ihrer entsprechenden Fähigkeiten und Leistungen ausdrücklich als solche ernannt wurden bzw. werden.
Keine Unterstellung

Soweit ein Polier oder Werkmeister Arbeitgeberfunktionen ausübt oder in der Geschäftsleitung tätig ist, ist er diesem Vertrag nicht unterstellt.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich
12127

Diesem Baukadervertrag unterstellt sind Poliere und Werkmeister, welche in Betrieben gemäss Art. 2 dieses Baukadervertrages beschäftigt sind.

Als Poliere und Werkmeister gelten nur Arbeitnehmende, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. sich durch eine erfolgreiche Berufsprüfung ausweisen oder
  2. vom Betrieb aufgrund ihrer entsprechenden Fähigkeiten und Leistungen ausdrücklich als solche ernannt wurden bzw. werden.
Keine Unterstellung

Soweit ein Polier oder Werkmeister Arbeitgeberfunktionen ausübt oder in der Geschäftsleitung tätig ist, ist er diesem Vertrag nicht unterstellt.

Artikel 3

Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11398

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung, rückwirkend auf den 1. Januar 2008, in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 2012. Er löst den Polier-Kadervertrag vom 18. Dezember 2001 ab, der mit Inkrafttreten dieses Vertrags aufgehoben wird.
Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf durch eine Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11415

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung, rückwirkend auf den 1. Januar 2008, in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 2012. Er löst den Polier-Kadervertrag vom 18. Dezember 2001 ab, der mit Inkrafttreten dieses Vertrags aufgehoben wird.
Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf durch eine Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.

Artikel 31
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
12127

Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung, rückwirkend auf den 1. Januar 2008, in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 2012. Er löst den Polier-Kadervertrag vom 18. Dezember 2001 ab, der mit Inkrafttreten dieses Vertrags aufgehoben wird.
Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf durch eine Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.

Artikel 31
Kontakt paritätische Organe
11398
Schweizerische Baumeisterverband (SBV)
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 81 11
verband@baumeister.ch
 
Unia
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
11415
Schweizerische Baumeisterverband (SBV)
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 81 11
verband@baumeister.ch
 
Unia
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
12127
Schweizerische Baumeisterverband (SBV)
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 81 11
verband@baumeister.ch
 
Unia
Bruno Tanner
031 350 22 72
bruno.tanner@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11398
Unia
Bruno Tanner
031 350 22 72
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11415
Unia
Bruno Tanner
031 350 22 72
Kontakt Arbeitnehmervertretung
12127
Unia
Bruno Tanner
031 350 22 72
Kontakt Arbeitgebervertretung
11398

Schweizerische Baumeisterverband (SBV)
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 81 11

verband@baumeister.ch

Kontakt Arbeitgebervertretung
11415

Schweizerische Baumeisterverband (SBV)
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 81 11

verband@baumeister.ch

Kontakt Arbeitgebervertretung
12127

Schweizerische Baumeisterverband (SBV)
Weinbergstrasse 49
Postfach
8042 Zürich
044 258 81 11

verband@baumeister.ch

Löhne / Mindestlöhne
11398

Der Lohn wird individuell und im schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen Betrieb und Arbeitnehmendem festgelegt.

Der als Polier oder Werkmeister tätige Arbeitnehmende hat ab 1. Januar 2020 Anspruch auf folgenden Minimallohn in Franken pro Monat gemäss den Lohnzonen gemäss Anhang 3:

Zone Poliere und Werkmeister Monatslohn (ab 1.1.2020)
Rot Region Basel und Genf CHF 6'733.--
Blau Aargau, Appenzell (AI/AR), Bern – ausgenommen die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Diemerswil, Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. – Freiburg, Graubünden (ohne Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, mit Gemeinde Maloja), Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St.Gallen, Thurgau, Uri, Waadt, Wallis, Zug, Zürich CHF 6'476.--
Grün Bern – die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Diemerswil, Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. – Glarus, Graubünden (Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell ohne Gemeinde Maloja), Tessin CHF 6'220.--


Zur Ermittlung des Lohnes für einen Polier im Stundenlohn ist der entsprechende Ansatz des Monatslohnes mit dem Divisor 176 (2112:12=176) zu teilen.

Ausnahme

Der Betrieb kann mit dem Polier oder Werkmeister im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich einen tieferen Lohn als den Minimallohn festlegen. Der Polier oder Werkmeister kann die Schweizerische Paritätische Aufsichtskommission Bau (SPB) innert sechs Monaten anrufen, falls er mit dieser Lohnfestlegung nicht einverstanden ist.

Artikel 10.1 und 10.2; Anhang 3

Löhne / Mindestlöhne
11415

Der Lohn wird individuell und im schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen Betrieb und Arbeitnehmendem festgelegt.

Der als Polier oder Werkmeister tätige Arbeitnehmende hat ab 1. Januar 2020 Anspruch auf folgenden Minimallohn in Franken pro Monat gemäss den Lohnzonen gemäss Anhang 3:

Zone Poliere und Werkmeister Monatslohn (ab 1.1.2020)
Rot Region Basel und Genf CHF 6'733.--
Blau Aargau, Appenzell (AI/AR), Bern – ausgenommen die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Diemerswil, Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. – Freiburg, Graubünden (ohne Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, mit Gemeinde Maloja), Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St.Gallen, Thurgau, Uri, Waadt, Wallis, Zug, Zürich CHF 6'476.--
Grün Bern – die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Diemerswil, Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. – Glarus, Graubünden (Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell ohne Gemeinde Maloja), Tessin CHF 6'220.--


Zur Ermittlung des Lohnes für einen Polier im Stundenlohn ist der entsprechende Ansatz des Monatslohnes mit dem Divisor 176 (2112:12=176) zu teilen.

Ausnahme

Der Betrieb kann mit dem Polier oder Werkmeister im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich einen tieferen Lohn als den Minimallohn festlegen. Der Polier oder Werkmeister kann die Schweizerische Paritätische Aufsichtskommission Bau (SPB) innert sechs Monaten anrufen, falls er mit dieser Lohnfestlegung nicht einverstanden ist.

Artikel 10.1 und 10.2; Anhang 3

Löhne / Mindestlöhne
12127

Der Lohn wird individuell und im schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen Betrieb und Arbeitnehmendem festgelegt.

Der als Polier oder Werkmeister tätige Arbeitnehmende hat ab 1. Januar 2020 Anspruch auf folgenden Minimallohn in Franken pro Monat gemäss den Lohnzonen gemäss Anhang 3:

Zone Poliere und Werkmeister Monatslohn (ab 1.1.2020)
Rot Region Basel und Genf CHF 6'733.--
Blau Aargau, Appenzell (AI/AR), Bern – ausgenommen die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Diemerswil, Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. – Freiburg, Graubünden (ohne Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, mit Gemeinde Maloja), Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St.Gallen, Thurgau, Uri, Waadt, Wallis, Zug, Zürich CHF 6'476.--
Grün Bern – die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Diemerswil, Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. – Glarus, Graubünden (Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell ohne Gemeinde Maloja), Tessin CHF 6'220.--


Zur Ermittlung des Lohnes für einen Polier im Stundenlohn ist der entsprechende Ansatz des Monatslohnes mit dem Divisor 176 (2112:12=176) zu teilen.

Ausnahme

Der Betrieb kann mit dem Polier oder Werkmeister im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich einen tieferen Lohn als den Minimallohn festlegen. Der Polier oder Werkmeister kann die Schweizerische Paritätische Aufsichtskommission Bau (SPB) innert sechs Monaten anrufen, falls er mit dieser Lohnfestlegung nicht einverstanden ist.

Artikel 10.1 und 10.2; Anhang 3

Lohnkategorien
11398
Als Poliere und Werkmeister gelten nur Arbeitnehmende, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  1. sich durch eine erfolgreiche Berufsprüfung ausweisen oder
  2. vom Betrieb aufgrund ihrer entsprechenden Fähigkeiten und Leistungen ausdrücklich als solche ernannt wurden bzw. werden.
Artikel 3.1
Lohnkategorien
11415
Als Poliere und Werkmeister gelten nur Arbeitnehmende, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  1. sich durch eine erfolgreiche Berufsprüfung ausweisen oder
  2. vom Betrieb aufgrund ihrer entsprechenden Fähigkeiten und Leistungen ausdrücklich als solche ernannt wurden bzw. werden.
Artikel 3.1
Lohnkategorien
12127
Als Poliere und Werkmeister gelten nur Arbeitnehmende, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  1. sich durch eine erfolgreiche Berufsprüfung ausweisen oder
  2. vom Betrieb aufgrund ihrer entsprechenden Fähigkeiten und Leistungen ausdrücklich als solche ernannt wurden bzw. werden.
Artikel 3.1
Lohnerhöhung
11398
Zur Information

Die Parteien dieses Baukadervertrages verhandeln im Herbst eines jeden Jahres jeweils über eine allfällige Anpassung der Löhne oder weitere wirtschaftliche Verbesserungen für Poliere und Werkmeister. Alle zwei Jahre wird über eine allfällige Anpassung der Minimallöhne verhandelt.

Artikel 22.1

Lohnerhöhung
11415
Zur Information

Die Parteien dieses Baukadervertrages verhandeln im Herbst eines jeden Jahres jeweils über eine allfällige Anpassung der Löhne oder weitere wirtschaftliche Verbesserungen für Poliere und Werkmeister. Alle zwei Jahre wird über eine allfällige Anpassung der Minimallöhne verhandelt.

Artikel 22.1

Lohnerhöhung
12127
Zur Information

Die Parteien dieses Baukadervertrages verhandeln im Herbst eines jeden Jahres jeweils über eine allfällige Anpassung der Löhne oder weitere wirtschaftliche Verbesserungen für Poliere und Werkmeister. Alle zwei Jahre wird über eine allfällige Anpassung der Minimallöhne verhandelt.

Artikel 22.1

13. Monatslohn
11398

Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres gedauert, wird Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt. Auf diesem 13. Monatslohn werden die üblichen Abzüge vorgenommen.

Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, wird dem Arbeitnehmenden anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,33% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes bezahlt.

Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jeden Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.

Artikel 10.4

13. Monatslohn
11415

Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres gedauert, wird Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt. Auf diesem 13. Monatslohn werden die üblichen Abzüge vorgenommen.

Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, wird dem Arbeitnehmenden anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,33% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes bezahlt.

Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jeden Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.

Artikel 10.4

13. Monatslohn
12127

Hat ein Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres gedauert, wird Ende des Jahres ein durchschnittlicher Monatslohn zusätzlich ausbezahlt. Auf diesem 13. Monatslohn werden die üblichen Abzüge vorgenommen.

Hat ein Arbeitsverhältnis kein volles Kalenderjahr gedauert, wird dem Arbeitnehmenden anlässlich der letzten Lohnzahlung zusätzlich 8,33% des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes bezahlt.

Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jeden Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.

Artikel 10.4

Lohnauszahlung
11398

Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat entrichtet. Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung inkl. Zeitabrechnung.

Artikel 10.3

Lohnauszahlung
11415

Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat entrichtet. Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung inkl. Zeitabrechnung.

Artikel 10.3

Lohnauszahlung
12127

Der Lohn wird monatlich, in der Regel per Ende Monat entrichtet. Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf eine monatliche, detaillierte Lohnabrechnung inkl. Zeitabrechnung.

Artikel 10.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11398
Arbeitsfreie Tage

An Sonntagen, kantonalen Feier- und öffentlichen Ruhetagen sowie an Samstagen und am 1. August wird nicht gearbeitet. 
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen nach Art. 8.3.1 gearbeitet werden. Der Betrieb hat der zuständigen paritätischen Berufskommission mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn Mitteilung zu machen. 
Alle an einem Samstag gearbeiteten Stunden geben Anspruch auf einen Geldzuschlag von 25%. Allfällige höhere, vertraglich vereinbarte Zuschläge (Anhänge) bleiben vorbehalten. 

Art der Arbeit Lohnzuschlag
Samstagsarbeit 25%
Nachtarbeit (zwischen 20 Uhr und 5 Uhr im Sommer bzw. 6 Uhr im Winter) ohne Schichtarbeit 50%
Sonntagsarbeit (von samstags 17 Uhr bis montags 5 Uhr im Sommer bzw. 6 Uhr im Winter) ohne Schichtarbeit 50%
Feiertagsarbeit (0 Uhr bis 24 Uhr) 50%

Keine Kumulation

Die Zuschläge nach Art. 8.6 (Überstunden) sowie Art. 11.1 (Samstagsarbeit) und Art. 11.2 (Nacht- und Sonntagsarbeit) werden nicht kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 8.3 und 11.1 – 11.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11415
Arbeitsfreie Tage

An Sonntagen, kantonalen Feier- und öffentlichen Ruhetagen sowie an Samstagen und am 1. August wird nicht gearbeitet. 
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen nach Art. 8.3.1 gearbeitet werden. Der Betrieb hat der zuständigen paritätischen Berufskommission mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn Mitteilung zu machen. 
Alle an einem Samstag gearbeiteten Stunden geben Anspruch auf einen Geldzuschlag von 25%. Allfällige höhere, vertraglich vereinbarte Zuschläge (Anhänge) bleiben vorbehalten. 

Art der Arbeit Lohnzuschlag
Samstagsarbeit 25%
Nachtarbeit (zwischen 20 Uhr und 5 Uhr im Sommer bzw. 6 Uhr im Winter) ohne Schichtarbeit 50%
Sonntagsarbeit (von samstags 17 Uhr bis montags 5 Uhr im Sommer bzw. 6 Uhr im Winter) ohne Schichtarbeit 50%
Feiertagsarbeit (0 Uhr bis 24 Uhr) 50%

Keine Kumulation

Die Zuschläge nach Art. 8.6 (Überstunden) sowie Art. 11.1 (Samstagsarbeit) und Art. 11.2 (Nacht- und Sonntagsarbeit) werden nicht kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 8.3 und 11.1 – 11.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
12127
Arbeitsfreie Tage

An Sonntagen, kantonalen Feier- und öffentlichen Ruhetagen sowie an Samstagen und am 1. August wird nicht gearbeitet. 
In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen nach Art. 8.3.1 gearbeitet werden. Der Betrieb hat der zuständigen paritätischen Berufskommission mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn Mitteilung zu machen. 
Alle an einem Samstag gearbeiteten Stunden geben Anspruch auf einen Geldzuschlag von 25%. Allfällige höhere, vertraglich vereinbarte Zuschläge (Anhänge) bleiben vorbehalten. 

Art der Arbeit Lohnzuschlag
Samstagsarbeit 25%
Nachtarbeit (zwischen 20 Uhr und 5 Uhr im Sommer bzw. 6 Uhr im Winter) ohne Schichtarbeit 50%
Sonntagsarbeit (von samstags 17 Uhr bis montags 5 Uhr im Sommer bzw. 6 Uhr im Winter) ohne Schichtarbeit 50%
Feiertagsarbeit (0 Uhr bis 24 Uhr) 50%

Keine Kumulation

Die Zuschläge nach Art. 8.6 (Überstunden) sowie Art. 11.1 (Samstagsarbeit) und Art. 11.2 (Nacht- und Sonntagsarbeit) werden nicht kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz angewendet.

Artikel 8.3 und 11.1 – 11.3

Schichtarbeit
11398

Schichtarbeit stellt ein Arbeitszeitsystem dar, nach welchem zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmenden (Belegschaften) am gleichen Arbeitsort gestaffelt zum Einsatz gelangen.

Voraussetzungen und Zuständigkeiten1

Schichtarbeit wird genehmigt, wenn kumulativ:

  1. der Betrieb bzw. die Arbeitsgemeinschaft in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat,  
  2. eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt,
  3. ein Schichtplan erstellt worden ist und
  4. die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.

Das Gesuch ist der SPB einzureichen und wird von dieser innert Wochenfrist genehmigt, sofern die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind2.

Schichtzulage

Einem Arbeitnehmenden, der in Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von 1 Franken je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift.

Besondere Entschädigungen

Für die Tätigkeit auf Baustellen, wo Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten bestehen und bei denen Schichtbetrieb (vgl. Art. 11.4) nicht zu umgehen ist, werden die zusätzlichen Entschädigungen rechtzeitig zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden vereinbart.

1 Für den Untertagbau wird die Zusatzvereinbarung «Untertagbau» (Anhang 12 zum LMV)
angewandt.
Die SPB kann eine zuständige Paritätische Berufskommission beauftragen (Art. 23.4.3 dieses Baukadervertrages).

Artikel 11.4 und 11.5

Schichtarbeit
11415

Schichtarbeit stellt ein Arbeitszeitsystem dar, nach welchem zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmenden (Belegschaften) am gleichen Arbeitsort gestaffelt zum Einsatz gelangen.

Voraussetzungen und Zuständigkeiten1

Schichtarbeit wird genehmigt, wenn kumulativ:

  1. der Betrieb bzw. die Arbeitsgemeinschaft in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat,  
  2. eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt,
  3. ein Schichtplan erstellt worden ist und
  4. die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.

Das Gesuch ist der SPB einzureichen und wird von dieser innert Wochenfrist genehmigt, sofern die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind2.

Schichtzulage

Einem Arbeitnehmenden, der in Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von 1 Franken je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift.

Besondere Entschädigungen

Für die Tätigkeit auf Baustellen, wo Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten bestehen und bei denen Schichtbetrieb (vgl. Art. 11.4) nicht zu umgehen ist, werden die zusätzlichen Entschädigungen rechtzeitig zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden vereinbart.

1 Für den Untertagbau wird die Zusatzvereinbarung «Untertagbau» (Anhang 12 zum LMV)
angewandt.
Die SPB kann eine zuständige Paritätische Berufskommission beauftragen (Art. 23.4.3 dieses Baukadervertrages).

Artikel 11.4 und 11.5

Schichtarbeit
12127

Schichtarbeit stellt ein Arbeitszeitsystem dar, nach welchem zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmenden (Belegschaften) am gleichen Arbeitsort gestaffelt zum Einsatz gelangen.

Voraussetzungen und Zuständigkeiten1

Schichtarbeit wird genehmigt, wenn kumulativ:

  1. der Betrieb bzw. die Arbeitsgemeinschaft in der Regel spätestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn ein schriftliches und begründetes Gesuch eingereicht hat,  
  2. eine objektspezifische Notwendigkeit vorliegt,
  3. ein Schichtplan erstellt worden ist und
  4. die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Bedingungen eingehalten sind.

Das Gesuch ist der SPB einzureichen und wird von dieser innert Wochenfrist genehmigt, sofern die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind2.

Schichtzulage

Einem Arbeitnehmenden, der in Schicht arbeitet, wird ein Zeitbonus von 20 Minuten je Schicht gutgeschrieben; allenfalls kann dem Arbeitnehmenden eine Zulage von 1 Franken je Arbeitsstunde ausbezahlt werden anstelle der Zeitgutschrift.

Besondere Entschädigungen

Für die Tätigkeit auf Baustellen, wo Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten bestehen und bei denen Schichtbetrieb (vgl. Art. 11.4) nicht zu umgehen ist, werden die zusätzlichen Entschädigungen rechtzeitig zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden vereinbart.

1 Für den Untertagbau wird die Zusatzvereinbarung «Untertagbau» (Anhang 12 zum LMV)
angewandt.
Die SPB kann eine zuständige Paritätische Berufskommission beauftragen (Art. 23.4.3 dieses Baukadervertrages).

Artikel 11.4 und 11.5

Spesenentschädigung
11398
Versetzungsentschädigungen

Wird ein Arbeitnehmender auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, werden ihm die notwendigen Aufwendungen vergütet (Art. 327a und b OR). Diese Vergütung ist vom Lohn getrennt auszuweisen.

Der Betrieb und der Arbeitnehmende haben sich bezüglich Versetzungsentschädigung einzelvertraglich zu verständigen. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten folgende Bestimmungen:

Mittagessen Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder kann der Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihm eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.– auszurichten.
Kilometerentschädigung Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Reisezeit

Beträgt die Reisezeit pro Tag insgesamt weniger als 30 Minuten, so wird sie grundsätzlich nicht entschädigt. (Als Reisezeit gilt die Hin- und Rückfahrt ab und zur Sammelstelle; sie zählt nicht zur Jahresarbeitszeit.) In Anwendung von Art. 8.3 dieses Gesamtarbeitsvertrages kann eine besondere Regelung getroffen werden.

Bahnkosten

Ist eine tägliche Heimkehr des Arbeitnehmenden nicht möglich oder nicht sinnvoll, so werden Kost, Logis sowie pro Wochenende eine Hin- und Rückfahrt (von der Baustelle zum schweizerischen Wohnort) in der Höhe der Bahnkosten zweiter Klasse vergütet.

Pauschale

Anstelle der individuellen Entschädigungen kann schriftlich eine Pauschale vereinbart werden. Die Vorschriften der Steuerbehörden im Zusammenhang mit dem Lohnausweis sind zu beachten.

Artikel 12.2 – 12.5

Spesenentschädigung
11415
Versetzungsentschädigungen

Wird ein Arbeitnehmender auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, werden ihm die notwendigen Aufwendungen vergütet (Art. 327a und b OR). Diese Vergütung ist vom Lohn getrennt auszuweisen.

Der Betrieb und der Arbeitnehmende haben sich bezüglich Versetzungsentschädigung einzelvertraglich zu verständigen. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten folgende Bestimmungen:

Mittagessen Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder kann der Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihm eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.– auszurichten.
Kilometerentschädigung Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Reisezeit

Beträgt die Reisezeit pro Tag insgesamt weniger als 30 Minuten, so wird sie grundsätzlich nicht entschädigt. (Als Reisezeit gilt die Hin- und Rückfahrt ab und zur Sammelstelle; sie zählt nicht zur Jahresarbeitszeit.) In Anwendung von Art. 8.3 dieses Gesamtarbeitsvertrages kann eine besondere Regelung getroffen werden.

Bahnkosten

Ist eine tägliche Heimkehr des Arbeitnehmenden nicht möglich oder nicht sinnvoll, so werden Kost, Logis sowie pro Wochenende eine Hin- und Rückfahrt (von der Baustelle zum schweizerischen Wohnort) in der Höhe der Bahnkosten zweiter Klasse vergütet.

Pauschale

Anstelle der individuellen Entschädigungen kann schriftlich eine Pauschale vereinbart werden. Die Vorschriften der Steuerbehörden im Zusammenhang mit dem Lohnausweis sind zu beachten.

Artikel 12.2 – 12.5

Spesenentschädigung
12127
Versetzungsentschädigungen

Wird ein Arbeitnehmender auf auswärtige Arbeitsorte versetzt, werden ihm die notwendigen Aufwendungen vergütet (Art. 327a und b OR). Diese Vergütung ist vom Lohn getrennt auszuweisen.

Der Betrieb und der Arbeitnehmende haben sich bezüglich Versetzungsentschädigung einzelvertraglich zu verständigen. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten folgende Bestimmungen:

Mittagessen Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung anstelle einer Barentschädigung. Fehlt die entsprechende betriebliche Verpflegungsmöglichkeit oder kann der Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, ist ihm eine Mittagessenentschädigung von mindestens CHF 16.– auszurichten.
Kilometerentschädigung Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60 je Kilometer Dienstfahrt.

Reisezeit

Beträgt die Reisezeit pro Tag insgesamt weniger als 30 Minuten, so wird sie grundsätzlich nicht entschädigt. (Als Reisezeit gilt die Hin- und Rückfahrt ab und zur Sammelstelle; sie zählt nicht zur Jahresarbeitszeit.) In Anwendung von Art. 8.3 dieses Gesamtarbeitsvertrages kann eine besondere Regelung getroffen werden.

Bahnkosten

Ist eine tägliche Heimkehr des Arbeitnehmenden nicht möglich oder nicht sinnvoll, so werden Kost, Logis sowie pro Wochenende eine Hin- und Rückfahrt (von der Baustelle zum schweizerischen Wohnort) in der Höhe der Bahnkosten zweiter Klasse vergütet.

Pauschale

Anstelle der individuellen Entschädigungen kann schriftlich eine Pauschale vereinbart werden. Die Vorschriften der Steuerbehörden im Zusammenhang mit dem Lohnausweis sind zu beachten.

Artikel 12.2 – 12.5

Normalarbeitszeit
11398
Begriff Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben.

Nicht als Arbeitszeit gelten:
a) der Weg zum und vom Arbeitsort. Bezüglich Reisezeit gilt Art. 12.3 Baukadervertrag.
b) Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch. 7.3 Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen.

Er hat den genauen Anteil der Jahressollarbeitszeit zu enthalten. Der Anteil der zuschlagsfreien Wochenarbeitszeit sowie die für Feiertage, Ferien, Krankheit, Unfall etc. anzurechnenden Stunden reduzieren sich entsprechend.
Die Vertragsparteien dieses Baukadervertrages verpflichten sich zu raschen Vertragsverhandlungen über die arbeitszeitlichen Bestimmungen, wenn sich die entsprechenden Bestimmungen im Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) geändert haben.

Reisezeit

Beträgt die Reisezeit pro Tag insgesamt weniger als 30 Minuten, so wird sie grundsätzlich nicht entschädigt (Als Reisezeit gilt die Hin- und Rückfahrt ab und zur Sammelstelle; sie zählt nicht zur Jahresarbeitszeit.). In Anwendung von Art. 8.3 dieses Gesamtarbeitsvertrages kann eine besondere Regelung getroffen werden.

Jährliche Arbeitszeit (Jahrestotalstunden)

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw.

Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen × 40,5 Stunden).

Für Feiertage, Ferien sowie individuelle Ausfalltage infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bzw. dem am Ort des Betriebs geltenden sektionalen Arbeitszeitkalender angerechnet.
Beim Eintritt und beim Austritt eines Arbeitnehmenden während des Jahres berechnet sich die Arbeitszeit pro rata gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen oder sektionalen Arbeitszeitkalender. Beschäftigten im Monatslohn werden beim Austritt die über dem pro-rata-Anteil der Jahressollstunden gemäss Art. 8.1.2 liegenden Stunden zusätzlich zum Grundlohn vergütet.
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit wird durch einen Arbeitszeitkalender festgelegt. Soweit ein Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) vorliegt, richtet sich die Gestaltung und Änderung des Arbeitszeitkalenders nach diesem Gesamtarbeitsvertrag. Bei dessen Fehlen hat der Betrieb einen Arbeitszeitkalender zu erstellen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
a) minimal 37,5 Wochenstunden (=5×7,5 Stunden)
b) maximal 45 Wochenstunden (=5×9 Stunden)

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Art. 8.2.2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.
Die nachträgliche Abänderung des Arbeitszeitkalenders gemäss Art. 8.2.3 kann nur für die Zukunft Wirkung entfalten. Die Mitspracherechte der Arbeitnehmenden gemäss Art. 48 Arbeitsgesetz und Art. 69 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sind einzuhalten. Der Arbeitszeitkalender und seine allfälligen Änderungen müssen für alle betroffenen Mitarbeitenden zugänglich sein.
Ist im Nachhinein im Vergleich zur früheren Arbeitszeitreduktion weniger Mehrarbeit erforderlich, dann geht die Differenz zu Lasten des Arbeitgebers, d.h. der Arbeitgeber darf am Jahresende den Lohn des Arbeitnehmenden nicht entsprechend kürzen, obwohl der Arbeitnehmende insgesamt weniger gearbeitet hat. Ein Übertrag in Form von Reservestunden ist nicht möglich.
Verletzt der Arbeitszeitkalender gesamtarbeitsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, kann die zuständige paritätische Berufskommission begründet Einspruch erheben und ihn zurückweisen.

Kurzarbeit

Für die Anordnung und Entschädigung von Kurzarbeit und einer vorübergehenden Betriebseinstellung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Einverständnis jedes Arbeitnehmenden zur Kurzarbeit muss schriftlich vorliegen.

Artikel 7, 8.1 – 8.2, 8.7.1 und 12.3

Normalarbeitszeit
11415
Begriff Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben.

Nicht als Arbeitszeit gelten:
a) der Weg zum und vom Arbeitsort. Bezüglich Reisezeit gilt Art. 12.3 Baukadervertrag.
b) Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch. 7.3 Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen.

Er hat den genauen Anteil der Jahressollarbeitszeit zu enthalten. Der Anteil der zuschlagsfreien Wochenarbeitszeit sowie die für Feiertage, Ferien, Krankheit, Unfall etc. anzurechnenden Stunden reduzieren sich entsprechend.
Die Vertragsparteien dieses Baukadervertrages verpflichten sich zu raschen Vertragsverhandlungen über die arbeitszeitlichen Bestimmungen, wenn sich die entsprechenden Bestimmungen im Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) geändert haben.

Reisezeit

Beträgt die Reisezeit pro Tag insgesamt weniger als 30 Minuten, so wird sie grundsätzlich nicht entschädigt (Als Reisezeit gilt die Hin- und Rückfahrt ab und zur Sammelstelle; sie zählt nicht zur Jahresarbeitszeit.). In Anwendung von Art. 8.3 dieses Gesamtarbeitsvertrages kann eine besondere Regelung getroffen werden.

Jährliche Arbeitszeit (Jahrestotalstunden)

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw.

Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen × 40,5 Stunden).

Für Feiertage, Ferien sowie individuelle Ausfalltage infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bzw. dem am Ort des Betriebs geltenden sektionalen Arbeitszeitkalender angerechnet.
Beim Eintritt und beim Austritt eines Arbeitnehmenden während des Jahres berechnet sich die Arbeitszeit pro rata gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen oder sektionalen Arbeitszeitkalender. Beschäftigten im Monatslohn werden beim Austritt die über dem pro-rata-Anteil der Jahressollstunden gemäss Art. 8.1.2 liegenden Stunden zusätzlich zum Grundlohn vergütet.
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit wird durch einen Arbeitszeitkalender festgelegt. Soweit ein Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) vorliegt, richtet sich die Gestaltung und Änderung des Arbeitszeitkalenders nach diesem Gesamtarbeitsvertrag. Bei dessen Fehlen hat der Betrieb einen Arbeitszeitkalender zu erstellen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
a) minimal 37,5 Wochenstunden (=5×7,5 Stunden)
b) maximal 45 Wochenstunden (=5×9 Stunden)

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Art. 8.2.2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.

Die nachträgliche Abänderung des Arbeitszeitkalenders gemäss Art. 8.2.3 kann nur für die Zukunft Wirkung entfalten. Die Mitspracherechte der Arbeitnehmenden gemäss Art. 48 Arbeitsgesetz und Art. 69 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sind einzuhalten. Der Arbeitszeitkalender und seine allfälligen Änderungen müssen für alle betroffenen Mitarbeitenden zugänglich sein.

Ist im Nachhinein im Vergleich zur früheren Arbeitszeitreduktion weniger Mehrarbeit erforderlich, dann geht die Differenz zu Lasten des Arbeitgebers, d.h. der Arbeitgeber darf am Jahresende den Lohn des Arbeitnehmenden nicht entsprechend kürzen, obwohl der Arbeitnehmende insgesamt weniger gearbeitet hat. Ein Übertrag in Form von Reservestunden ist nicht möglich.
Verletzt der Arbeitszeitkalender gesamtarbeitsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, kann die zuständige paritätische Berufskommission begründet Einspruch erheben und ihn zurückweisen.

Anwesenheit

Der Arbeitnehmende hat entsprechend seinen Aufgaben und den ihm nach den Verhältnissen zukommenden Pflichten:
a) rechtzeitig an der Arbeitsstelle bzw. auf der Baustelle anwesend zu sein und
b) die Arbeitsstelle bzw. die Baustelle erst nach Arbeitsschluss und nach durchgeführter Ordnungskontrolle zu verlassen.

Zeit für Vorbereitung und Kontrolle

Im Rahmen des jährlichen Mitarbeitergesprächs (Qualifikationsgespräch) vereinbaren Betrieb und Arbeitnehmender den Zeitumfang für Vorbereitung, Kontrollen und Rapporte. Als Richtlinie gelten zehn Stunden monatlich, die im vereinbarten Monatslohn enthalten sind; dies gilt auch bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung.

Bei einer Kumulation von Vorbereitungs- und Kontrollzeiten einerseits und Reisezeit nach Art. 12.3 dieses Baukadervertrages andererseits, beträgt die tägliche Zeit ohne zusätzliche Überstundenentschädigung höchstens eine Stunde.

Kurzarbeit

Für die Anordnung und Entschädigung von Kurzarbeit und einer vorübergehenden Betriebseinstellung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Einverständnis jedes Arbeitnehmenden zur Kurzarbeit muss schriftlich vorliegen.

Artikel 7, 8.1, 8.2, 8.4, 8.5, 8.7.1 und 12.3

Normalarbeitszeit
12127
Begriff Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten haben.

Nicht als Arbeitszeit gelten:
a) der Weg zum und vom Arbeitsort. Bezüglich Reisezeit gilt Art. 12.3 Baukadervertrag.
b) Znünipausen mit festgelegtem Arbeitsunterbruch. 7.3 Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen.

Er hat den genauen Anteil der Jahressollarbeitszeit zu enthalten. Der Anteil der zuschlagsfreien Wochenarbeitszeit sowie die für Feiertage, Ferien, Krankheit, Unfall etc. anzurechnenden Stunden reduzieren sich entsprechend.
Die Vertragsparteien dieses Baukadervertrages verpflichten sich zu raschen Vertragsverhandlungen über die arbeitszeitlichen Bestimmungen, wenn sich die entsprechenden Bestimmungen im Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) geändert haben.

Reisezeit

Beträgt die Reisezeit pro Tag insgesamt weniger als 30 Minuten, so wird sie grundsätzlich nicht entschädigt (Als Reisezeit gilt die Hin- und Rückfahrt ab und zur Sammelstelle; sie zählt nicht zur Jahresarbeitszeit.). In Anwendung von Art. 8.3 dieses Gesamtarbeitsvertrages kann eine besondere Regelung getroffen werden.

Jährliche Arbeitszeit (Jahrestotalstunden)

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw.

Die massgeblichen Jahres-Totalstunden betragen im ganzen Vertragsgebiet 2112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen × 40,5 Stunden).

Für Feiertage, Ferien sowie individuelle Ausfalltage infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bzw. dem am Ort des Betriebs geltenden sektionalen Arbeitszeitkalender angerechnet.
Beim Eintritt und beim Austritt eines Arbeitnehmenden während des Jahres berechnet sich die Arbeitszeit pro rata gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen oder sektionalen Arbeitszeitkalender. Beschäftigten im Monatslohn werden beim Austritt die über dem pro-rata-Anteil der Jahressollstunden gemäss Art. 8.1.2 liegenden Stunden zusätzlich zum Grundlohn vergütet.
Über die tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber eine detaillierte Kontrolle zu führen.

Wöchentliche Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit wird durch einen Arbeitszeitkalender festgelegt. Soweit ein Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) vorliegt, richtet sich die Gestaltung und Änderung des Arbeitszeitkalenders nach diesem Gesamtarbeitsvertrag. Bei dessen Fehlen hat der Betrieb einen Arbeitszeitkalender zu erstellen.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
a) minimal 37,5 Wochenstunden (=5×7,5 Stunden)
b) maximal 45 Wochenstunden (=5×9 Stunden)

Der Betrieb kann den Arbeitszeitkalender für den ganzen Betrieb oder einzelne Teile (Baustellen) unter Berücksichtigung von Art. 8.2.2 und der maximalen Jahressollstundenzahl wegen Arbeitsmangels, Schlechtwetters oder technischer Störungen nachträglich abändern. Dabei können die minimalen Wochenstunden unterschritten und die maximalen Wochenstunden bis höchstens 48 Stunden überschritten werden. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit muss jedoch in einem zwingenden Zusammenhang zum Vorfall stehen, welcher vorgängig zu einer Reduktion der Arbeitszeit führte. Eine wiederholte Anpassung des Arbeitszeitkalenders ist möglich.

Die nachträgliche Abänderung des Arbeitszeitkalenders gemäss Art. 8.2.3 kann nur für die Zukunft Wirkung entfalten. Die Mitspracherechte der Arbeitnehmenden gemäss Art. 48 Arbeitsgesetz und Art. 69 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sind einzuhalten. Der Arbeitszeitkalender und seine allfälligen Änderungen müssen für alle betroffenen Mitarbeitenden zugänglich sein.

Ist im Nachhinein im Vergleich zur früheren Arbeitszeitreduktion weniger Mehrarbeit erforderlich, dann geht die Differenz zu Lasten des Arbeitgebers, d.h. der Arbeitgeber darf am Jahresende den Lohn des Arbeitnehmenden nicht entsprechend kürzen, obwohl der Arbeitnehmende insgesamt weniger gearbeitet hat. Ein Übertrag in Form von Reservestunden ist nicht möglich.
Verletzt der Arbeitszeitkalender gesamtarbeitsvertragliche oder gesetzliche Bestimmungen, kann die zuständige paritätische Berufskommission begründet Einspruch erheben und ihn zurückweisen.

Anwesenheit

Der Arbeitnehmende hat entsprechend seinen Aufgaben und den ihm nach den Verhältnissen zukommenden Pflichten:
a) rechtzeitig an der Arbeitsstelle bzw. auf der Baustelle anwesend zu sein und
b) die Arbeitsstelle bzw. die Baustelle erst nach Arbeitsschluss und nach durchgeführter Ordnungskontrolle zu verlassen.

Zeit für Vorbereitung und Kontrolle

Im Rahmen des jährlichen Mitarbeitergesprächs (Qualifikationsgespräch) vereinbaren Betrieb und Arbeitnehmender den Zeitumfang für Vorbereitung, Kontrollen und Rapporte. Als Richtlinie gelten zehn Stunden monatlich, die im vereinbarten Monatslohn enthalten sind; dies gilt auch bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung.

Bei einer Kumulation von Vorbereitungs- und Kontrollzeiten einerseits und Reisezeit nach Art. 12.3 dieses Baukadervertrages andererseits, beträgt die tägliche Zeit ohne zusätzliche Überstundenentschädigung höchstens eine Stunde.

Kurzarbeit

Für die Anordnung und Entschädigung von Kurzarbeit und einer vorübergehenden Betriebseinstellung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Einverständnis jedes Arbeitnehmenden zur Kurzarbeit muss schriftlich vorliegen.

Artikel 7, 8.1, 8.2, 8.4, 8.5, 8.7.1 und 12.3

Überstunden / Überzeit
11398
Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Stunden sind Überstunden.
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.
 
Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Bei Austritt während des Kalenderjahres ist analog wie in Art. 8.6.4 basierend auf dem Pro rata-Anteil der Jahresarbeitszeit zu verfahren.
 
Minderstunden (Minusstunden) dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses nur mit der Lohnforderung verrechnet werden, sofern die Minderstunden auf ein Verschulden des Arbeitnehmenden zurückzuführen sind und die Verrechnung nicht unverhältnismässig ist.

Artikel 8.6
Überstunden / Überzeit
11415
Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Stunden sind Überstunden.
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.
 
Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Bei Austritt während des Kalenderjahres ist analog wie in Art. 8.6.4 basierend auf dem Pro rata-Anteil der Jahresarbeitszeit zu verfahren.
 
Minderstunden (Minusstunden) dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses nur mit der Lohnforderung verrechnet werden, sofern die Minderstunden auf ein Verschulden des Arbeitnehmenden zurückzuführen sind und die Verrechnung nicht unverhältnismässig ist.

Artikel 8.6
Überstunden / Überzeit
12127
Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Stunden sind Überstunden.
Übersteigt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden, so ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen. Im Übrigen dürfen pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo 100 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich angeordnet werden.
 
Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen. Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen.
Bei Austritt während des Kalenderjahres ist analog wie in Art. 8.6.4 basierend auf dem Pro rata-Anteil der Jahresarbeitszeit zu verfahren.
 
Minderstunden (Minusstunden) dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses nur mit der Lohnforderung verrechnet werden, sofern die Minderstunden auf ein Verschulden des Arbeitnehmenden zurückzuführen sind und die Verrechnung nicht unverhältnismässig ist.

Artikel 8.6
Arbeitsvertrag
11398
Schriftlicher Einzelarbeitsvertrag

Der Betrieb schliesst mit dem Arbeitnehmenden einen schriftlichen Arbeitsvertrag
ab. Die Vertragsparteien dieses Baukadervertrages geben zu diesem Zweck einen Mustervertrag ab, den sie für den Abschluss des individuellen
Arbeitsvertrags gemeinsam empfehlen.

Abweichende Regelungen

Bei Fehlen eines schriftlichen Einzelarbeitsvertrages gelten die Bestimmungen dieses Baukadervertrages. In einem Einzelarbeitsvertrag können jedoch Regelungen
getroffen werden, die materiell von diesem Baukadervertrag abweichen, jedoch nur dann, wenn die neue Lösung im Gesamten nicht schlechter ist, als diejenige dieses Baukadervertrages.

Artikel 4

Arbeitsvertrag
11415
Schriftlicher Einzelarbeitsvertrag

Der Betrieb schliesst mit dem Arbeitnehmenden einen schriftlichen Arbeitsvertrag
ab. Die Vertragsparteien dieses Baukadervertrages geben zu diesem Zweck einen Mustervertrag ab, den sie für den Abschluss des individuellen
Arbeitsvertrags gemeinsam empfehlen.

Abweichende Regelungen

Bei Fehlen eines schriftlichen Einzelarbeitsvertrages gelten die Bestimmungen dieses Baukadervertrages. In einem Einzelarbeitsvertrag können jedoch Regelungen
getroffen werden, die materiell von diesem Baukadervertrag abweichen, jedoch nur dann, wenn die neue Lösung im Gesamten nicht schlechter ist, als diejenige dieses Baukadervertrages.

Artikel 4

Arbeitsvertrag
12127
Schriftlicher Einzelarbeitsvertrag

Der Betrieb schliesst mit dem Arbeitnehmenden einen schriftlichen Arbeitsvertrag
ab. Die Vertragsparteien dieses Baukadervertrages geben zu diesem Zweck einen Mustervertrag ab, den sie für den Abschluss des individuellen
Arbeitsvertrags gemeinsam empfehlen.

Abweichende Regelungen

Bei Fehlen eines schriftlichen Einzelarbeitsvertrages gelten die Bestimmungen dieses Baukadervertrages. In einem Einzelarbeitsvertrag können jedoch Regelungen
getroffen werden, die materiell von diesem Baukadervertrag abweichen, jedoch nur dann, wenn die neue Lösung im Gesamten nicht schlechter ist, als diejenige dieses Baukadervertrages.

Artikel 4

Probezeit
11398

Die Probezeit beträgt drei Monate. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 335b OR.

Artikel 5

Probezeit
11415

Die Probezeit beträgt drei Monate. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 335b OR.

Artikel 5

Probezeit
12127

Die Probezeit beträgt drei Monate. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 335b OR.

Artikel 5

Ferien
11398

Dem Arbeitnehmenden steht folgender Ferienanspruch zu:

Alter Anspruch
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen = 25 Arbeitstage (10,6% des Lohnes entsprechend)
bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 6 Wochen = 30 Arbeitstage (13,0% des Lohnes entsprechend)


In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage sowie ärztlich bescheinigte Krankheits- oder Unfalltage mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit gelten nicht als Ferien. Sie können nachbezogen werden, sofern sie auf einen Wochentag gefallen sind, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte.

Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist frühzeitig zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden zu vereinbaren. Die betrieblichen Bedürfnisse sowie die gerechtfertigten Wünsche des Arbeitnehmenden sind angemessen zu berücksichtigen.

Allfällige Betriebsferien legt der Betrieb nach Absprache mit den Arbeitnehmenden bzw. mit einer allfälligen Arbeitnehmervertretung rechtzeitig fest.

Im Weiteren gelten die Bestimmungen gemäss Art. 329aff. OR.

Artikel 16

Ferien
11415

Dem Arbeitnehmenden steht folgender Ferienanspruch zu:

Alter Anspruch
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen = 25 Arbeitstage (10,6% des Lohnes entsprechend)
bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 6 Wochen = 30 Arbeitstage (13,0% des Lohnes entsprechend)


In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage sowie ärztlich bescheinigte Krankheits- oder Unfalltage mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit gelten nicht als Ferien. Sie können nachbezogen werden, sofern sie auf einen Wochentag gefallen sind, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte.

Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist frühzeitig zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden zu vereinbaren. Die betrieblichen Bedürfnisse sowie die gerechtfertigten Wünsche des Arbeitnehmenden sind angemessen zu berücksichtigen.

Allfällige Betriebsferien legt der Betrieb nach Absprache mit den Arbeitnehmenden bzw. mit einer allfälligen Arbeitnehmervertretung rechtzeitig fest.

Im Weiteren gelten die Bestimmungen gemäss Art. 329aff. OR.

Artikel 16

Ferien
12127

Dem Arbeitnehmenden steht folgender Ferienanspruch zu:

Alter Anspruch
ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen = 25 Arbeitstage (10,6% des Lohnes entsprechend)
bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab zurückgelegtem 50. Altersjahr 6 Wochen = 30 Arbeitstage (13,0% des Lohnes entsprechend)


In die Ferien fallende gesetzliche Feiertage sowie ärztlich bescheinigte Krankheits- oder Unfalltage mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit gelten nicht als Ferien. Sie können nachbezogen werden, sofern sie auf einen Wochentag gefallen sind, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte.

Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist frühzeitig zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden zu vereinbaren. Die betrieblichen Bedürfnisse sowie die gerechtfertigten Wünsche des Arbeitnehmenden sind angemessen zu berücksichtigen.

Allfällige Betriebsferien legt der Betrieb nach Absprache mit den Arbeitnehmenden bzw. mit einer allfälligen Arbeitnehmervertretung rechtzeitig fest.

Im Weiteren gelten die Bestimmungen gemäss Art. 329aff. OR.

Artikel 16

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11398

Der Arbeitnehmende, dessen Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder der für mehr als drei Monate angestellt worden ist, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen:

Anlass

Bezahlte Tage
Verheiratung des Arbeitnehmenden bis 2 Tage
Hochzeit in der Familie 1 Tag
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden 1 Tag
Todesfall in der Familie (Ehepartner oder Kinder) des Arbeitnehmenden bis 3 Tage
Todesfall von Geschwistern, Eltern und Schwiegereltern bis 3 Tage
Todesfall von anderen Verwandten oder Bekannten Teilnahme an Bestattung
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis 1 Tag
Stellensuche nach erfolgter Kündigung aufgrund vorheriger Verständigung mit dem Arbeitgeber nötige Zeit
Höhere, vom SBFI anerkannte Fachprüfungen, öffentliche oder staatlich subventionierte Berufsprüfungen, Expertentätigkeit; Teilnahme an schweiz. Verbandstagungen und Kursen nach gegenseitiger Vereinbarung
Bekleidung öffentlicher Ämter nach gegenseitiger Vereinbarung
Entlassung aus der Wehrpflicht ½ Tag. Falls der Ort, an dem die Entlassung stattfindet, vom Arbeitsort soweit entfernt ist, dass der Arbeitnehmende nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann, beträgt der Anspruch 1 Tag.


Wird der Arbeitnehmende aus anderen Gründen, die in seiner Person liegen, jedoch ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, gilt Art. 324a OR.

Bei den in Art. 9.1 genannten Kurzabsenzen wird für die tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn bezahlt, der der Arbeitnehmende bezogen hätte, wenn er an diesem Tag gemäss geltendem Arbeitszeitkalender gearbeitet hätte.

Die Entschädigung wird am Schluss der Lohnabrechnungsperiode bezahlt, in welche die ausgewiesenen Absenzen gefallen sind.

Artikel 9

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11415

Der Arbeitnehmende, dessen Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder der für mehr als drei Monate angestellt worden ist, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen:

Anlass

Bezahlte Tage
Verheiratung des Arbeitnehmenden bis 2 Tage
Hochzeit in der Familie 1 Tag
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden 1 Tag
Todesfall in der Familie (Ehepartner oder Kinder) des Arbeitnehmenden bis 3 Tage
Todesfall von Geschwistern, Eltern und Schwiegereltern bis 3 Tage
Todesfall von anderen Verwandten oder Bekannten Teilnahme an Bestattung
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis 1 Tag
Stellensuche nach erfolgter Kündigung aufgrund vorheriger Verständigung mit dem Arbeitgeber nötige Zeit
Höhere, vom SBFI anerkannte Fachprüfungen, öffentliche oder staatlich subventionierte Berufsprüfungen, Expertentätigkeit; Teilnahme an schweiz. Verbandstagungen und Kursen nach gegenseitiger Vereinbarung
Bekleidung öffentlicher Ämter nach gegenseitiger Vereinbarung
Entlassung aus der Wehrpflicht ½ Tag. Falls der Ort, an dem die Entlassung stattfindet, vom Arbeitsort soweit entfernt ist, dass der Arbeitnehmende nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann, beträgt der Anspruch 1 Tag.


Wird der Arbeitnehmende aus anderen Gründen, die in seiner Person liegen, jedoch ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, gilt Art. 324a OR.

Bei den in Art. 9.1 genannten Kurzabsenzen wird für die tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn bezahlt, der der Arbeitnehmende bezogen hätte, wenn er an diesem Tag gemäss geltendem Arbeitszeitkalender gearbeitet hätte.

Die Entschädigung wird am Schluss der Lohnabrechnungsperiode bezahlt, in welche die ausgewiesenen Absenzen gefallen sind.

Artikel 9

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
12127

Der Arbeitnehmende, dessen Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder der für mehr als drei Monate angestellt worden ist, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen:

Anlass

Bezahlte Tage
Verheiratung des Arbeitnehmenden bis 2 Tage
Hochzeit in der Familie 1 Tag
Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden 1 Tag
Todesfall in der Familie (Ehepartner oder Kinder) des Arbeitnehmenden bis 3 Tage
Todesfall von Geschwistern, Eltern und Schwiegereltern bis 3 Tage
Todesfall von anderen Verwandten oder Bekannten Teilnahme an Bestattung
Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis 1 Tag
Stellensuche nach erfolgter Kündigung aufgrund vorheriger Verständigung mit dem Arbeitgeber nötige Zeit
Höhere, vom SBFI anerkannte Fachprüfungen, öffentliche oder staatlich subventionierte Berufsprüfungen, Expertentätigkeit; Teilnahme an schweiz. Verbandstagungen und Kursen nach gegenseitiger Vereinbarung
Bekleidung öffentlicher Ämter nach gegenseitiger Vereinbarung
Entlassung aus der Wehrpflicht ½ Tag. Falls der Ort, an dem die Entlassung stattfindet, vom Arbeitsort soweit entfernt ist, dass der Arbeitnehmende nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann, beträgt der Anspruch 1 Tag.


Wird der Arbeitnehmende aus anderen Gründen, die in seiner Person liegen, jedoch ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, gilt Art. 324a OR.

Bei den in Art. 9.1 genannten Kurzabsenzen wird für die tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn bezahlt, der der Arbeitnehmende bezogen hätte, wenn er an diesem Tag gemäss geltendem Arbeitszeitkalender gearbeitet hätte.

Die Entschädigung wird am Schluss der Lohnabrechnungsperiode bezahlt, in welche die ausgewiesenen Absenzen gefallen sind.

Artikel 9

Bezahlte Feiertage
11398
Anzahl Feier- und Ruhetage pro Jahr

Pro Jahr werden maximal 9 Feier- und Ruhetage (inkl. 1. August) vergütet, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Fehlt ein lokaler GAV gelten die vom jeweiligen Kanton festgelegten gesetzlichen Feier- und Ruhetage. Fallen die entschädigungsberechtigten Feiertage in die Ferien, sind sie ebenfalls zu vergüten.

Zusätzliche Feier- und Ruhetage

In betriebsinternen Vereinbarungen können weitere bezahlte Feier- und Ruhetage festgelegt werden. Sofern in einzelnen Sektionsgebieten oder Regionen mehr als neun Feier- und Ruhetage üblich bzw. vorgeschrieben sind, kann der Arbeitgeber die zusätzlichen Feier- und Ruhetage vor- oder nachholen lassen.

Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmende haben Anspruch auf Feiertagsentschädigung, wenn sie mindestens während einer Woche vor dem Feiertag im Betrieb gearbeitet haben.

Artikel 10.5.

Bezahlte Feiertage
11415
Anzahl Feier- und Ruhetage pro Jahr

Pro Jahr werden maximal 9 Feier- und Ruhetage (inkl. 1. August) vergütet, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Fehlt ein lokaler GAV gelten die vom jeweiligen Kanton festgelegten gesetzlichen Feier- und Ruhetage. Fallen die entschädigungsberechtigten Feiertage in die Ferien, sind sie ebenfalls zu vergüten.

Zusätzliche Feier- und Ruhetage

In betriebsinternen Vereinbarungen können weitere bezahlte Feier- und Ruhetage festgelegt werden. Sofern in einzelnen Sektionsgebieten oder Regionen mehr als neun Feier- und Ruhetage üblich bzw. vorgeschrieben sind, kann der Arbeitgeber die zusätzlichen Feier- und Ruhetage vor- oder nachholen lassen.

Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmende haben Anspruch auf Feiertagsentschädigung, wenn sie mindestens während einer Woche vor dem Feiertag im Betrieb gearbeitet haben.

Artikel 10.5.

Bezahlte Feiertage
12127
Anzahl Feier- und Ruhetage pro Jahr

Pro Jahr werden maximal 9 Feier- und Ruhetage (inkl. 1. August) vergütet, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen. Fehlt ein lokaler GAV gelten die vom jeweiligen Kanton festgelegten gesetzlichen Feier- und Ruhetage. Fallen die entschädigungsberechtigten Feiertage in die Ferien, sind sie ebenfalls zu vergüten.

Zusätzliche Feier- und Ruhetage

In betriebsinternen Vereinbarungen können weitere bezahlte Feier- und Ruhetage festgelegt werden. Sofern in einzelnen Sektionsgebieten oder Regionen mehr als neun Feier- und Ruhetage üblich bzw. vorgeschrieben sind, kann der Arbeitgeber die zusätzlichen Feier- und Ruhetage vor- oder nachholen lassen.

Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmende haben Anspruch auf Feiertagsentschädigung, wenn sie mindestens während einer Woche vor dem Feiertag im Betrieb gearbeitet haben.

Artikel 10.5.

Bildungsurlaub
11398

Der Arbeitnehmende hat pro Jahr einen Anspruch auf bis zu 5 bezahlte Arbeitstage für die berufliche und/oder führungsbezogene Aus- und Weiterbildung. Art, Dauer und Finanzierung der beruflichen Weiterbildung ist Teil des jährlichen Qualifikationsgesprächs.

Die vom Betrieb finanzierte Aus- und Weiterbildung muss im Zusammenhang mit der Branche stehen; andere Aus- und Weiterbildungen sind besonders zu vereinbaren. Der Zeitpunkt hat den betrieblichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.

Artikel 18

Bildungsurlaub
11415

Der Arbeitnehmende hat pro Jahr einen Anspruch auf bis zu 5 bezahlte Arbeitstage für die berufliche und/oder führungsbezogene Aus- und Weiterbildung. Art, Dauer und Finanzierung der beruflichen Weiterbildung ist Teil des jährlichen Qualifikationsgesprächs.

Die vom Betrieb finanzierte Aus- und Weiterbildung muss im Zusammenhang mit der Branche stehen; andere Aus- und Weiterbildungen sind besonders zu vereinbaren. Der Zeitpunkt hat den betrieblichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.

Artikel 18

Bildungsurlaub
12127

Der Arbeitnehmende hat pro Jahr einen Anspruch auf bis zu 5 bezahlte Arbeitstage für die berufliche und/oder führungsbezogene Aus- und Weiterbildung. Art, Dauer und Finanzierung der beruflichen Weiterbildung ist Teil des jährlichen Qualifikationsgesprächs.

Die vom Betrieb finanzierte Aus- und Weiterbildung muss im Zusammenhang mit der Branche stehen; andere Aus- und Weiterbildungen sind besonders zu vereinbaren. Der Zeitpunkt hat den betrieblichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.

Artikel 18

Krankheit
11398
Volle Gehaltszahlung

Ist ein Arbeitnehmender durch Krankheit oder durch einen von der SUVA anerkannten Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, hat er längstens während der nachstehenden Skala Anspruch auf 100% des zuletzt bezahlten Lohnes, wobei die im Falle von Prämienbefreiung nicht mehr abgezogenen Pensionskassenbeiträge des Arbeitnehmenden mit dem Lohn ausbezahlt werden:

Dienstjahr

Dauer Entschädigung

1. Dienstjahr nach Beschäftigungsdauer von mind. 3 Monaten 1 Monat
2. und 3. Dienstjahr 2 Monate
4. bis 6. Dienstjahr 3 Monate
7. bis 9. Dienstjahr 4 Monate
10. bis 14. Dienstjahr 5 Monate
ab 15. Dienstjahr 6 Monate


Werden im Zusammenhang mit einem durch die SUVA gedeckten Unfall oder einer Krankheit Taggeldleistungen fällig, sind diese bei der Lohnfortzahlung während der Leistungsdauer anzurechnen.
Das volle Gehalt wird während der Leistungsdauer gemäss Art. 14.1.1 (oben) je Dienstjahr und je Fall nur ein Mal bezahlt.
Dauert die Krankheit oder der Unfall länger als die Leistungsdauer, reduziert sich der Anspruch auf die Leistungen der Unfall- bzw. Krankentaggeldversicherung.

Krankentaggeld-Versicherung

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, zugunsten der dem Baukadervertrag unterstellten Arbeitnehmenden, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.

Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen:

  1. 90% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes ab Krankheitstag.
  2. Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubzeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
  3. Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).
  4. Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.

Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen

  1. Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeldversicherung werden vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
  2. Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubzeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
  3. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.

Die Lohnersatzleistungen bei Arbeitsverhinderung können dann und insoweit gekürzt werden, als sie das wegen des Versicherungsfalles entgangene Nettoeinkommen übersteigen. Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn).

Arbeitsunfähigkeiten infolge Wiederauftretens von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, werden nach folgender Skala entschädigt:

Wiederauftreten des Leidens während der ununterbrochenen Anstellungsdauer in einem dem Baukadervertrag unterstellten Betrieb

Maximale Leistungsdauer je Krankheitsfall

bis 6 Monate 4 Wochen
bis 9 Monate 6 Wochen
bis 12 Monate 2 Monate
bis 5 Jahre 4 Monate


Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.

Ende des Versicherungsschutzes

  1. Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
    – mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
    – wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
    – wenn das Leistungsmaximum erreicht ist.
  2. Für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten sind, sind die Leistungen bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, maximal bis zur Leistungsgrenze gemäss Ziff. 14.2.3 vorstehend auszurichten.

Übertritt in die Einzelversicherung

  1.  Arbeitnehmende haben das Recht beim Austritt aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung innert 90 Tagen in die Einzelversicherung überzutreten.
  2. Die Arbeitnehmenden sind rechtzeitig schriftlich über das Übertrittsrecht zu informieren.
  3. Es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken, und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs.

Haftung des Arbeitgebers

  1. Soweit die Versicherung die oben umschriebenen Leistungen zu erbringen hat, sind sämtliche Leistungen aus Artikel 324a OR im Krankheitsfall des Arbeitnehmenden abgegolten.
  2. Bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeld-Leistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können, hat der Arbeitgeber Leistungen nach Art. 324a OR zu erbringen.
  3. Der Arbeitgeber haftet nicht für Leistungsverweigerungen der Versicherung, die auf eine vom Arbeitnehmenden verschuldete Verletzung von Versicherungsbedingungen zurückzuführen sind, soweit der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
  4. Soweit diese Ansprüche durch einen Versicherungsvertrag nicht erfüllt sind, haftet der Arbeitgeber für allfällige Differenzen. Er ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Versicherungsbedingungen und einen allfälligen Wechsel des Versicherers zu informieren.

Örtlicher Geltungsbereich 

  1. Die Versicherung gilt weltweit. Sie tritt ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland). Bei Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten hat der Versicherte Anspruch auf Krankentaggeld, sofern 24 | Baukadervertrag er sich in einer stationären medizinischen Betreuung aufhält und die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
  2. ein erkrankter Versicherter, der sich ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Schweiz an wieder Anspruch auf Leistungen.
  3. Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.
  4. Der Grenzgänger ist hinsichtlich seiner Ansprüche gegenüber der Versicherung gleich zu behandeln wie jeder andere Versicherte, der sich in derselben gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Lage befindet. Dies gilt, solange er in der benachbarten Grenzzone wohnt und dort den von der Versicherung notwendig erachteten medizinischen und administrativen Kontrollen zugänglich bleibt. Allerdings darf die Versicherung ihre Leistungen vom Zeitpunkt an einstellen, ab dem der Versicherte seinen Wohnsitz von der benachbarten Grenzzone endgültig in eine andere ausländische Gegend verlegt.
  5. Vorbehalten bleiben Ansprüche aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union/EFTA.

Bestehende Versicherungsverträge müssen bis spätestens Ende 2018 angepasst werden.

Arztzeugnis

Bei Krankheit oder Unfall von mehr als dreitägiger Dauer bringt der Arbeitnehmende ein ärztliches Zeugnis bei. Mehren sich die Kurzabsenzen infolge Krankheit, kann der Betrieb für jeden Krankheitsfall die Beibringung eines Arztzeugnisses verlangen.

Vollständige Abgeltung der Lohnfortzahlungspflicht

Mit den Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung im Fall einer Krankheit bzw. der SUVA im Fall eines Unfalles ist die Lohnfortzahlungspflicht des Betriebs nach Art. 324a und Art. 324b OR vollumfänglich abgegolten vorbehältlich Art. 14.1 dieses Baukadervertrages.

Artikel 14.1, 14.2, 14.4 und 14.5

Krankheit
11415
Volle Gehaltszahlung

Ist ein Arbeitnehmender durch Krankheit oder durch einen von der SUVA anerkannten Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, hat er längstens während der nachstehenden Skala Anspruch auf 100% des zuletzt bezahlten Lohnes, wobei die im Falle von Prämienbefreiung nicht mehr abgezogenen Pensionskassenbeiträge des Arbeitnehmenden mit dem Lohn ausbezahlt werden:

Dienstjahr

Dauer Entschädigung

1. Dienstjahr nach Beschäftigungsdauer von mind. 3 Monaten 1 Monat
2. und 3. Dienstjahr 2 Monate
4. bis 6. Dienstjahr 3 Monate
7. bis 9. Dienstjahr 4 Monate
10. bis 14. Dienstjahr 5 Monate
ab 15. Dienstjahr 6 Monate


Werden im Zusammenhang mit einem durch die SUVA gedeckten Unfall oder einer Krankheit Taggeldleistungen fällig, sind diese bei der Lohnfortzahlung während der Leistungsdauer anzurechnen.
Das volle Gehalt wird während der Leistungsdauer gemäss Art. 14.1.1 (oben) je Dienstjahr und je Fall nur ein Mal bezahlt.
Dauert die Krankheit oder der Unfall länger als die Leistungsdauer, reduziert sich der Anspruch auf die Leistungen der Unfall- bzw. Krankentaggeldversicherung.

Krankentaggeld-Versicherung

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, zugunsten der dem Baukadervertrag unterstellten Arbeitnehmenden, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.

Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen:

  1. 90% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes ab Krankheitstag.
  2. Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubzeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
  3. Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).
  4. Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.

Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen

  1. Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeldversicherung werden vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
  2. Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubzeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
  3. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.

Die Lohnersatzleistungen bei Arbeitsverhinderung können dann und insoweit gekürzt werden, als sie das wegen des Versicherungsfalles entgangene Nettoeinkommen übersteigen. Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn).

Arbeitsunfähigkeiten infolge Wiederauftretens von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, werden nach folgender Skala entschädigt:

Wiederauftreten des Leidens während der ununterbrochenen Anstellungsdauer in einem dem Baukadervertrag unterstellten Betrieb

Maximale Leistungsdauer je Krankheitsfall

bis 6 Monate 4 Wochen
bis 9 Monate 6 Wochen
bis 12 Monate 2 Monate
bis 5 Jahre 4 Monate


Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.

Ende des Versicherungsschutzes

  1. Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
    – mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
    – wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
    – wenn das Leistungsmaximum erreicht ist.
  2. Für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten sind, sind die Leistungen bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, maximal bis zur Leistungsgrenze gemäss Ziff. 14.2.3 vorstehend auszurichten.

Übertritt in die Einzelversicherung

  1.  Arbeitnehmende haben das Recht beim Austritt aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung innert 90 Tagen in die Einzelversicherung überzutreten.
  2. Die Arbeitnehmenden sind rechtzeitig schriftlich über das Übertrittsrecht zu informieren.
  3. Es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken, und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs.

Haftung des Arbeitgebers

  1. Soweit die Versicherung die oben umschriebenen Leistungen zu erbringen hat, sind sämtliche Leistungen aus Artikel 324a OR im Krankheitsfall des Arbeitnehmenden abgegolten.
  2. Bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeld-Leistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können, hat der Arbeitgeber Leistungen nach Art. 324a OR zu erbringen.
  3. Der Arbeitgeber haftet nicht für Leistungsverweigerungen der Versicherung, die auf eine vom Arbeitnehmenden verschuldete Verletzung von Versicherungsbedingungen zurückzuführen sind, soweit der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
  4. Soweit diese Ansprüche durch einen Versicherungsvertrag nicht erfüllt sind, haftet der Arbeitgeber für allfällige Differenzen. Er ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Versicherungsbedingungen und einen allfälligen Wechsel des Versicherers zu informieren.

Örtlicher Geltungsbereich 

  1. Die Versicherung gilt weltweit. Sie tritt ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland). Bei Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten hat der Versicherte Anspruch auf Krankentaggeld, sofern 24 | Baukadervertrag er sich in einer stationären medizinischen Betreuung aufhält und die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
  2. ein erkrankter Versicherter, der sich ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Schweiz an wieder Anspruch auf Leistungen.
  3. Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.
  4. Der Grenzgänger ist hinsichtlich seiner Ansprüche gegenüber der Versicherung gleich zu behandeln wie jeder andere Versicherte, der sich in derselben gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Lage befindet. Dies gilt, solange er in der benachbarten Grenzzone wohnt und dort den von der Versicherung notwendig erachteten medizinischen und administrativen Kontrollen zugänglich bleibt. Allerdings darf die Versicherung ihre Leistungen vom Zeitpunkt an einstellen, ab dem der Versicherte seinen Wohnsitz von der benachbarten Grenzzone endgültig in eine andere ausländische Gegend verlegt.
  5. Vorbehalten bleiben Ansprüche aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union/EFTA.

Bestehende Versicherungsverträge müssen bis spätestens Ende 2018 angepasst werden.

Arztzeugnis

Bei Krankheit oder Unfall von mehr als dreitägiger Dauer bringt der Arbeitnehmende ein ärztliches Zeugnis bei. Mehren sich die Kurzabsenzen infolge Krankheit, kann der Betrieb für jeden Krankheitsfall die Beibringung eines Arztzeugnisses verlangen.

Vollständige Abgeltung der Lohnfortzahlungspflicht

Mit den Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung im Fall einer Krankheit bzw. der SUVA im Fall eines Unfalles ist die Lohnfortzahlungspflicht des Betriebs nach Art. 324a und Art. 324b OR vollumfänglich abgegolten vorbehältlich Art. 14.1 dieses Baukadervertrages.

Artikel 14.1, 14.2, 14.4 und 14.5

Krankheit
12127
Volle Gehaltszahlung

Ist ein Arbeitnehmender durch Krankheit oder durch einen von der SUVA anerkannten Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, hat er längstens während der nachstehenden Skala Anspruch auf 100% des zuletzt bezahlten Lohnes, wobei die im Falle von Prämienbefreiung nicht mehr abgezogenen Pensionskassenbeiträge des Arbeitnehmenden mit dem Lohn ausbezahlt werden:

Dienstjahr

Dauer Entschädigung

1. Dienstjahr nach Beschäftigungsdauer von mind. 3 Monaten 1 Monat
2. und 3. Dienstjahr 2 Monate
4. bis 6. Dienstjahr 3 Monate
7. bis 9. Dienstjahr 4 Monate
10. bis 14. Dienstjahr 5 Monate
ab 15. Dienstjahr 6 Monate


Werden im Zusammenhang mit einem durch die SUVA gedeckten Unfall oder einer Krankheit Taggeldleistungen fällig, sind diese bei der Lohnfortzahlung während der Leistungsdauer anzurechnen.
Das volle Gehalt wird während der Leistungsdauer gemäss Art. 14.1.1 (oben) je Dienstjahr und je Fall nur ein Mal bezahlt.
Dauert die Krankheit oder der Unfall länger als die Leistungsdauer, reduziert sich der Anspruch auf die Leistungen der Unfall- bzw. Krankentaggeldversicherung.

Krankentaggeld-Versicherung

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, zugunsten der dem Baukadervertrag unterstellten Arbeitnehmenden, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag, an dem die Arbeitnehmenden aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.

Die Versicherung beinhaltet folgende minimalen Leistungen:

  1. 90% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes ab Krankheitstag.
  2. Taggeldleistungen bis zum 730. Tag seit Beginn des Krankheitsfalles. Das erneute Auftreten einer Krankheit gilt hinsichtlich der Leistungsdauer und Aufschubzeit als neuer Krankheitsfall, wenn der Versicherte vor erneutem Auftreten der Krankheit während 12 Monaten ununterbrochen arbeitsfähig war.
  3. Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25% entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, jedoch maximal während der Bezugsdauer gemäss lit. b).
  4. Leistungen bei Mutterschaft während mindestens 16 Wochen, wobei mindestens acht Wochen auf die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Die Bezugsdauer bei Mutterschaft wird nicht an die ordentliche Bezugsdauer von 730 Tagen angerechnet. Die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsversicherung können angerechnet werden, soweit sie auf den gleichen Zeitraum entfallen.

Prämien und Aufschub von Versicherungsleistungen

  1. Die effektiven Prämien für die Kollektivtaggeldversicherung werden vom Arbeitgebenden und vom Arbeitnehmenden je zur Hälfte getragen.
  2. Schliesst der Arbeitgebende eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung mit einem Leistungsaufschub von höchstens 30 Tagen je Krankheitsfall ab, so hat er während der Aufschubzeit 90% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten.
  3. Während der Krankheitszeit ist der Arbeitnehmende von der Prämientragung befreit.

Basis für das Taggeld ist der wegen Krankheit ausfallende, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechende zuletzt bezahlte Lohn. Gesamtarbeitsvertragliche Lohnanpassungen werden im Krankheitsfall berücksichtigt.

Die Lohnersatzleistungen bei Arbeitsverhinderung können dann und insoweit gekürzt werden, als sie das wegen des Versicherungsfalles entgangene Nettoeinkommen übersteigen. Die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung darf nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn).

Arbeitsunfähigkeiten infolge Wiederauftretens von schweren Leiden, für die der Versicherte vor Eintritt in die Versicherung behandelt worden ist, werden nach folgender Skala entschädigt:

Wiederauftreten des Leidens während der ununterbrochenen Anstellungsdauer in einem dem Baukadervertrag unterstellten Betrieb

Maximale Leistungsdauer je Krankheitsfall

bis 6 Monate 4 Wochen
bis 9 Monate 6 Wochen
bis 12 Monate 2 Monate
bis 5 Jahre 4 Monate


Die volle Leistung wird gewährt, sobald der Versicherte ununterbrochen 5 Jahre im schweizerischen Bauhauptgewerbe tätig gewesen ist. Unterbrüche von weniger als 90 Tagen (bzw. 120 Tagen für saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter) werden nicht berücksichtigt.

Ende des Versicherungsschutzes

  1. Der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen:
    – mit dem Austritt aus dem versicherten Personenkreis bzw. aus dem Arbeitsverhältnis;
    – wenn der Versicherungsvertrag aufgehoben oder sistiert wird;
    – wenn das Leistungsmaximum erreicht ist.
  2. Für Versicherungsfälle, die während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten sind, sind die Leistungen bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, maximal bis zur Leistungsgrenze gemäss Ziff. 14.2.3 vorstehend auszurichten.

Übertritt in die Einzelversicherung

  1.  Arbeitnehmende haben das Recht beim Austritt aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung innert 90 Tagen in die Einzelversicherung überzutreten.
  2. Die Arbeitnehmenden sind rechtzeitig schriftlich über das Übertrittsrecht zu informieren.
  3. Es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken, und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs.

Haftung des Arbeitgebers

  1. Soweit die Versicherung die oben umschriebenen Leistungen zu erbringen hat, sind sämtliche Leistungen aus Artikel 324a OR im Krankheitsfall des Arbeitnehmenden abgegolten.
  2. Bei Arbeitnehmenden, für welche die Krankentaggeld-Leistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können, hat der Arbeitgeber Leistungen nach Art. 324a OR zu erbringen.
  3. Der Arbeitgeber haftet nicht für Leistungsverweigerungen der Versicherung, die auf eine vom Arbeitnehmenden verschuldete Verletzung von Versicherungsbedingungen zurückzuführen sind, soweit der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachgekommen ist.
  4. Soweit diese Ansprüche durch einen Versicherungsvertrag nicht erfüllt sind, haftet der Arbeitgeber für allfällige Differenzen. Er ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden über die Versicherungsbedingungen und einen allfälligen Wechsel des Versicherers zu informieren.

Örtlicher Geltungsbereich 

  1. Die Versicherung gilt weltweit. Sie tritt ausser Kraft, sobald sich der Versicherte länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechtenstein gilt nicht als Ausland). Bei Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten hat der Versicherte Anspruch auf Krankentaggeld, sofern 24 | Baukadervertrag er sich in einer stationären medizinischen Betreuung aufhält und die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist.
  2. ein erkrankter Versicherter, der sich ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Schweiz an wieder Anspruch auf Leistungen.
  3. Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthalters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar medizinisch notwendigen stationären Aufenthalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der zuständigen Behörde.
  4. Der Grenzgänger ist hinsichtlich seiner Ansprüche gegenüber der Versicherung gleich zu behandeln wie jeder andere Versicherte, der sich in derselben gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Lage befindet. Dies gilt, solange er in der benachbarten Grenzzone wohnt und dort den von der Versicherung notwendig erachteten medizinischen und administrativen Kontrollen zugänglich bleibt. Allerdings darf die Versicherung ihre Leistungen vom Zeitpunkt an einstellen, ab dem der Versicherte seinen Wohnsitz von der benachbarten Grenzzone endgültig in eine andere ausländische Gegend verlegt.
  5. Vorbehalten bleiben Ansprüche aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union/EFTA.

Bestehende Versicherungsverträge müssen bis spätestens Ende 2018 angepasst werden.

Arztzeugnis

Bei Krankheit oder Unfall von mehr als dreitägiger Dauer bringt der Arbeitnehmende ein ärztliches Zeugnis bei. Mehren sich die Kurzabsenzen infolge Krankheit, kann der Betrieb für jeden Krankheitsfall die Beibringung eines Arztzeugnisses verlangen.

Vollständige Abgeltung der Lohnfortzahlungspflicht

Mit den Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung im Fall einer Krankheit bzw. der SUVA im Fall eines Unfalles ist die Lohnfortzahlungspflicht des Betriebs nach Art. 324a und Art. 324b OR vollumfänglich abgegolten vorbehältlich Art. 14.1 dieses Baukadervertrages.

Artikel 14.1, 14.2, 14.4 und 14.5

Unfall
11398
Volle Gehaltszahlung

Ist ein Arbeitnehmender durch Krankheit oder durch einen von der SUVA anerkannten Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, hat er längstens während der nachstehenden Skala Anspruch auf 100% des zuletzt bezahlten Lohnes, wobei die im Falle von Prämienbefreiung nicht mehr abgezogenen Pensionskassenbeiträge des Arbeitnehmenden mit dem Lohn ausbezahlt werden:

Dienstjahr

Dauer Entschädigung

1. Dienstjahr nach Beschäftigungsdauer von mind. 3 Monaten 1 Monat
2. und 3. Dienstjahr 2 Monate
4. bis 6. Dienstjahr 3 Monate
7. bis 9. Dienstjahr 4 Monate
10. bis 14. Dienstjahr 5 Monate
ab 15. Dienstjahr 6 Monate


Werden im Zusammenhang mit einem durch die SUVA gedeckten Unfall oder einer Krankheit Taggeldleistungen fällig, sind diese bei der Lohnfortzahlung während der Leistungsdauer anzurechnen.
Das volle Gehalt wird während der Leistungsdauer gemäss Art. 14.1.1 (oben) je Dienstjahr und je Fall nur ein Mal bezahlt.
Dauert die Krankheit oder der Unfall länger als die Leistungsdauer, reduziert sich der Anspruch auf die Leistungen der Unfall- bzw. Krankentaggeldversicherung.

Unfallversicherung

Der Betrieb versichert den Arbeitnehmenden gegen Berufsunfall und Nichtberufsunfall nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Das Taggeld beträgt nach Art. 15 und 17 UVG 80% des versicherten Verdienstes. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung (BU) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) trägt der Betrieb. Für von der Versicherung nicht gedeckte Unfallrisiken hat sich der Arbeitnehmende auf eigene Kosten zu versichern. Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.

Arztzeugnis

Bei Krankheit oder Unfall von mehr als dreitägiger Dauer bringt der Arbeitnehmende ein ärztliches Zeugnis bei. Mehren sich die Kurzabsenzen infolge Krankheit, kann der Betrieb für jeden Krankheitsfall die Beibringung eines Arztzeugnisses verlangen.

Vollständige Abgeltung der Lohnfortzahlungspflicht

Mit den Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung im Fall einer Krankheit bzw. der SUVA im Fall eines Unfalles ist die Lohnfortzahlungspflicht des Betriebs nach Art. 324a und Art. 324b OR vollumfänglich abgegolten vorbehältlich Art. 14.1 dieses Baukadervertrages.

Artikel 14.1, 14.3 – 14.5

Unfall
11415
Volle Gehaltszahlung

Ist ein Arbeitnehmender durch Krankheit oder durch einen von der SUVA anerkannten Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, hat er längstens während der nachstehenden Skala Anspruch auf 100% des zuletzt bezahlten Lohnes, wobei die im Falle von Prämienbefreiung nicht mehr abgezogenen Pensionskassenbeiträge des Arbeitnehmenden mit dem Lohn ausbezahlt werden:

Dienstjahr

Dauer Entschädigung

1. Dienstjahr nach Beschäftigungsdauer von mind. 3 Monaten 1 Monat
2. und 3. Dienstjahr 2 Monate
4. bis 6. Dienstjahr 3 Monate
7. bis 9. Dienstjahr 4 Monate
10. bis 14. Dienstjahr 5 Monate
ab 15. Dienstjahr 6 Monate


Werden im Zusammenhang mit einem durch die SUVA gedeckten Unfall oder einer Krankheit Taggeldleistungen fällig, sind diese bei der Lohnfortzahlung während der Leistungsdauer anzurechnen.
Das volle Gehalt wird während der Leistungsdauer gemäss Art. 14.1.1 (oben) je Dienstjahr und je Fall nur ein Mal bezahlt.
Dauert die Krankheit oder der Unfall länger als die Leistungsdauer, reduziert sich der Anspruch auf die Leistungen der Unfall- bzw. Krankentaggeldversicherung.

Unfallversicherung

Der Betrieb versichert den Arbeitnehmenden gegen Berufsunfall und Nichtberufsunfall nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Das Taggeld beträgt nach Art. 15 und 17 UVG 80% des versicherten Verdienstes. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung (BU) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) trägt der Betrieb. Für von der Versicherung nicht gedeckte Unfallrisiken hat sich der Arbeitnehmende auf eigene Kosten zu versichern. Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.

Arztzeugnis

Bei Krankheit oder Unfall von mehr als dreitägiger Dauer bringt der Arbeitnehmende ein ärztliches Zeugnis bei. Mehren sich die Kurzabsenzen infolge Krankheit, kann der Betrieb für jeden Krankheitsfall die Beibringung eines Arztzeugnisses verlangen.

Vollständige Abgeltung der Lohnfortzahlungspflicht

Mit den Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung im Fall einer Krankheit bzw. der SUVA im Fall eines Unfalles ist die Lohnfortzahlungspflicht des Betriebs nach Art. 324a und Art. 324b OR vollumfänglich abgegolten vorbehältlich Art. 14.1 dieses Baukadervertrages.

Artikel 14.1, 14.3 – 14.5

Unfall
12127
Volle Gehaltszahlung

Ist ein Arbeitnehmender durch Krankheit oder durch einen von der SUVA anerkannten Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, hat er längstens während der nachstehenden Skala Anspruch auf 100% des zuletzt bezahlten Lohnes, wobei die im Falle von Prämienbefreiung nicht mehr abgezogenen Pensionskassenbeiträge des Arbeitnehmenden mit dem Lohn ausbezahlt werden:

Dienstjahr

Dauer Entschädigung

1. Dienstjahr nach Beschäftigungsdauer von mind. 3 Monaten 1 Monat
2. und 3. Dienstjahr 2 Monate
4. bis 6. Dienstjahr 3 Monate
7. bis 9. Dienstjahr 4 Monate
10. bis 14. Dienstjahr 5 Monate
ab 15. Dienstjahr 6 Monate


Werden im Zusammenhang mit einem durch die SUVA gedeckten Unfall oder einer Krankheit Taggeldleistungen fällig, sind diese bei der Lohnfortzahlung während der Leistungsdauer anzurechnen.
Das volle Gehalt wird während der Leistungsdauer gemäss Art. 14.1.1 (oben) je Dienstjahr und je Fall nur ein Mal bezahlt.
Dauert die Krankheit oder der Unfall länger als die Leistungsdauer, reduziert sich der Anspruch auf die Leistungen der Unfall- bzw. Krankentaggeldversicherung.

Unfallversicherung

Der Betrieb versichert den Arbeitnehmenden gegen Berufsunfall und Nichtberufsunfall nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Das Taggeld beträgt nach Art. 15 und 17 UVG 80% des versicherten Verdienstes. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung (BU) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) trägt der Betrieb. Für von der Versicherung nicht gedeckte Unfallrisiken hat sich der Arbeitnehmende auf eigene Kosten zu versichern. Falls die SUVA bei Verschulden des Versicherten oder bei aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen Leistungen von der Versicherung ausschliesst oder herabsetzt, reduziert sich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im gleichen Verhältnis.

Arztzeugnis

Bei Krankheit oder Unfall von mehr als dreitägiger Dauer bringt der Arbeitnehmende ein ärztliches Zeugnis bei. Mehren sich die Kurzabsenzen infolge Krankheit, kann der Betrieb für jeden Krankheitsfall die Beibringung eines Arztzeugnisses verlangen.

Vollständige Abgeltung der Lohnfortzahlungspflicht

Mit den Taggeldleistungen der Krankentaggeld-Versicherung im Fall einer Krankheit bzw. der SUVA im Fall eines Unfalles ist die Lohnfortzahlungspflicht des Betriebs nach Art. 324a und Art. 324b OR vollumfänglich abgegolten vorbehältlich Art. 14.1 dieses Baukadervertrages.

Artikel 14.1, 14.3 – 14.5

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11398

Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Entschädigung während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär, Zivil- oder Zivilschutzdienst in Friedenszeiten. Die Entschädigung, bezogen auf den Stunden-, Wochen- oder Monatslohn und begrenzt auf die Höhe des SUVA-Maximums (Leistungen der Militärdienstkasse des SBV/MDK) beträgt

  • während den ersten vier Wochen generell 100% sowie

  • ab der 5. bis zur 21. Woche 50% für Ledige

  • und 80% für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten.

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis: 

  1. vor dem Einrücken in den Militär, Zivil- oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder
  2. eingerechnet Militär, Zivil- oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate dauert.

Der Berechnung der Lohnausfälle werden der Lohn sowie diejenige Anzahl Arbeitsstunden zugrunde gelegt, die bei der gesetzlichen Erwerbsersatzordnung zur Anwendung gelangen.

Sofern die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Entschädigungen des Betriebs nach Art. 15.1 dieses Artikels übersteigen, fällt der darüberhinausgehende Betrag dem Arbeitnehmenden zu.

Artikel 15

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11415

Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Entschädigung während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär, Zivil- oder Zivilschutzdienst in Friedenszeiten. Die Entschädigung, bezogen auf den Stunden-, Wochen- oder Monatslohn und begrenzt auf die Höhe des SUVA-Maximums (Leistungen der Militärdienstkasse des SBV/MDK) beträgt

  • während den ersten vier Wochen generell 100% sowie

  • ab der 5. bis zur 21. Woche 50% für Ledige

  • und 80% für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten.

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis: 

  1. vor dem Einrücken in den Militär, Zivil- oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder
  2. eingerechnet Militär, Zivil- oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate dauert.

Der Berechnung der Lohnausfälle werden der Lohn sowie diejenige Anzahl Arbeitsstunden zugrunde gelegt, die bei der gesetzlichen Erwerbsersatzordnung zur Anwendung gelangen.

Sofern die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Entschädigungen des Betriebs nach Art. 15.1 dieses Artikels übersteigen, fällt der darüberhinausgehende Betrag dem Arbeitnehmenden zu.

Artikel 15

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
12127

Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Entschädigung während der Leistung von obligatorischem schweizerischem Militär, Zivil- oder Zivilschutzdienst in Friedenszeiten. Die Entschädigung, bezogen auf den Stunden-, Wochen- oder Monatslohn und begrenzt auf die Höhe des SUVA-Maximums (Leistungen der Militärdienstkasse des SBV/MDK) beträgt

  • während den ersten vier Wochen generell 100% sowie

  • ab der 5. bis zur 21. Woche 50% für Ledige

  • und 80% für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten.

Der Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis: 

  1. vor dem Einrücken in den Militär, Zivil- oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate gedauert hat oder
  2. eingerechnet Militär, Zivil- oder Zivilschutzdienst mehr als drei Monate dauert.

Der Berechnung der Lohnausfälle werden der Lohn sowie diejenige Anzahl Arbeitsstunden zugrunde gelegt, die bei der gesetzlichen Erwerbsersatzordnung zur Anwendung gelangen.

Sofern die Leistungen der Erwerbsersatzordnung die Entschädigungen des Betriebs nach Art. 15.1 dieses Artikels übersteigen, fällt der darüberhinausgehende Betrag dem Arbeitnehmenden zu.

Artikel 15

Frühpensionierung
11398
Poliere und Werkmeister unterstehen dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe vom 12. November 2002.

Artikel 20
Frühpensionierung
11415
Poliere und Werkmeister unterstehen dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe vom 12. November 2002.

Artikel 20
Frühpensionierung
12127
Poliere und Werkmeister unterstehen dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe vom 12. November 2002.

Artikel 20
Berufliche Vorsorge BVG
11398

Der Betrieb hat den Arbeitnehmenden gegen die Risiken von Alter, Invalidität und Tod gemäss BVG zu versichern. Der Betrieb hat eine Prämie zu bezahlen, die bis zum Alter von 44 Jahren mindestens 6% des individuellen Lohnes bis zum SUVA-Maximum beträgt. Die Prämie erhöht sich für Arbeitnehmende über 45 Jahren auf 7% und über 55 Jahre auf 7,5%. Arbeitnehmende haben mindestens ihren Prämienanteil nach BVG zu entrichten.
Der Betrieb und der Arbeitnehmende können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine andere Lösung als in Art. 19.1.1 dieses Baukadervertrages vereinbaren, sofern diese Lösung im Gesamten gleichwertig ist.

Verwendung Mehrprämien

Die Prämien sind vorerst für die Verwirklichung des Obligatorium der 2. Säule gemäss BVG einzusetzen. Die Verwendung der Mehrprämien wird dem Betrieb überlassen, wobei die Mehrprämien grundsätzlich im Rahmen des Leistungsplans des Betriebes und individuell für die dem Baukadervertrag unterstellten Arbeitnehmenden einzusetzen sind.

Artikel 19

Berufliche Vorsorge BVG
11415

Der Betrieb hat den Arbeitnehmenden gegen die Risiken von Alter, Invalidität und Tod gemäss BVG zu versichern. Der Betrieb hat eine Prämie zu bezahlen, die bis zum Alter von 44 Jahren mindestens 6% des individuellen Lohnes bis zum SUVA-Maximum beträgt. Die Prämie erhöht sich für Arbeitnehmende über 45 Jahren auf 7% und über 55 Jahre auf 7,5%. Arbeitnehmende haben mindestens ihren Prämienanteil nach BVG zu entrichten.
Der Betrieb und der Arbeitnehmende können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine andere Lösung als in Art. 19.1.1 dieses Baukadervertrages vereinbaren, sofern diese Lösung im Gesamten gleichwertig ist.

Verwendung Mehrprämien

Die Prämien sind vorerst für die Verwirklichung des Obligatorium der 2. Säule gemäss BVG einzusetzen. Die Verwendung der Mehrprämien wird dem Betrieb überlassen, wobei die Mehrprämien grundsätzlich im Rahmen des Leistungsplans des Betriebes und individuell für die dem Baukadervertrag unterstellten Arbeitnehmenden einzusetzen sind.

Artikel 19

Berufliche Vorsorge BVG
12127

Der Betrieb hat den Arbeitnehmenden gegen die Risiken von Alter, Invalidität und Tod gemäss BVG zu versichern. Der Betrieb hat eine Prämie zu bezahlen, die bis zum Alter von 44 Jahren mindestens 6% des individuellen Lohnes bis zum SUVA-Maximum beträgt. Die Prämie erhöht sich für Arbeitnehmende über 45 Jahren auf 7% und über 55 Jahre auf 7,5%. Arbeitnehmende haben mindestens ihren Prämienanteil nach BVG zu entrichten.
Der Betrieb und der Arbeitnehmende können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine andere Lösung als in Art. 19.1.1 dieses Baukadervertrages vereinbaren, sofern diese Lösung im Gesamten gleichwertig ist.

Verwendung Mehrprämien

Die Prämien sind vorerst für die Verwirklichung des Obligatorium der 2. Säule gemäss BVG einzusetzen. Die Verwendung der Mehrprämien wird dem Betrieb überlassen, wobei die Mehrprämien grundsätzlich im Rahmen des Leistungsplans des Betriebes und individuell für die dem Baukadervertrag unterstellten Arbeitnehmenden einzusetzen sind.

Artikel 19

Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11398

Die Vertragsparteien dieses Vertrages sind am Parifonds Bau beteiligt. Sie wirken an allfälligen Verhandlungen mit.
Der in der Rechtsform des Vereins von den Vertragsparteien des LMV gegründete Parifonds Bau ist zuständig für den Einzug und die Verwaltung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge gemäss Baukadervertrag.

Beitragspflicht

Arbeitgeber und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmenden, die unter den Geltungsbereich des Baukadervertrags fallen, haben Vollzugskosten- sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge an den Parifonds Bau zu entrichten. Ausgenommen sind die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Bereits bestehende, ergänzende kantonale Vereinbarungen über paritätische Sozialfonds bleiben vorbehalten.

Zweck des Parifonds Bau

Der Parifonds Bau bezweckt einerseits die Deckung der Kosten im Vollzug des Baukadervertrages sowie die Erfüllung weiterer Aufgaben vornehmlich sozialen Charakters. Andererseits bezweckt der Parifonds Bau die Anwerbung und Förderung des Berufsnachwuchses, die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie die Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Beiträge

Alle dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskosten- und Aus-/ Weiterbildungsbeitrag von 0.7% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (entspricht der SUVA-Lohnsumme) zu leisten. Der Arbeitgeber sorgt für Einzug und Ablieferung der Beiträge an den Parifonds Bau. Die dem Baukadervertrag unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 0.5% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (entspricht der SUVA-Lohnsumme) der dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister zu leisten.

Regelung Einzelheiten

Die Einzelheiten, wie Vereinsorganisation, Mittelverwendung, Leistungen und Vollzug werden in den Vereinsstatuten und Reglementen des Parifonds Bau geregelt. Die Vereinsstatuten sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

Dauer des Parifonds Bau und Auflösung

Der Parifonds Bau tritt am 01. Januar 2010 in Kraft und richtet sich grundsätzlich nach der Geltungsdauer des LMV. Tritt ein Gesamtarbeitsvertrag, wie der Landesmantelvertrag und/oder der Baukadervertrag ausser Kraft, wird der Parifonds Bau trotzdem weitergeführt, d.h. alle dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister sowie die unterstellten Betriebe haben weiterhin den in Art. 26.5 festgelegten Parifondsbeitrag zu leisten.
Der Parifonds Bau (bzw. die entsprechende Beitragsverpflichtung sowie die Leistungsberechtigung) kann jedoch wie folgt von jeder Partei des Vertrages mit schriftlicher Kündigungserklärung aufgelöst werden:

  1. im ersten Monat nach Auflösung des Baukadervertrags/Poliervertrags auf Ende des übernächsten Monats.
  2. ab dem zweiten Monat nach Auflösung des Baukadervertrags unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Monat.
Artikel 26
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11415

Die Vertragsparteien dieses Vertrages sind am Parifonds Bau beteiligt. Sie wirken an allfälligen Verhandlungen mit.
Der in der Rechtsform des Vereins von den Vertragsparteien des LMV gegründete Parifonds Bau ist zuständig für den Einzug und die Verwaltung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge gemäss Baukadervertrag.

Beitragspflicht

Arbeitgeber und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmenden, die unter den Geltungsbereich des Baukadervertrags fallen, haben Vollzugskosten- sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge an den Parifonds Bau zu entrichten. Ausgenommen sind die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Bereits bestehende, ergänzende kantonale Vereinbarungen über paritätische Sozialfonds bleiben vorbehalten.

Zweck des Parifonds Bau

Der Parifonds Bau bezweckt einerseits die Deckung der Kosten im Vollzug des Baukadervertrages sowie die Erfüllung weiterer Aufgaben vornehmlich sozialen Charakters. Andererseits bezweckt der Parifonds Bau die Anwerbung und Förderung des Berufsnachwuchses, die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie die Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Beiträge

Alle dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskosten- und Aus-/ Weiterbildungsbeitrag von 0.7% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (entspricht der SUVA-Lohnsumme) zu leisten. Der Arbeitgeber sorgt für Einzug und Ablieferung der Beiträge an den Parifonds Bau. Die dem Baukadervertrag unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 0.5% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (entspricht der SUVA-Lohnsumme) der dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister zu leisten.

Regelung Einzelheiten

Die Einzelheiten, wie Vereinsorganisation, Mittelverwendung, Leistungen und Vollzug werden in den Vereinsstatuten und Reglementen des Parifonds Bau geregelt. Die Vereinsstatuten sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

Dauer des Parifonds Bau und Auflösung

Der Parifonds Bau tritt am 01. Januar 2010 in Kraft und richtet sich grundsätzlich nach der Geltungsdauer des LMV. Tritt ein Gesamtarbeitsvertrag, wie der Landesmantelvertrag und/oder der Baukadervertrag ausser Kraft, wird der Parifonds Bau trotzdem weitergeführt, d.h. alle dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister sowie die unterstellten Betriebe haben weiterhin den in Art. 26.5 festgelegten Parifondsbeitrag zu leisten.
Der Parifonds Bau (bzw. die entsprechende Beitragsverpflichtung sowie die Leistungsberechtigung) kann jedoch wie folgt von jeder Partei des Vertrages mit schriftlicher Kündigungserklärung aufgelöst werden:

  1. im ersten Monat nach Auflösung des Baukadervertrags/Poliervertrags auf Ende des übernächsten Monats.
  2. ab dem zweiten Monat nach Auflösung des Baukadervertrags unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Monat.
Artikel 26
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
12127

Die Vertragsparteien dieses Vertrages sind am Parifonds Bau beteiligt. Sie wirken an allfälligen Verhandlungen mit.
Der in der Rechtsform des Vereins von den Vertragsparteien des LMV gegründete Parifonds Bau ist zuständig für den Einzug und die Verwaltung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge gemäss Baukadervertrag.

Beitragspflicht

Arbeitgeber und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmenden, die unter den Geltungsbereich des Baukadervertrags fallen, haben Vollzugskosten- sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge an den Parifonds Bau zu entrichten. Ausgenommen sind die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Bereits bestehende, ergänzende kantonale Vereinbarungen über paritätische Sozialfonds bleiben vorbehalten.

Zweck des Parifonds Bau

Der Parifonds Bau bezweckt einerseits die Deckung der Kosten im Vollzug des Baukadervertrages sowie die Erfüllung weiterer Aufgaben vornehmlich sozialen Charakters. Andererseits bezweckt der Parifonds Bau die Anwerbung und Förderung des Berufsnachwuchses, die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie die Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Beiträge

Alle dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskosten- und Aus-/ Weiterbildungsbeitrag von 0.7% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (entspricht der SUVA-Lohnsumme) zu leisten. Der Arbeitgeber sorgt für Einzug und Ablieferung der Beiträge an den Parifonds Bau. Die dem Baukadervertrag unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 0.5% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (entspricht der SUVA-Lohnsumme) der dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister zu leisten.

Regelung Einzelheiten

Die Einzelheiten, wie Vereinsorganisation, Mittelverwendung, Leistungen und Vollzug werden in den Vereinsstatuten und Reglementen des Parifonds Bau geregelt. Die Vereinsstatuten sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

Dauer des Parifonds Bau und Auflösung

Der Parifonds Bau tritt am 01. Januar 2010 in Kraft und richtet sich grundsätzlich nach der Geltungsdauer des LMV. Tritt ein Gesamtarbeitsvertrag, wie der Landesmantelvertrag und/oder der Baukadervertrag ausser Kraft, wird der Parifonds Bau trotzdem weitergeführt, d.h. alle dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister sowie die unterstellten Betriebe haben weiterhin den in Art. 26.5 festgelegten Parifondsbeitrag zu leisten.
Der Parifonds Bau (bzw. die entsprechende Beitragsverpflichtung sowie die Leistungsberechtigung) kann jedoch wie folgt von jeder Partei des Vertrages mit schriftlicher Kündigungserklärung aufgelöst werden:

  1. im ersten Monat nach Auflösung des Baukadervertrags/Poliervertrags auf Ende des übernächsten Monats.
  2. ab dem zweiten Monat nach Auflösung des Baukadervertrags unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Monat.
Artikel 26
Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11398
Grundsatz

Die Vertragsparteien des Baukadervertrags haben die Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes in der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» vom 20. Dezember 1994 geregelt. Diese Zusatzvereinbarung ist integrierender Bestandteil dieses Vertrages (Anhang 1).
Die Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» enthält Bestimmungen unter anderem über die Information im Betrieb, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb, besondere betriebliche Situationen sowie die Arbeitnehmervertretung im Betrieb.

Gesundheitsgefährdende Witterungsbedingungen

Bei Witterungsbedingungen, welche die Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährden, sind Bauarbeiten im Freien zu unterbrechen, soweit dies arbeitstechnisch möglich ist.
Die Arbeitsunterbrechung erfolgt auf Anordnung des Betriebs. Er hört vor der Anordnung die betroffenen Arbeitnehmenden an. Arbeitnehmende haben sich während eines witterungsbedingten Arbeitsunterbruches zur Verfügung des Betriebs zu halten, um die Arbeit jederzeit wieder aufnehmen zu können, es sei denn, der Betrieb habe den Arbeitnehmenden gestattet, frei über ihre Zeit zu verfügen.
Arbeitnehmende haben allenfalls während des Arbeitsunterbruches auf Anordnung des Betriebs andere zumutbare Arbeit zu leisten. Als zumutbar gilt jede Arbeit, die im Beruf allgemein üblich und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden angemessen ist.

Schlechtwetterentschädigung

Bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen wird der von der Arbeitslosenversicherung nicht gedeckte Lohnausfall durch den Arbeitgeber entschädigt.

Artikel 8.7.2 – 8.7.5, 10.6  und 28

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
11415
Grundsatz

Die Vertragsparteien des Baukadervertrags haben die Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes in der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» vom 20. Dezember 1994 geregelt. Diese Zusatzvereinbarung ist integrierender Bestandteil dieses Vertrages (Anhang 1).
Die Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» enthält Bestimmungen unter anderem über die Information im Betrieb, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb, besondere betriebliche Situationen sowie die Arbeitnehmervertretung im Betrieb.

Gesundheitsgefährdende Witterungsbedingungen

Bei Witterungsbedingungen, welche die Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährden, sind Bauarbeiten im Freien zu unterbrechen, soweit dies arbeitstechnisch möglich ist.
Die Arbeitsunterbrechung erfolgt auf Anordnung des Betriebs. Er hört vor der Anordnung die betroffenen Arbeitnehmenden an. Arbeitnehmende haben sich während eines witterungsbedingten Arbeitsunterbruches zur Verfügung des Betriebs zu halten, um die Arbeit jederzeit wieder aufnehmen zu können, es sei denn, der Betrieb habe den Arbeitnehmenden gestattet, frei über ihre Zeit zu verfügen.
Arbeitnehmende haben allenfalls während des Arbeitsunterbruches auf Anordnung des Betriebs andere zumutbare Arbeit zu leisten. Als zumutbar gilt jede Arbeit, die im Beruf allgemein üblich und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden angemessen ist.

Schlechtwetterentschädigung

Bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen wird der von der Arbeitslosenversicherung nicht gedeckte Lohnausfall durch den Arbeitgeber entschädigt.

Artikel 8.7.2 – 8.7.5, 10.6  und 28

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
12127
Grundsatz

Die Vertragsparteien des Baukadervertrags haben die Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes in der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» vom 20. Dezember 1994 geregelt. Diese Zusatzvereinbarung ist integrierender Bestandteil dieses Vertrages (Anhang 1).
Die Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» enthält Bestimmungen unter anderem über die Information im Betrieb, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb, besondere betriebliche Situationen sowie die Arbeitnehmervertretung im Betrieb.

Gesundheitsgefährdende Witterungsbedingungen

Bei Witterungsbedingungen, welche die Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährden, sind Bauarbeiten im Freien zu unterbrechen, soweit dies arbeitstechnisch möglich ist.
Die Arbeitsunterbrechung erfolgt auf Anordnung des Betriebs. Er hört vor der Anordnung die betroffenen Arbeitnehmenden an. Arbeitnehmende haben sich während eines witterungsbedingten Arbeitsunterbruches zur Verfügung des Betriebs zu halten, um die Arbeit jederzeit wieder aufnehmen zu können, es sei denn, der Betrieb habe den Arbeitnehmenden gestattet, frei über ihre Zeit zu verfügen.
Arbeitnehmende haben allenfalls während des Arbeitsunterbruches auf Anordnung des Betriebs andere zumutbare Arbeit zu leisten. Als zumutbar gilt jede Arbeit, die im Beruf allgemein üblich und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden angemessen ist.

Schlechtwetterentschädigung

Bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen wird der von der Arbeitslosenversicherung nicht gedeckte Lohnausfall durch den Arbeitgeber entschädigt.

Artikel 8.7.2 – 8.7.5, 10.6  und 28

Lernende
11398
Dieser GAV gilt nur für Baukader.
Lernende
11415
Dieser GAV gilt nur für Baukader.
Lernende
12127
Dieser GAV gilt nur für Baukader.
Junge Arbeitnehmende
11398
Dieser GAV gilt nur für Baukader.
Junge Arbeitnehmende
11415
Dieser GAV gilt nur für Baukader.
Junge Arbeitnehmende
12127
Dieser GAV gilt nur für Baukader.
Kündigungsfrist
11398
Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr 3 Monate

Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre Kündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 4 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 6 Monate

Abänderungen der Kündigungsfristen

Durch schriftliche Abrede dürfen die Kündigungsfristen gemäss Art. 6.1 dieses Baukadervertrages im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen abgeändert, insbesondere verlängert, werden.

Bei ungerechtfertigter Entlassung bzw. bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle gelten die Bestimmungen von Art. 337c und 337d OR. Im Weiteren gelten die Bestimmungen gemäss Art. 337ff. OR betreffend fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Artikel 5 und 6.1 – 6.3

Kündigungsfrist
11415
Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr 3 Monate

Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre Kündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 4 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 6 Monate

Abänderungen der Kündigungsfristen

Durch schriftliche Abrede dürfen die Kündigungsfristen gemäss Art. 6.1 dieses Baukadervertrages im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen abgeändert, insbesondere verlängert, werden.

Bei ungerechtfertigter Entlassung bzw. bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle gelten die Bestimmungen von Art. 337c und 337d OR. Im Weiteren gelten die Bestimmungen gemäss Art. 337ff. OR betreffend fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Artikel 5 und 6.1 – 6.3

Kündigungsfrist
12127
Dienstjahre Kündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate) 7 Tage
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr 3 Monate

Arbeitnehmer, die das 55. Altersjahr vollendet haben
Dienstjahre Kündigungsfrist
Im 1. Dienstjahr 1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr 4 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr 6 Monate

Abänderungen der Kündigungsfristen

Durch schriftliche Abrede dürfen die Kündigungsfristen gemäss Art. 6.1 dieses Baukadervertrages im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen abgeändert, insbesondere verlängert, werden.

Bei ungerechtfertigter Entlassung bzw. bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle gelten die Bestimmungen von Art. 337c und 337d OR. Im Weiteren gelten die Bestimmungen gemäss Art. 337ff. OR betreffend fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Artikel 5 und 6.1 – 6.3

Kündigungsschutz
11398

Die Vertragsparteien erachten das Arbeitskräftepotential von älteren Mitarbeitenden als sehr wichtig. Es gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers, ältere und langjährige Mitarbeitende sozial verantwortlich zu behandeln. Das verlangt insbesondere bei Kündigungen eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Deshalb findet bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mit­arbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.

Krankheit oder Unfall vor Kündigung

Ist der Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden:

Dienstjahr Kündigungsschutz
1. Dienstjahr 30 Tage
2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage
ab dem 6. Dienstjahr oder nach vollendetem 45 Lebensjahr Solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden

Krankheit oder Unfall nach Kündigung

Erkrankt oder verunfallt der Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR wie folgt unterbrochen:

Dienstjahr Kündigungsschutz
1. Dienstjahr 30 Tage
2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage
ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage


Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Arbeitnehmerorganisation ist. Im Übrigen gelten die Art. 336 bis 336b OR.

Artikel 6.1 und 6.4

Kündigungsschutz
11415

Die Vertragsparteien erachten das Arbeitskräftepotential von älteren Mitarbeitenden als sehr wichtig. Es gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers, ältere und langjährige Mitarbeitende sozial verantwortlich zu behandeln. Das verlangt insbesondere bei Kündigungen eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Deshalb findet bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mit­arbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.

Krankheit oder Unfall vor Kündigung

Ist der Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden:

Dienstjahr Kündigungsschutz
1. Dienstjahr 30 Tage
2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage
ab dem 6. Dienstjahr oder nach vollendetem 45 Lebensjahr Solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden

Krankheit oder Unfall nach Kündigung

Erkrankt oder verunfallt der Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR wie folgt unterbrochen:

Dienstjahr Kündigungsschutz
1. Dienstjahr 30 Tage
2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage
ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage


Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Arbeitnehmerorganisation ist. Im Übrigen gelten die Art. 336 bis 336b OR.

Artikel 6.1 und 6.4

Kündigungsschutz
12127

Die Vertragsparteien erachten das Arbeitskräftepotential von älteren Mitarbeitenden als sehr wichtig. Es gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers, ältere und langjährige Mitarbeitende sozial verantwortlich zu behandeln. Das verlangt insbesondere bei Kündigungen eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Deshalb findet bei einer beabsichtigten Kündigung von Mitarbeitenden ab Alter 55 rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem betroffenen Mit­arbeitenden statt, an welchem dieser informiert und angehört wird sowie gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses gesucht wird. Die vorgesetzte Stelle entscheidet abschliessend über die Kündigung.

Krankheit oder Unfall vor Kündigung

Ist der Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert, kann das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden:

Dienstjahr Kündigungsschutz
1. Dienstjahr 30 Tage
2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage
ab dem 6. Dienstjahr oder nach vollendetem 45 Lebensjahr Solange Taggeldleistungen ausbezahlt werden

Krankheit oder Unfall nach Kündigung

Erkrankt oder verunfallt der Arbeitnehmende während der Kündigungsfrist, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR wie folgt unterbrochen:

Dienstjahr Kündigungsschutz
1. Dienstjahr 30 Tage
2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage
ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage


Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein Arbeitnehmer gewählter Funktionsträger einer Arbeitnehmerorganisation ist. Im Übrigen gelten die Art. 336 bis 336b OR.

Artikel 6.1 und 6.4

Arbeitnehmervertretung
11398
Baukader Schweiz
Schweizer Kaderorganisation (SKO)
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
11415
Baukader Schweiz
Schweizer Kaderorganisation (SKO)
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitnehmervertretung
12127
Baukader Schweiz
Schweizer Kaderorganisation (SKO)
Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Arbeitgebervertretung
11398
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Arbeitgebervertretung
11415
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Arbeitgebervertretung
12127
Schweizerischer Baumeisterverband (SBV)
Paritätische Fonds
11398

Die Vertragsparteien dieses Vertrages sind am Parifonds Bau beteiligt. Sie wirken an allfälligen Verhandlungen mit.
Der in der Rechtsform des Vereins von den Vertragsparteien des LMV gegründete Parifonds Bau ist zuständig für den Einzug und die Verwaltung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge gemäss Baukadervertrag.

Beitragspflicht

Arbeitgeber und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmenden, die unter den Geltungsbereich des Baukadervertrags fallen, haben Vollzugskosten- sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge an den Parifonds Bau zu entrichten. Ausgenommen sind die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Bereits bestehende, ergänzende kantonale Vereinbarungen über paritätische Sozialfonds bleiben vorbehalten.

Zweck des Parifonds Bau

Der Parifonds Bau bezweckt einerseits die Deckung der Kosten im Vollzug des Baukadervertrages sowie die Erfüllung weiterer Aufgaben vornehmlich sozialen Charakters. Andererseits bezweckt der Parifonds Bau die Anwerbung und Förderung des Berufsnachwuchses, die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie die Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Beiträge

Alle dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskosten- und Aus-/ Weiterbildungsbeitrag von 0.7% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (entspricht der SUVA-Lohnsumme) zu leisten. Der Arbeitgeber sorgt für Einzug und Ablieferung der Beiträge an den Parifonds Bau. Die dem Baukadervertrag unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 0.5% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (entspricht der SUVA-Lohnsumme) der dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister zu leisten.

Regelung Einzelheiten

Die Einzelheiten, wie Vereinsorganisation, Mittelverwendung, Leistungen und Vollzug werden in den Vereinsstatuten und Reglementen des Parifonds Bau geregelt. Die Vereinsstatuten sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

Dauer des Parifonds Bau und Auflösung

Der Parifonds Bau tritt am 01. Januar 2010 in Kraft und richtet sich grundsätzlich nach der Geltungsdauer des LMV. Tritt ein Gesamtarbeitsvertrag, wie der Landesmantelvertrag und/oder der Baukadervertrag ausser Kraft, wird der Parifonds Bau trotzdem weitergeführt, d.h. alle dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister sowie die unterstellten Betriebe haben weiterhin den in Art. 26.5 festgelegten Parifondsbeitrag zu leisten.
Der Parifonds Bau (bzw. die entsprechende Beitragsverpflichtung sowie die Leistungsberechtigung) kann jedoch wie folgt von jeder Partei des Vertrages mit schriftlicher Kündigungserklärung aufgelöst werden:

  1. im ersten Monat nach Auflösung des Baukadervertrags/Poliervertrags auf Ende des übernächsten Monats.
  2. ab dem zweiten Monat nach Auflösung des Baukadervertrags unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Monat.

Artikel 26

Paritätische Fonds
11415

Die Vertragsparteien dieses Vertrages sind am Parifonds Bau beteiligt. Sie wirken an allfälligen Verhandlungen mit.
Der in der Rechtsform des Vereins von den Vertragsparteien des LMV gegründete Parifonds Bau ist zuständig für den Einzug und die Verwaltung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge gemäss Baukadervertrag.

Beitragspflicht

Arbeitgeber und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmenden, die unter den Geltungsbereich des Baukadervertrags fallen, haben Vollzugskosten- sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge an den Parifonds Bau zu entrichten. Ausgenommen sind die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Bereits bestehende, ergänzende kantonale Vereinbarungen über paritätische Sozialfonds bleiben vorbehalten.

Zweck des Parifonds Bau

Der Parifonds Bau bezweckt einerseits die Deckung der Kosten im Vollzug des Baukadervertrages sowie die Erfüllung weiterer Aufgaben vornehmlich sozialen Charakters. Andererseits bezweckt der Parifonds Bau die Anwerbung und Förderung des Berufsnachwuchses, die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie die Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Beiträge

Alle dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskosten- und Aus-/ Weiterbildungsbeitrag von 0.7% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (entspricht der SUVA-Lohnsumme) zu leisten. Der Arbeitgeber sorgt für Einzug und Ablieferung der Beiträge an den Parifonds Bau. Die dem Baukadervertrag unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 0.5% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (entspricht der SUVA-Lohnsumme) der dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister zu leisten.

Regelung Einzelheiten

Die Einzelheiten, wie Vereinsorganisation, Mittelverwendung, Leistungen und Vollzug werden in den Vereinsstatuten und Reglementen des Parifonds Bau geregelt. Die Vereinsstatuten sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

Dauer des Parifonds Bau und Auflösung

Der Parifonds Bau tritt am 01. Januar 2010 in Kraft und richtet sich grundsätzlich nach der Geltungsdauer des LMV. Tritt ein Gesamtarbeitsvertrag, wie der Landesmantelvertrag und/oder der Baukadervertrag ausser Kraft, wird der Parifonds Bau trotzdem weitergeführt, d.h. alle dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister sowie die unterstellten Betriebe haben weiterhin den in Art. 26.5 festgelegten Parifondsbeitrag zu leisten.
Der Parifonds Bau (bzw. die entsprechende Beitragsverpflichtung sowie die Leistungsberechtigung) kann jedoch wie folgt von jeder Partei des Vertrages mit schriftlicher Kündigungserklärung aufgelöst werden:

  1. im ersten Monat nach Auflösung des Baukadervertrags/Poliervertrags auf Ende des übernächsten Monats.
  2. ab dem zweiten Monat nach Auflösung des Baukadervertrags unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Monat.

Artikel 26

Paritätische Fonds
12127

Die Vertragsparteien dieses Vertrages sind am Parifonds Bau beteiligt. Sie wirken an allfälligen Verhandlungen mit.
Der in der Rechtsform des Vereins von den Vertragsparteien des LMV gegründete Parifonds Bau ist zuständig für den Einzug und die Verwaltung der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge gemäss Baukadervertrag.

Beitragspflicht

Arbeitgeber und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmenden, die unter den Geltungsbereich des Baukadervertrags fallen, haben Vollzugskosten- sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge an den Parifonds Bau zu entrichten. Ausgenommen sind die Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Bereits bestehende, ergänzende kantonale Vereinbarungen über paritätische Sozialfonds bleiben vorbehalten.

Zweck des Parifonds Bau

Der Parifonds Bau bezweckt einerseits die Deckung der Kosten im Vollzug des Baukadervertrages sowie die Erfüllung weiterer Aufgaben vornehmlich sozialen Charakters. Andererseits bezweckt der Parifonds Bau die Anwerbung und Förderung des Berufsnachwuchses, die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie die Unterstützung von Massnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Beiträge

Alle dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskosten- und Aus-/ Weiterbildungsbeitrag von 0.7% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (entspricht der SUVA-Lohnsumme) zu leisten. Der Arbeitgeber sorgt für Einzug und Ablieferung der Beiträge an den Parifonds Bau. Die dem Baukadervertrag unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 0.5% der UVG-pflichtigen Lohnsumme (entspricht der SUVA-Lohnsumme) der dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister zu leisten.

Regelung Einzelheiten

Die Einzelheiten, wie Vereinsorganisation, Mittelverwendung, Leistungen und Vollzug werden in den Vereinsstatuten und Reglementen des Parifonds Bau geregelt. Die Vereinsstatuten sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

Dauer des Parifonds Bau und Auflösung

Der Parifonds Bau tritt am 01. Januar 2010 in Kraft und richtet sich grundsätzlich nach der Geltungsdauer des LMV. Tritt ein Gesamtarbeitsvertrag, wie der Landesmantelvertrag und/oder der Baukadervertrag ausser Kraft, wird der Parifonds Bau trotzdem weitergeführt, d.h. alle dem Baukadervertrag unterstellten Poliere und Werkmeister sowie die unterstellten Betriebe haben weiterhin den in Art. 26.5 festgelegten Parifondsbeitrag zu leisten.
Der Parifonds Bau (bzw. die entsprechende Beitragsverpflichtung sowie die Leistungsberechtigung) kann jedoch wie folgt von jeder Partei des Vertrages mit schriftlicher Kündigungserklärung aufgelöst werden:

  1. im ersten Monat nach Auflösung des Baukadervertrags/Poliervertrags auf Ende des übernächsten Monats.
  2. ab dem zweiten Monat nach Auflösung des Baukadervertrags unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende Monat.

Artikel 26

Paritätische Organe
11398

In die Schweizerische Paritätische Aufsichtskommission Baukader SPB werden vom Schweizerischen Baumeisterverband einerseits und von Baukader Schweiz, Unia und Syna je vier Vertreter abgeordnet. Unter den Arbeitnehmerorganisationen erfolgt die Zusammensetzung der vier Vertreter wie folgt: zwei Vertreter seitens Baukader Schweiz; je ein Vertreter seitens Unia und Syna.

Artikel 23.2

Paritätische Organe
11415

In die Schweizerische Paritätische Aufsichtskommission Baukader SPB werden vom Schweizerischen Baumeisterverband einerseits und von Baukader Schweiz, Unia und Syna je vier Vertreter abgeordnet. Unter den Arbeitnehmerorganisationen erfolgt die Zusammensetzung der vier Vertreter wie folgt: zwei Vertreter seitens Baukader Schweiz; je ein Vertreter seitens Unia und Syna.

Artikel 23.2

Paritätische Organe
12127

In die Schweizerische Paritätische Aufsichtskommission Baukader SPB werden vom Schweizerischen Baumeisterverband einerseits und von Baukader Schweiz, Unia und Syna je vier Vertreter abgeordnet. Unter den Arbeitnehmerorganisationen erfolgt die Zusammensetzung der vier Vertreter wie folgt: zwei Vertreter seitens Baukader Schweiz; je ein Vertreter seitens Unia und Syna.

Artikel 23.2

Aufgaben paritätische Organe
11398
Koordination
Die SPB nimmt im Sinn einer einheitlichen Anwendung und Auslegung des vorliegenden Vertrages sowie des LMV regelmässig Verbindung mit der auf dem LMV beruhenden Schweizerischen Vollzugkommission (SVK) auf. Es können gemeinsame Sitzungen durchgeführt werden.

Artikel 23.5 
Aufgaben paritätische Organe
11415
Koordination
Die SPB nimmt im Sinn einer einheitlichen Anwendung und Auslegung des vorliegenden Vertrages sowie des LMV regelmässig Verbindung mit der auf dem LMV beruhenden Schweizerischen Vollzugkommission (SVK) auf. Es können gemeinsame Sitzungen durchgeführt werden.

Artikel 23.5 
Aufgaben paritätische Organe
12127
Koordination
Die SPB nimmt im Sinn einer einheitlichen Anwendung und Auslegung des vorliegenden Vertrages sowie des LMV regelmässig Verbindung mit der auf dem LMV beruhenden Schweizerischen Vollzugkommission (SVK) auf. Es können gemeinsame Sitzungen durchgeführt werden.

Artikel 23.5 
Folge bei Vertragsverletzung
11398

Die SPB entscheidet abschliessend.
Soweit es sich um eine Verletzung des Baukadervertrages durch einen Betrieb bzw. einen Arbeitnehmenden handelt, wird gemäss Anhang 2 vorgegangen.
Die SPB kann den lokalen paritätischen Berufskommissionen des LMV Aufträge erteilen.

Artikel 23.4

Folge bei Vertragsverletzung
11415

Die SPB entscheidet abschliessend.
Soweit es sich um eine Verletzung des Baukadervertrages durch einen Betrieb bzw. einen Arbeitnehmenden handelt, wird gemäss Anhang 2 vorgegangen.
Die SPB kann den lokalen paritätischen Berufskommissionen des LMV Aufträge erteilen.

Artikel 23.4

Folge bei Vertragsverletzung
12127

Die SPB entscheidet abschliessend.
Soweit es sich um eine Verletzung des Baukadervertrages durch einen Betrieb bzw. einen Arbeitnehmenden handelt, wird gemäss Anhang 2 vorgegangen.
Die SPB kann den lokalen paritätischen Berufskommissionen des LMV Aufträge erteilen.

Artikel 23.4

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11398

Die Vertragsparteien des Baukadervertrags haben die Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes in der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» vom 20. Dezember 1994 geregelt. Diese Zusatzvereinbarung ist integrierender Bestandteil dieses Vertrages (Anhang 1).
Die Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» enthält Bestimmungen unter anderem über die Information im Betrieb, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb, besondere betriebliche Situationen sowie die Arbeitnehmervertretung im Betrieb.

Artikel 28

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11415

Die Vertragsparteien des Baukadervertrags haben die Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes in der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» vom 20. Dezember 1994 geregelt. Diese Zusatzvereinbarung ist integrierender Bestandteil dieses Vertrages (Anhang 1).
Die Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» enthält Bestimmungen unter anderem über die Information im Betrieb, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb, besondere betriebliche Situationen sowie die Arbeitnehmervertretung im Betrieb.

Artikel 28

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
12127

Die Vertragsparteien des Baukadervertrags haben die Umsetzung des Mitwirkungsgesetzes in der Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» vom 20. Dezember 1994 geregelt. Diese Zusatzvereinbarung ist integrierender Bestandteil dieses Vertrages (Anhang 1).
Die Zusatzvereinbarung «Mitwirkung im Bauhauptgewerbe» enthält Bestimmungen unter anderem über die Information im Betrieb, Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge im Betrieb, besondere betriebliche Situationen sowie die Arbeitnehmervertretung im Betrieb.

Artikel 28

Schlichtungsverfahren
11398
Verfahren

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Baukadervertrages sind in erster Linie im Betrieb zu erledigen. Kommt zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden keine gütliche Einigung zustande, kann der Streitfall der SPB unterbreitet werden. Meinungsverschiedenheiten von gesamtschweizerischer Bedeutung sind in jedem Fall von der SPB zu behandeln.

Verpflichtung

Die Vertragsparteien verpflichten sich vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, ein Mediationsverfahren durchzuführen mit dem Ziel, Differenzen einvernehmlich beizulegen. Über das Verfahren einigen sich die Vertragsparteien einvernehmlich. Sollten sie hierzu ausserstande sein, können sie die SPB anrufen und um Bestimmung eines Mediators ersuchen.

Ergebnislose Mediation

Verläuft die Mediation ergebnislos, kann der staatliche Gerichtsweg beschritten werden.

Artikel 23.3 und 24
Schlichtungsverfahren
11415
Verfahren

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Baukadervertrages sind in erster Linie im Betrieb zu erledigen. Kommt zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden keine gütliche Einigung zustande, kann der Streitfall der SPB unterbreitet werden. Meinungsverschiedenheiten von gesamtschweizerischer Bedeutung sind in jedem Fall von der SPB zu behandeln.

Verpflichtung

Die Vertragsparteien verpflichten sich vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, ein Mediationsverfahren durchzuführen mit dem Ziel, Differenzen einvernehmlich beizulegen. Über das Verfahren einigen sich die Vertragsparteien einvernehmlich. Sollten sie hierzu ausserstande sein, können sie die SPB anrufen und um Bestimmung eines Mediators ersuchen.

Ergebnislose Mediation

Verläuft die Mediation ergebnislos, kann der staatliche Gerichtsweg beschritten werden.

Artikel 23.3 und 24
Schlichtungsverfahren
12127
Verfahren

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Baukadervertrages sind in erster Linie im Betrieb zu erledigen. Kommt zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden keine gütliche Einigung zustande, kann der Streitfall der SPB unterbreitet werden. Meinungsverschiedenheiten von gesamtschweizerischer Bedeutung sind in jedem Fall von der SPB zu behandeln.

Verpflichtung

Die Vertragsparteien verpflichten sich vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, ein Mediationsverfahren durchzuführen mit dem Ziel, Differenzen einvernehmlich beizulegen. Über das Verfahren einigen sich die Vertragsparteien einvernehmlich. Sollten sie hierzu ausserstande sein, können sie die SPB anrufen und um Bestimmung eines Mediators ersuchen.

Ergebnislose Mediation

Verläuft die Mediation ergebnislos, kann der staatliche Gerichtsweg beschritten werden.

Artikel 23.3 und 24
Friedenspflicht
11398

Die Vertragsparteien dieses Baukadervertrags verpflichten sich für sich, ihre Sektionen und ihre Mitglieder, während der Dauer dieses Vertrages den unbeschränkten (absoluten) Arbeitsfrieden im Sinne von Art. 357a Abs. 2 OR zu wahren. Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung, wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen, wie Sperre oder Aussperrung, untersagt.

Artikel 25

Friedenspflicht
11415

Die Vertragsparteien dieses Baukadervertrags verpflichten sich für sich, ihre Sektionen und ihre Mitglieder, während der Dauer dieses Vertrages den unbeschränkten (absoluten) Arbeitsfrieden im Sinne von Art. 357a Abs. 2 OR zu wahren. Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung, wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen, wie Sperre oder Aussperrung, untersagt.

Artikel 25

Friedenspflicht
12127

Die Vertragsparteien dieses Baukadervertrags verpflichten sich für sich, ihre Sektionen und ihre Mitglieder, während der Dauer dieses Vertrages den unbeschränkten (absoluten) Arbeitsfrieden im Sinne von Art. 357a Abs. 2 OR zu wahren. Infolgedessen ist jede arbeitsstörende Beeinflussung, wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen, wie Sperre oder Aussperrung, untersagt.

Artikel 25

Keine Auskünfte vorhanden
Archivierte Versionen
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
6.12814 28.12.2023 28.12.2023
6.12510 26.09.2023 26.09.2023
6.12442 28.07.2023 01.01.2023
Edition Publiziert auf gavservice.ch am: Gültigkeit
5.12127 10.01.2023 10.01.2023
5.11415 05.10.2021 05.10.2021
5.11398 01.01.2020 01.01.2020