Hinweis gemäss Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) für Temporäre:
Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer:
- die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und
- deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist.
Eintrittsalter
ab Vollendung des 60. Altersjahres
Bedingungen für Leistungsbezug (kumulativ)
- das 60. Altersjahr vollendet hat
- das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat
- während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und
- die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Art. 15 definitiv aufgibt.
Der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 Bst. c) nicht vollständig erfüllt, kann eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er:
- innerhalb der letzten 20 Jahre nur während zehn Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen und/oder
- innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach Buchstabe a aber erfüllt.
Leistungen
Überbrückungsrente: Sockelbetrag CHF 6'000.– pro Jahr, + 65% des letzten durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen. Die Überbückungsrente darf die folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten: 80% des Rentenbasislohnes des letzten Beschäftigungsjahres; das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente.
Ersatz von Altersgutschriften BVG
Der Rentenberechtigte hat während des Rentenbezugs Anspruch auf einen Beitrag in der Höhe von 6% des der Rentenbemessung zugrunde liegenden, um den im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Koordinationsabzug nach BVG gekürzten Jahreslohnes, höchstens 6% des nach BVG maximal obligatorisch zu versichernden Lohnes. Keinen Anspruch auf diese Beiträge haben Rentenberechtigte, die vor dem Beginn der FAR-Rente oder während deren Dauer ihr Vorsorgekapital der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise beziehen oder sich eine Altersente ihrer letzten Pensionskasse ausrichten lassen. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten und können mit ausstehenden Überbrückungsrenten verrechnet werden.
Zeitlich beschränkte Ergänzung der Witwen-, Witwer- und Waisenrente
Bei Tod des Anspruchsberechtigten während der Überbrückungsphase kann die Stiftung die Hinterlassenenleistungen anderer Leistungserbringer bis auf 60% der Überbrückungsrente und 20% für jedes Kind (mit Anspruch auf AHV-Waisenrente), im Maximum aber auf 100% der Überbrückungsrente ergänzen.
Härtefallersatzleistungen (in Härtefällen, die nach dem 1.1.06 eintreten)
Anspruch auf diese Leistungen haben Arbeitnehmende die kumulativ das 50. Altersjahr vollendet, das 60. aber noch nicht erreicht haben; während 20 Jahren, davon die letzten 7 ununterbrochen, in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich FAR gearbeitet haben; unfreiwillig und endgültig aus dem Bauhauptgewerbe ausgeschieden sind (z.B. Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung, Nichteignungsverfügung der SUVA). Die Leistung besteht in einer Entschädigung in Form einer Einmaleinlage an die Vorsorgeeinrichtung nach BVG/FZG. Sie beträgt in der Regel CHF 1'000.– pro Jahr, in welchem der Anspruchsberechtigte in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich gearbeitet hat.
Erlaubte Tätigkeiten
Während dem Bezug einer Überbrückungsrente bleibt eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit in einem dem GAV FAR unterstellten Betrieb mit einem jährlichen Verdienst, der die Eintrittsschwelle nach Artikel 7 Absatz 1 BVG zuzüglich 30% nicht übersteigt, ohne Verlust der Leistungen aus dem flexiblen Altersrücktritt erlaubt. Die Hälfte des Einkommens zwischen der Eintrittsschwelle nach BVG und dieser Obergrenze wird an die Überbrückungsrente angerechnet und kann mit laufenden Überbrückungsrenten verrechnet werden. Mit einer sonstigen, selbstständigen oder unselbständigen Beschäftigung bleibt eine Tätigkeit mit einem Verdienst, der unter der Hälfte der Eintrittsschwelle nach Artikel 7 Absatz 1 BVG liegt, erlaubt.
Übergangsbestimmungen (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt)
Die Industrie- und Unterlagsbödenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirkes Baden haben aufgrund der Unterstellung unter diesen Vertrag einen einmaligen angemessenen Beitrag für Arbeitnehmer, welche FAR-Leistungen beanspruchen und noch keine fünf Beitragsjahre aufweisen, zu bezahlen (mit Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GAV FAR). Die Betriebe gelten im Rahmen der Prüfung der Rentenberechtigung (Art. 14 GAV FAR) eines Gesuchstellers seit ihrer Gründung als GAV FAR unterstellt. Der einmalige angemessene Beitrag berechnet sich wie folgt: 5 mal 5% des Rentenbasislohnes (Art. 16 GAV FAR) des Arbeitnehmers abzüglich für diesen bereits geleistete ordentliche Beiträge gemäss Artikel 8 GAV FAR;
Die Gleisbaubetriebe, die aufgrund der Veränderung des betrieblichen Geltungsbereichs gemäss Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h Bundesratsbeschluss neu dem GAV FAR unterstellt sind, haben aufgrund der Unterstellung unter diesen Vertrag einen einmaligen angemessenen Beitrag für Arbeitnehmer, welche FAR-Leistungen beanspruchen und noch keine fünf Beitragsjahre aufweisen, zu bezahlen (mit Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 GAV FAR). Die Betriebe gelten im Rahmen der Prüfung der Rentenberechtigung (Art. 14 GAV FAR) eines Gesuchstellers seit ihrer Gründung als GAV FAR unterstellt, sofern sie für alle Arbeitnehmer sämtliche Beiträge an die Stiftung FAR entrichten. Der einmalige angemessene Beitrag berechnet sich wie folgt: 5 mal 5% des Rentenbasislohnes (Art. 16 GAV FAR) des Arbeitnehmers abzüglich für diesen bereits geleistete ordentliche Beiträge gemäss Artikel 8 GAV FAR.
Artikel 7 – 22, 28.4 und 28.6; AVV: Artikel 48c