GAV Schweizer Brauerei-Verband

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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021 bis 31.12.2022
Letzte Änderungen
Änderung per 01. Januar 2021: Vaterschaftsurlaub
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Örtlicher Geltungsbereich
6124
Gilt für folgende Brauereien:
- Brauerei A. Egger AG Worb
- Brauerei Falken AG Schaffhausen
- Brauerei H. Müller AG Baden
- Brauerei Schützengarten AG St. Gallen
- Heineken Switzerland AG Luzern
- Rugenbräu AG Interlaken

Anhang 1
Örtlicher Geltungsbereich
11410
Gilt für die im Anhang zu diesem Vertrag aufgeführten Brauereien.
 
Artikel 2
Örtlicher Geltungsbereich
11422
Gilt für die im Anhang zu diesem Vertrag aufgeführten Brauereien.
 
Artikel 2
Betrieblicher Geltungsbereich
6124
Gilt für folgende Brauereien:
- Brauerei A. Egger AG Worb
- Brauerei Falken AG Schaffhausen
- Brauerei H. Müller AG Baden
- Brauerei Schützengarten AG St. Gallen
- Heineken Switzerland AG Luzern
- Rugenbräu AG Interlaken

Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
11410
Gilt für die im Anhang zu diesem Vertrag aufgeführten Brauereien:
  • Brauerei A. Egger AG Worb
  • Brauerei Falken AG Schaffhausen
  • Brauerei H. Müller AG Baden
  • Brauerei Schützengarten AG St. Gallen
  • Heineken Switzerland AG Luzern
  • Rugenbräu AG Interlaken
Artikel 2 und Anhang 1
Betrieblicher Geltungsbereich
11422
Gilt für die im Anhang zu diesem Vertrag aufgeführten Brauereien:
  • Brauerei A. Egger AG Worb
  • Brauerei Falken AG Schaffhausen
  • Brauerei H. Müller AG Baden
  • Brauerei Schützengarten AG St. Gallen
  • Heineken Switzerland AG Luzern
  • Rugenbräu AG Interlaken
Artikel 2 und Anhang 1
Persönlicher Geltungsbereich
6124
Gilt für das in den angeschlossenen Brauereien beschäftigte Betriebs- und Fahrpersonal mit mindestens 50% Beschäftigung. Die Lernenden sind unterstellt. Nicht unterstellt ist das Personal mit Vorgesetzten- und Spezialfunktionen.

Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
11410
Gilt für das in den angeschlossenen Brauereien beschäftigte Betriebs- und Fahrpersonal, ohne Vorgesetzten- und Spezialfunktionen, einschliesslich Teilzeitbeschäftigte mit unbefristeten Vertrag und mindestens der Hälfte der vollen Arbeitszeit.
 
Für Lernende gelten die normativen Bestimmungen des GAV sinngemäss; die Lernenden sind der Vereinbarung unterstellt.

Artikel 2 
Persönlicher Geltungsbereich
11422
Gilt für das in den angeschlossenen Brauereien beschäftigte Betriebs- und Fahrpersonal, ohne Vorgesetzten- und Spezialfunktionen, einschliesslich Teilzeitbeschäftigte mit unbefristeten Vertrag und mindestens der Hälfte der vollen Arbeitszeit.
 
Für Lernende gelten die normativen Bestimmungen des GAV sinngemäss; die Lernenden sind der Vereinbarung unterstellt.

Artikel 2 
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
6124
Wird er nicht wenigstens sechs Monate vor seinem Ablauf (31.12.2015) gekündigt, so erneuert er sich jeweils um ein Jahr.

Artikel 34
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11410
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 2015. 
 
Wird er nicht wenigstens sechs Monate vor seinem Ablauf (31.12.2015) gekündigt, so erneuert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 34
Automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
11422
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 2015. 
 
Wird er nicht wenigstens sechs Monate vor seinem Ablauf (31.12.2015) gekündigt, so erneuert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 34
Kontakt paritätische Organe
6124
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt paritätische Organe
11410
 
Kontakt paritätische Organe
11422
 
Kontakt Arbeitnehmervertretung
6124
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
11410
Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11

Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Teresa Matteo-Dos Santos Lima
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch

Kontakt Arbeitnehmervertretung
11422
Unia

Zentralsekretariat Bern
Weltpoststrasse 20
3000 Bern 15

031 350 21 11

Montag bis Donnerstag
08:00 – 12:00
13:30 – 17:00
Freitag
08:00 – 12:00
13:30 – 16:00

Teresa Matteo-Dos Santos Lima
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch

Kontakt Arbeitgebervertretung
6124
Unia:
Teresa Matteo
031 350 24 14
teresa.matteo@unia.ch
Kontakt Arbeitgebervertretung
11410
 
Kontakt Arbeitgebervertretung
11422
 
Löhne / Mindestlöhne
6124
Arbeitnehmende über 20 Jahre: CHF 3'900.--/Monat

Für die Lohnregelung gelten (im übrigen) die Lohnreglemente der einzelnen, dem GAV angeschlossenen Brauereien.

Artikel 8
Löhne / Mindestlöhne
11410
Für die Lohnregelung gelten die Lohnreglemente der einzelnen, dem GAV angeschlossenen Brauereien.

Der Mindestlohn für Arbeitnehmende über 20 Jahre (zu 100 Prozent arbeitsfähig und mit Vollzeit­pensum) beträgt pro Monat brutto CHF 3'900.–. 
 
Artikel 8
Löhne / Mindestlöhne
11422
Für die Lohnregelung gelten die Lohnreglemente der einzelnen, dem GAV angeschlossenen Brauereien.

Der Mindestlohn für Arbeitnehmende über 20 Jahre (zu 100 Prozent arbeitsfähig und mit Vollzeit­pensum) beträgt pro Monat brutto CHF 3'900.–. 
 
Artikel 8
Lohnerhöhung
6124
Zur Information:
Der SBV und die Unia führen ab einer Jahresteuerung (...) von mindestens 1% (Basis September) Verhandlungen über die Anpassung des Mindestlohnes.

Artikel 8
Lohnerhöhung
11410
Zur Information:
Der SBV und die Unia führen ab einer Jahresteuerung gemäss Landesindex der Konsumenten­preise von mindestens 1,0 Prozent (Basis September) Verhandlungen über die Anpassung des Mindestlohnes.

Artikel 8
Lohnerhöhung
11422
Zur Information:
Der SBV und die Unia führen ab einer Jahresteuerung gemäss Landesindex der Konsumenten­preise von mindestens 1,0 Prozent (Basis September) Verhandlungen über die Anpassung des Mindestlohnes.

Artikel 8
13. Monatslohn
6124
Im November oder Dezember wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt.

Artikel 9
13. Monatslohn
11410
lm November oder Dezember wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt. Seine Berechnung richtet sich nach dem massgebenden Lohnreglement.

lm Eintritts- und Austrittsjahr reduziert sich der 13. Monatslohn proportional zur Arbeitsdauer (pro rata temporis). Ein Anspruch auf 13. Monatslohn besteht nur nach erfolgreichem Bestehen der Probezeit. 

Keinen Anspruch auf 13. Monatslohn haben Arbeitnehmende, die aus einem von ihnen verschul­deten wichtigen Grund fristlos entlassen werden oder die ihre Stelle fristlos verlassen. 

Artikel 9
13. Monatslohn
11422
lm November oder Dezember wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt. Seine Berechnung richtet sich nach dem massgebenden Lohnreglement.

lm Eintritts- und Austrittsjahr reduziert sich der 13. Monatslohn proportional zur Arbeitsdauer (pro rata temporis). Ein Anspruch auf 13. Monatslohn besteht nur nach erfolgreichem Bestehen der Probezeit. 

Keinen Anspruch auf 13. Monatslohn haben Arbeitnehmende, die aus einem von ihnen verschul­deten wichtigen Grund fristlos entlassen werden oder die ihre Stelle fristlos verlassen. 

Artikel 9
Jahresendzulage / Provision / Bonus / Gratifikation
6124
Im November oder Dezember wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt.

Artikel 9
Dienstaltersgeschenke
6124
Im November oder Dezember wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt.

Artikel 9
Lohnauszahlung
11410

Die Lohnauszahlung erfolgt in der Regel valuta 25. des Monats. 

Artikel 12

Lohnauszahlung
11422

Die Lohnauszahlung erfolgt in der Regel valuta 25. des Monats. 

Artikel 12

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
6124
Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag
- von 30% zuzüglich 10% Zeitkompensation für regelmässige Nachtarbeit (gemäss Arbeitsgesetz)
- von 30% bei Nachtarbeit
- von 30% bei Samstagsarbeit
- von 75% für Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Artikel 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11410
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr, resp. der vom SECO bewilligte Nachtzeitraum. 
Als Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit gilt die Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betref­fenden Sonntags bzw. Feiertags, resp. der vom SECO bewilligte Sonntagszeitraum.
 
Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag:
  1. von 25% für Überstunden-/Überzeitarbeit
  2. von 30% zuzüglich 10% Zeitkompensation für regelmässige Nachtarbeit (gemäss Arbeitsgesetz)
  3. von 30% bei Nachtarbeit
  4. von 30% für Samstagsarbeit
  5. von 75% für Arbeit an Sonn- und Feiertagen
  6. von CHF 2.10 pro Stunde für Schichtarbeit am Tage von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr respektive vom SECO bewilligt

Die Berechnung der Zuschläge erfolgt auf der Grundlage des vereinbarten Monatslohnes. Die Zuschläge können nicht kumuliert werden. 
Bei dauernder Schicht erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Regle­ment. 

Artikel 7 und 10
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
11422
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr, resp. der vom SECO bewilligte Nachtzeitraum. 
Als Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit gilt die Arbeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr des betref­fenden Sonntags bzw. Feiertags, resp. der vom SECO bewilligte Sonntagszeitraum.
 
Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag:
  1. von 25% für Überstunden-/Überzeitarbeit
  2. von 30% zuzüglich 10% Zeitkompensation für regelmässige Nachtarbeit (gemäss Arbeitsgesetz)
  3. von 30% bei Nachtarbeit
  4. von 30% für Samstagsarbeit
  5. von 75% für Arbeit an Sonn- und Feiertagen
  6. von CHF 2.10 pro Stunde für Schichtarbeit am Tage von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr respektive vom SECO bewilligt

Die Berechnung der Zuschläge erfolgt auf der Grundlage des vereinbarten Monatslohnes. Die Zuschläge können nicht kumuliert werden. 
Bei dauernder Schicht erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Regle­ment. 

Artikel 7 und 10
Schichtarbeit
6124
Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag von CHF 2.10 pro Stunde für Schichtarbeit am Tage von 06h00 bis 23h00 respektive vom SECO bewilligt.

Bei dauernder Schichtarbeit erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Reglement.

Artikel 10
Schichtarbeit
11410
Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag von CHF 2.10 pro Stunde für Schichtarbeit am Tage von 06h00 bis 23h00 respektive vom SECO bewilligt.

Bei dauernder Schichtarbeit erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Reglement.

Artikel 10
Schichtarbeit
11422
Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag von CHF 2.10 pro Stunde für Schichtarbeit am Tage von 06h00 bis 23h00 respektive vom SECO bewilligt.

Bei dauernder Schichtarbeit erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Reglement.

Artikel 10
Pikettdienst
6124
Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag von CHF 2.10 pro Stunde für Schichtarbeit am Tage von 06h00 bis 23h00 respektive vom SECO bewilligt.

Bei dauernder Schichtarbeit erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Reglement.

Artikel 10
Spesenentschädigung
6124
Spesen werden im entsprechenden Lohnreglement geregelt.

Artikel 11
Spesenentschädigung
11410
Spesen werden im entsprechenden Lohnreglement geregelt.

Artikel 11
Spesenentschädigung
11422
Spesen werden im entsprechenden Lohnreglement geregelt.

Artikel 11
Normalarbeitszeit
6124
Personal in der Produktion: 41 Stunden/Woche
Personal in der Logistik: während 6 Monaten 45 Stunden und während 6 Monaten 42 Stunden/Woche

(In einem Reglement) kann die sich aus der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergebende Jahresarbeitszeit ungleichmässig verteilt werden. Dabei beträgt die minimale Wochenarbeitszeit 32 Stunden, die maximale 45 Stunden, für das Fahrpersonal 46 Stunden (...).

Artikel 5
Normalarbeitszeit
11410
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt:
  1. für das Personal in der Produktion 41 Stunden,
  2. für das Personal in der Logistik während sechs Monaten 45 Stunden und während sechs Monaten 42 Stunden.
Auf der Grundlage eines mit der Betriebskommission abzusprechenden Reglements kann die sich aus der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergebende Jahresarbeitszeit ungleichmässig verteilt werden. Dabei beträgt die minimale Wochenarbeitszeit 32 Stunden, die maximale 45 Stunden, für das Fahrpersonal 46 Stunden (Überzeitarbeit vorbehalten). 
Die Grenzziehung zwischen Produktion und Logistik ist Sache der einzelnen Betriebe. 
 
Artikel 5
Normalarbeitszeit
11422
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt:
  1. für das Personal in der Produktion 41 Stunden,
  2. für das Personal in der Logistik während sechs Monaten 45 Stunden und während sechs Monaten 42 Stunden.
Auf der Grundlage eines mit der Betriebskommission abzusprechenden Reglements kann die sich aus der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergebende Jahresarbeitszeit ungleichmässig verteilt werden. Dabei beträgt die minimale Wochenarbeitszeit 32 Stunden, die maximale 45 Stunden, für das Fahrpersonal 46 Stunden (Überzeitarbeit vorbehalten). 
Die Grenzziehung zwischen Produktion und Logistik ist Sache der einzelnen Betriebe. 
 
Artikel 5
Überstunden / Überzeit
6124
Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag von 25% für Überstunden- und Überzeitarbeit.
Die Überzeit kann sowohl als Zeit gutgeschrieben oder ausbezahlt werden.

Artikel 10
Überstunden / Überzeit
11410
Als Überstundenarbeit gilt die von der Betriebsleitung angeordnete Überschreitung der wöchentli­chen Arbeitszeit nach Art. 5 Abs. 1. 
Bei unregelmässiger Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 5 Abs. 2 gilt als Überstundenarbeit die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (45 Stunden, resp. 46 Stunden für das Fahr­personal, in der Woche).
 
Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag von 25% für Überstunden- und Überzeitarbeit.
Die Überzeit ist grundsätzlich zu kompensieren, in Ausnahmefällen kann die Überzeit auch aus­bezahlt werden. Die Zuschläge können sowohl als Zeit gutgeschrieben oder ausbezahlt werden. 

Artikel 6 und 10
Überstunden / Überzeit
11422
Als Überstundenarbeit gilt die von der Betriebsleitung angeordnete Überschreitung der wöchentli­chen Arbeitszeit nach Art. 5 Abs. 1. 
Bei unregelmässiger Verteilung der Arbeitszeit nach Art. 5 Abs. 2 gilt als Überstundenarbeit die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (45 Stunden, resp. 46 Stunden für das Fahr­personal, in der Woche).
 
Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag von 25% für Überstunden- und Überzeitarbeit.
Die Überzeit ist grundsätzlich zu kompensieren, in Ausnahmefällen kann die Überzeit auch aus­bezahlt werden. Die Zuschläge können sowohl als Zeit gutgeschrieben oder ausbezahlt werden. 

Artikel 6 und 10
Ferien
6124
VoraussetzungFerientage
Allgemein25 Tage
ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird30 Tage

Artikel 15
Ferien
11410

Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt: 

  • 25 Tage
  • 30 Tage ab dem Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird. 

lm Eintritts- und Austrittsjahr reduziert sich der Ferienanspruch proportional zur Arbeitsdauer. 
Bleibt die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr aus irgendwelchen Gründen (ausser wegen Ferien) insgesamt mehr als drei Monate der Arbeit fern, wird der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen oder angebrochenen Monat um einen Zwölftel gekürzt. 

Unter Vorbehalt der betrieblichen Bedürfnisse besteht grundsätzlich die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu beziehen. Während unbezahltem Urlaub entsteht kein Ferienanspruch.

Erkrankt oder verunfallt eine Arbeitnehmerin, ein Arbeitnehmer während ihrer/seiner Ferien, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage unverschuldeter gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nicht als Fe­rientage, soweit die Arbeitsunfähigkeit den Erholungszweck der Ferien verunmöglicht. Die Arbeit­nehmerin, der Arbeitnehmer hat die Arbeitgeberseite sofort zu informieren.

ln die Ferien fallende gesetzliche Feiertage zählen nicht als Ferientage. Das gleiche gilt für ortsüb­liche Feiertage, an denen ohne Kompensation nicht gearbeitet wird.

Für den Zeitpunkt des Ferienbezugs sind in erster Linie die betrieblichen Bedürfnisse massge­bend. Wünsche der Arbeitnehmerin, des Arbeitnehmers, namentlich auch solche familiärer Art, werden soweit als möglich berücksichtigt. 

Artikel 15

Ferien
11422

Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt: 

  • 25 Tage
  • 30 Tage ab dem Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird. 

lm Eintritts- und Austrittsjahr reduziert sich der Ferienanspruch proportional zur Arbeitsdauer. 
Bleibt die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr aus irgendwelchen Gründen (ausser wegen Ferien) insgesamt mehr als drei Monate der Arbeit fern, wird der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen oder angebrochenen Monat um einen Zwölftel gekürzt. 

Unter Vorbehalt der betrieblichen Bedürfnisse besteht grundsätzlich die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu beziehen. Während unbezahltem Urlaub entsteht kein Ferienanspruch.

Erkrankt oder verunfallt eine Arbeitnehmerin, ein Arbeitnehmer während ihrer/seiner Ferien, so gelten die ärztlich bescheinigten Tage unverschuldeter gänzlicher Arbeitsunfähigkeit nicht als Fe­rientage, soweit die Arbeitsunfähigkeit den Erholungszweck der Ferien verunmöglicht. Die Arbeit­nehmerin, der Arbeitnehmer hat die Arbeitgeberseite sofort zu informieren.

ln die Ferien fallende gesetzliche Feiertage zählen nicht als Ferientage. Das gleiche gilt für ortsüb­liche Feiertage, an denen ohne Kompensation nicht gearbeitet wird.

Für den Zeitpunkt des Ferienbezugs sind in erster Linie die betrieblichen Bedürfnisse massge­bend. Wünsche der Arbeitnehmerin, des Arbeitnehmers, namentlich auch solche familiärer Art, werden soweit als möglich berücksichtigt. 

Artikel 15

Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
6124
Anlassbezahlte Tage
eigene Hochzeit3 Tage
Geburt eigener Kinder3 Tage
Adption3 Tage
Wohnungswechsel1 Tag
Hochzeit eines Kindes1 Tag
Todesfall von Eltern, Gatten, eingetragenen Partnern, Kindern3 Tage
Todesfall von Schwieger-, Pflege- oder Grosseltern, Geschwistern, Enkelinder, Schwägerin/Schwager1 Tag
Rekrutierung3 Tage
Inspektion und Entlassung aus der Wehrpflicht1 Tag
Arbeitnehmende mit Familienpflichten gemäss Art. 36ArG3 Tage

Bei Ausübung öffentlicher Ämter: s. OR Art 324a.

Artikel 21
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11410

Werden Arbeitnehmende durch familiäre Ereignisse usw. in Anspruch genommen, erhalten sie auf Gesuch hin in folgendem Rahmen bezahlten Urlaub:  

Anlass bezahlte Tage
bei eigener Hochzeit  3 Tage
bei Geburt eigener Kinder  3 Tage
bei der Adoption  3 Tage
bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt 1 Tag
bei Hochzeit eines Kindes  1 Tag
bei Todesfall von Eltern, Gatien, eingetragenem Partner, Kindern  3 Tage
bei Todesfall von Schwiegereltern, Pflegeeltern, Grosseltern, Geschwistern, Enkelkindern, Schwager und Schwägerin  1 Tag
bei Rekrutierung  max. 3 Tage
bei lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflicht  1 Tag
Arbeitnehmende mit Familienpflichten gemäss Art. 36 ArG  max. 3 Tage

Bei Ausübung öffentlicher Ämter richtet sich der Lohnanspruch nach Artikel 324a des Obligatio­nenrechts. 
Der Lohnanspruch fällt dahin, wenn der Urlaub ohne Bewilligung angetreten wird. 

Artikel 21
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
11422

Werden Arbeitnehmende durch familiäre Ereignisse usw. in Anspruch genommen, erhalten sie auf Gesuch hin in folgendem Rahmen bezahlten Urlaub:  

Anlass bezahlte Tage
bei eigener Hochzeit  3 Tage
bei Geburt eigener Kinder  3 Tage
bei der Adoption  3 Tage
bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt 1 Tag
bei Hochzeit eines Kindes  1 Tag
bei Todesfall von Eltern, Gatien, eingetragenem Partner, Kindern  3 Tage
bei Todesfall von Schwiegereltern, Pflegeeltern, Grosseltern, Geschwistern, Enkelkindern, Schwager und Schwägerin  1 Tag
bei Rekrutierung  max. 3 Tage
bei lnspektion und Entlassung aus der Wehrpflicht  1 Tag
Arbeitnehmende mit Familienpflichten gemäss Art. 36 ArG  max. 3 Tage

Bei Ausübung öffentlicher Ämter richtet sich der Lohnanspruch nach Artikel 324a des Obligatio­nenrechts. 
Der Lohnanspruch fällt dahin, wenn der Urlaub ohne Bewilligung angetreten wird. 

Artikel 21
Bezahlte Feiertage
6124
Die gesetzlichen Feiertage sind durch die kantonalen Ausführungserlasse des Arbeitsgesetzes bestimmt.

Der 1. Mai ist ein bezahlter freier Tag.

Artikel 13 und 14
Bezahlte Feiertage
11410
Die gesetzlichen Feiertage sind durch die kantonalen Ausführungserlasse des Arbeitsgesetzes bestimmt.
Wird an ortsüblichen, aber nicht gesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet, so kann die Arbeitge­berseite anordnen, dass die ausfallende Arbeitszeit vor- oder nachgeholt wird. 
 
Der 1. Mai ist ein bezahlter freier Tag. Wer an einem 1. Mai in einem Kanton, in welchem der 1. Mai kein Feiertag ist, ausnahmsweise arbeiten muss, hat Anspruch auf eine entsprechende Zeit­kompensation ohne jegliche Zuschläge.
 
Artikel 13 und 14
Bezahlte Feiertage
11422
Die gesetzlichen Feiertage sind durch die kantonalen Ausführungserlasse des Arbeitsgesetzes bestimmt.
Wird an ortsüblichen, aber nicht gesetzlichen Feiertagen nicht gearbeitet, so kann die Arbeitge­berseite anordnen, dass die ausfallende Arbeitszeit vor- oder nachgeholt wird. 
 
Der 1. Mai ist ein bezahlter freier Tag. Wer an einem 1. Mai in einem Kanton, in welchem der 1. Mai kein Feiertag ist, ausnahmsweise arbeiten muss, hat Anspruch auf eine entsprechende Zeit­kompensation ohne jegliche Zuschläge.
 
Artikel 13 und 14
Bildungsurlaub
6124
Für die Teilnahme an Weiterbildungskursen (...) erhalten Vertrauensleute der Gewerkschaft Unia und Mitglieder der Betriebskommission (...) bezahlten Bildungsurlaub von höchstens fünf Arbeitstagen jährlich.

Die Gesamtzahl der jährlichen (Bildungs-)Urlaubstage bestimmt sich (...) nach folgender Tabelle:
Zahl der Arbeitnehmenden, die dem GAV unterstehenAnzahl Urlaubstage
1 - 507
51 - 10012
101 - 17520
176 - 25025
251 und mehr30

Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen (...) unbezahlten Urlaub von max. 2 Arbeitstagen (...) beanspruchen. Der entsprechende Lohnausfall kann durch den Bildungsfonds (...) gedeckt werden.

Artikel 23
Bildungsurlaub
11410
Für die Teilnahme an Weiterbildungskursen, deren Sinn und Zweckmässigkeit von der Arbeitge­berseite anerkannt werden, erhalten Vertrauensleute der Gewerkschaft Unia und Mitglieder der Betriebskommissionen im Rahmen von Abs. 2 bezahlten Bildungsurlaub von höchstens fünf Ar­beitstagen jährlich.

Die Gesamtzahl der jährlichen Urlaubstage bestimmt sich für jede Brauerei (inklusive Depots) nach folgender Tabelle:
Zahl der Arbeitnehmenden, die dem GAV unterstehen Anzahl Urlaubstage
1 bis 50 7
51 bis 100 12
101 bis 175 20
176 bis 250 25
251 und mehr 30


Die Mitglieder der am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Gewerkschaft können zur Ausübung ge­werkschaftlicher Funktionen, die einen Zusammenhang mit den Brauereien haben, unbezahlten Urlaub im Umfang von max. 2 Arbeitstagen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes beanspruchen. Der entsprechende Lohnausfall kann durch den Bildungsfonds für Arbeitnehmen­de der Brauereiindustrie gedeckt werde

Artikel 23

Bildungsurlaub
11422
Für die Teilnahme an Weiterbildungskursen, deren Sinn und Zweckmässigkeit von der Arbeitge­berseite anerkannt werden, erhalten Vertrauensleute der Gewerkschaft Unia und Mitglieder der Betriebskommissionen im Rahmen von Abs. 2 bezahlten Bildungsurlaub von höchstens fünf Ar­beitstagen jährlich.

Die Gesamtzahl der jährlichen Urlaubstage bestimmt sich für jede Brauerei (inklusive Depots) nach folgender Tabelle:
Zahl der Arbeitnehmenden, die dem GAV unterstehen Anzahl Urlaubstage
1 bis 50 7
51 bis 100 12
101 bis 175 20
176 bis 250 25
251 und mehr 30


Die Mitglieder der am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Gewerkschaft können zur Ausübung ge­werkschaftlicher Funktionen, die einen Zusammenhang mit den Brauereien haben, unbezahlten Urlaub im Umfang von max. 2 Arbeitstagen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes beanspruchen. Der entsprechende Lohnausfall kann durch den Bildungsfonds für Arbeitnehmen­de der Brauereiindustrie gedeckt werde

Artikel 23

Krankheit
6124
Krankheit:
Der Arbeitgeber zahlt für den Lohnausfall 80% des Lohnes während 12 Monaten. Eine Krankentaggeldversicherung zahlt bis max. 720 Tagen den so nicht gedeckten Teil des Nettolohnes. Die Prämien werden geteilt.

Unfall:
Die Arbeitnehmer sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der SUVA versichert. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeitnehmer.

Artikel 18 und 20
Krankheit
11410
Krankheit
lm Falle ärztlich bescheinigter Krankheit zahlt der Arbeitgebende der Arbeitnehmerin, dem Arbeit­nehmer, sofern das Arbeitsverhältnis wenigstens drei Monate gedauert hat, während zwölf Mona­ten 80 % des Lohnes.

Hat die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer während der in Abs. 1 vorgesehenen maximalen Dauer Krankenlohn bezogen, so kann sie/er weitere Leistungen erst wieder beanspruchen, wenn sie/er während drei Monaten voll gearbeitet hat. Wiederholte Krankheitsfälle, zwischen welchen weniger ais ein Monat liegt, gelten als einheitliche Krankheitsperiode. 
Einrichtungen auf Betriebsebene, an deren Finanzierung und Verwaltung sich die Arbeitnehmen­den beteiligen, sorgen für die Zahlung des durch Abs. 1 nicht gedeckten Teils des Nettolohnes während 720 Tagen, wobei der Leistungsbeginn um bis zu zwei Monate, gerechnet ab erstem Krankheitstag, aufgeschoben werden kann. Bei Entscheiden über Leistungen der Einrichtungen auf Betriebsebene kommt der Betriebskommission ein Mitspracherecht zu. 
Die Lohnfortzahlung endet bei einer allfälligen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 

Krankenversicherung 
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, sich für die Heilungskosten (Arzt, Arznei, Spital) bei einer anerkannten Krankenkasse zu versichern und dem Arbeitgebenden darüber jeden verlangten Ausweis vorzulegen. 
Treten an Stelle des Lohnes Lohnersatzleistungen, darf die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung nicht grösser sein, als die Auszahlung bei Arbeitsleistung wäre. Dabei werden die bei Arbeitsleis­tung und Arbeitsverhinderung unterschiedlichen Abzüge berücksichtigt, besonders bei Arbeitsver­hinderung entfallende Sozialversicherungsbeiträge. 

Artikel 18 und 19
Krankheit
11422
Krankheit
lm Falle ärztlich bescheinigter Krankheit zahlt der Arbeitgebende der Arbeitnehmerin, dem Arbeit­nehmer, sofern das Arbeitsverhältnis wenigstens drei Monate gedauert hat, während zwölf Mona­ten 80 % des Lohnes.

Hat die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer während der in Abs. 1 vorgesehenen maximalen Dauer Krankenlohn bezogen, so kann sie/er weitere Leistungen erst wieder beanspruchen, wenn sie/er während drei Monaten voll gearbeitet hat. Wiederholte Krankheitsfälle, zwischen welchen weniger ais ein Monat liegt, gelten als einheitliche Krankheitsperiode. 
Einrichtungen auf Betriebsebene, an deren Finanzierung und Verwaltung sich die Arbeitnehmen­den beteiligen, sorgen für die Zahlung des durch Abs. 1 nicht gedeckten Teils des Nettolohnes während 720 Tagen, wobei der Leistungsbeginn um bis zu zwei Monate, gerechnet ab erstem Krankheitstag, aufgeschoben werden kann. Bei Entscheiden über Leistungen der Einrichtungen auf Betriebsebene kommt der Betriebskommission ein Mitspracherecht zu. 
Die Lohnfortzahlung endet bei einer allfälligen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 

Krankenversicherung 
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, sich für die Heilungskosten (Arzt, Arznei, Spital) bei einer anerkannten Krankenkasse zu versichern und dem Arbeitgebenden darüber jeden verlangten Ausweis vorzulegen. 
Treten an Stelle des Lohnes Lohnersatzleistungen, darf die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung nicht grösser sein, als die Auszahlung bei Arbeitsleistung wäre. Dabei werden die bei Arbeitsleis­tung und Arbeitsverhinderung unterschiedlichen Abzüge berücksichtigt, besonders bei Arbeitsver­hinderung entfallende Sozialversicherungsbeiträge. 

Artikel 18 und 19
Unfall
11410
Gegen die Folgen von Berufs-und Nichtberufsunfällen sind die Arbeitnehmenden bei der SUVA versichert. Für die Karenztage entrichtet der Arbeitgebende 80 % des Lohnes. 
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung wird den Arbeitnehmenden auferlegt. 
Die in Art. 18 Abs. 3 erwähnten betriebsweisen Einrichtungen sollen auch bei Unfall eine zusätzli­che Deckung bieten. Bei Entscheiden über Leistungen der Einrichtungen auf Betriebsebene kommt der Betriebskommission ein Mitspracherecht zu. 

Artikel 20
Unfall
6124
Krankheit:
Der Arbeitgeber zahlt für den Lohnausfall 80% des Lohnes während 12 Monaten. Eine Krankentaggeldversicherung zahlt bis max. 720 Tagen den so nicht gedeckten Teil des Nettolohnes. Die Prämien werden geteilt.

Unfall:
Die Arbeitnehmer sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der SUVA versichert. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeitnehmer.

Artikel 18 und 20
Unfall
11422
Gegen die Folgen von Berufs-und Nichtberufsunfällen sind die Arbeitnehmenden bei der SUVA versichert. Für die Karenztage entrichtet der Arbeitgebende 80 % des Lohnes. 
Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung wird den Arbeitnehmenden auferlegt. 
Die in Art. 18 Abs. 3 erwähnten betriebsweisen Einrichtungen sollen auch bei Unfall eine zusätzli­che Deckung bieten. Bei Entscheiden über Leistungen der Einrichtungen auf Betriebsebene kommt der Betriebskommission ein Mitspracherecht zu. 

Artikel 20
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
6124
Mutterschaftsurlaub:
Anspruch nach der Niederkunft auf 100% des Lohnes während 98 Tagen

Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub:
3 Tage

Artikel 17 und 21
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11410
Mutterschaftsurlaub
Arbeitnehmerinnen haben nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen (98 Tage), der an einem Stück zu nehmen ist. 
Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf 100% des Lohnes in Form von Taggeldern. 

Vaterschaftsurlaub
Die Arbeitnehmenden haben ab 1. Januar 2021 einen Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von 10 Arbeitstagen (zwei Wochen) zu 100 Prozent Lohn, die EO-Entschadigung geht an die Arbeit­geberin/den Arbeitgeber.
Diese Regelung ersetzt die bisherige Regelung von Art. 21 Abs. 1 Zeile 2 bezahlte Absenz zu 100 Prozent von drei Tagen bei der Geburt eigener Kinder des geltenden Gesamtarbeitsvertrages.

Artikel 17 und Zusatzvereinbarung
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
11422
Mutterschaftsurlaub
Arbeitnehmerinnen haben nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen (98 Tage), der an einem Stück zu nehmen ist. 
Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf 100% des Lohnes in Form von Taggeldern. 

Vaterschaftsurlaub
Die Arbeitnehmenden haben ab 1. Januar 2021 einen Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von 10 Arbeitstagen (zwei Wochen) zu 100 Prozent Lohn, die EO-Entschadigung geht an die Arbeit­geberin/den Arbeitgeber.
Diese Regelung ersetzt die bisherige Regelung von Art. 21 Abs. 1 Zeile 2 bezahlte Absenz zu 100 Prozent von drei Tagen bei der Geburt eigener Kinder des geltenden Gesamtarbeitsvertrages.

Artikel 17 und Zusatzvereinbarung
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11410
Für schweizerischen Militärdienst, Zivilschutz, Rotkreuzdienst und Einsätze des schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe gelten die Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung. 
 
Wiederholungskurse und anderen obligatorischen Dienstleistungen (z. B. kantona­le Feuerwehrkurse/ Ernstfalleinsätze) 100% des Loh­nes
Rekrutenschule und Beförderungsdiensten (Unteroffiziers-, Feldweibel-, Fourier­, Offiziersschule, Führungs-, Generalstabslehrgänge und technische Lehrgänge, einschliesslich Abverdienen) ohne Unterstützungspflicht

75% des Lohnes

Rekrutenschule und Beförderungsdiensten (Unteroffiziers-, Feldweibel-, Fourier­, Offiziersschule, Führungs-, Generalstabslehrgange und technische Lehrgange, einschliesslich Abverdienen) mit Unterstützungspflicht 100% des Lohnes


Für die Absolvierung von Beförderungsdiensten sowie von Kursen zur Erlangung eines höheren Grades (Militär, Zivilschutz) sowie für die Teilnahme an nicht obligatorischen Militär-oder Zivil­schutzdienstleistungen, welche nicht an die Gesamtdienstzeit angerechnet werden, ist vorgängig die Genehmigung des Arbeitgebenden einzuholen. 
ln den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen fallen Leistungen der Erwerbsersatzordnung dem Arbeit­gebenden zu. 

Löst die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer innert 12 Monaten nach Absolvierung der Dienste ge­mäss Abs. 3 das Arbeitsverhältnis auf, so ist sie/er verpflichtet, den Betrag pro rata temporis zurückzuerstatten, den der Arbeitgebende über die  n Art. 324a OR vorgesehenen Leistung hinaus für sie/ihn aufgewendet hat. Der Arbeitgebende kann den geschuldeten Betrag vom Lohn ab­ziehen. 
 
Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
6124
Es gelten die Bestimmungen der EO.
Für Wiederholungskurse und andere obligat. Dienstleistungen haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf 100% des Lohnes.
Für die Rekrutenschule und die Beförderungsdienste haben Arbeinehmende ohne Unterstützungspflichten Anspruch auf 75%, jene mit Unterstützungsplicht auf 100%.

Artikel 16
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
11422
Für schweizerischen Militärdienst, Zivilschutz, Rotkreuzdienst und Einsätze des schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe gelten die Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung. 
 
Wiederholungskurse und anderen obligatorischen Dienstleistungen (z. B. kantona­le Feuerwehrkurse/ Ernstfalleinsätze) 100% des Loh­nes
Rekrutenschule und Beförderungsdiensten (Unteroffiziers-, Feldweibel-, Fourier­, Offiziersschule, Führungs-, Generalstabslehrgänge und technische Lehrgänge, einschliesslich Abverdienen) ohne Unterstützungspflicht

75% des Lohnes

Rekrutenschule und Beförderungsdiensten (Unteroffiziers-, Feldweibel-, Fourier­, Offiziersschule, Führungs-, Generalstabslehrgange und technische Lehrgange, einschliesslich Abverdienen) mit Unterstützungspflicht 100% des Lohnes


Für die Absolvierung von Beförderungsdiensten sowie von Kursen zur Erlangung eines höheren Grades (Militär, Zivilschutz) sowie für die Teilnahme an nicht obligatorischen Militär-oder Zivil­schutzdienstleistungen, welche nicht an die Gesamtdienstzeit angerechnet werden, ist vorgängig die Genehmigung des Arbeitgebenden einzuholen. 
ln den in Abs. 2 und 3 genannten Fällen fallen Leistungen der Erwerbsersatzordnung dem Arbeit­gebenden zu. 

Löst die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer innert 12 Monaten nach Absolvierung der Dienste ge­mäss Abs. 3 das Arbeitsverhältnis auf, so ist sie/er verpflichtet, den Betrag pro rata temporis zurückzuerstatten, den der Arbeitgebende über die  n Art. 324a OR vorgesehenen Leistung hinaus für sie/ihn aufgewendet hat. Der Arbeitgebende kann den geschuldeten Betrag vom Lohn ab­ziehen. 
 
Artikel 16
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11410
Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmenden monatlich einen Berufs- und Vertragsbeitrag ab, der für die Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmenden und zur Deckung der Kosten des Gesamtar­beitsvertrages und seiner Durchführung verwendet wird. 
Die Vereinbarung über den Berufs- und Vertragsbeitrag und das Reglement für den Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauindustrie regeln die Einzelheiten.

Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie:
Die dem SBV angeschlossenen Brauereien ziehen ihren Arbeitnehmenden monatlich einen Berufs- und Vertragsbeitrag von CHF 20.-- ab (...). Teilzeitarbeitnehmende bezahlen die Hälfte.

Die Beiträge der Mitglieder der Gewerkschaft Unia werden der Unia überwiesen.
Der (...) verbleibende Restbetrag (...) geht zu 70% an die Unia (...) und zu 30% an den Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie.

Artikel 13 und Anhang 2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
6124
Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie:
Die dem SBV angeschlossenen Brauereien ziehen ihren Arbeitnehmenden monatlich einen Berufs- und Vertragsbeitrag von CHF 20.-- ab (...). Teilzeitarbeitnehmende bezahlen die Hälfte.

Die Beiträge der Mitglieder der Gewerkschaft Unia werden der Unia überwiesen.
Der (...) verbleibende Restbetrag (...) geht zu 70% an die Unia (...) und zu 30% an den Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie.

Anhang 2
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
11422
Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmenden monatlich einen Berufs- und Vertragsbeitrag ab, der für die Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmenden und zur Deckung der Kosten des Gesamtar­beitsvertrages und seiner Durchführung verwendet wird. 
Die Vereinbarung über den Berufs- und Vertragsbeitrag und das Reglement für den Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauindustrie regeln die Einzelheiten.

Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie:
Die dem SBV angeschlossenen Brauereien ziehen ihren Arbeitnehmenden monatlich einen Berufs- und Vertragsbeitrag von CHF 20.-- ab (...). Teilzeitarbeitnehmende bezahlen die Hälfte.

Die Beiträge der Mitglieder der Gewerkschaft Unia werden der Unia überwiesen.
Der (...) verbleibende Restbetrag (...) geht zu 70% an die Unia (...) und zu 30% an den Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie.

Artikel 13 und Anhang 2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11410
Bestimmt der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes, so bezieht sich der Ausdruck "Arbeitnehmen­de" auf das männliche und weibliche Personal, wobei Mann und Frau Anrecht auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit haben. 

Artikel 2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
6124
Mann und Frau haben Anrecht auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Artikel 2
Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie
11422
Bestimmt der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes, so bezieht sich der Ausdruck "Arbeitnehmen­de" auf das männliche und weibliche Personal, wobei Mann und Frau Anrecht auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit haben. 

Artikel 2
Sexuelle Belästigung
6124
Mann und Frau haben Anrecht auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Artikel 2
Lernende
11410
Für Lernende gelten die normativen Bestimmungen des GAV sinngemäss; die Lernenden sind der Vereinbarung unterstellt. 

Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
  • 1. Lehrjahr: CHF 800.
  • 2. Lehrjahr: CHF 900.
  • 3. Lehrjahr: CHF 1'200.
Ferien (gemäss Gesetz):
  • Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2 und 15; Auskunft Schweizer Brauerei-Verband vom 16.10.2014
Lernende
6124
GAV-Unterstellung:
Die normativen Bestimmungen des GAV gelten sinngemäss.

Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
- 1. Lehrjahr: CHF 800.--
- 2. Lehrjahr: CHF 900.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'200.--

Ferien (gemäss Gesetz):
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2 und 15; Auskunft Schweizer Brauerei-Verband vom 16.10.2014
Lernende
11422
Für Lernende gelten die normativen Bestimmungen des GAV sinngemäss; die Lernenden sind der Vereinbarung unterstellt. 

Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
  • 1. Lehrjahr: CHF 800.
  • 2. Lehrjahr: CHF 900.
  • 3. Lehrjahr: CHF 1'200.
Ferien (gemäss Gesetz):
  • Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2 und 15; Auskunft Schweizer Brauerei-Verband vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
11410
GAV-Unterstellung:
Die normativen Bestimmungen des GAV gelten sinngemäss.

Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
  • 1. Lehrjahr: CHF 800.
  • 2. Lehrjahr: CHF 900.
  • 3. Lehrjahr: CHF 1'200.
Ferien (gemäss Gesetz):
  • Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2 und 15; Auskunft Schweizer Brauerei-Verband vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
6124
GAV-Unterstellung:
Die normativen Bestimmungen des GAV gelten sinngemäss.

Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
- 1. Lehrjahr: CHF 800.--
- 2. Lehrjahr: CHF 900.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'200.--

Ferien (gemäss Gesetz):
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2 und 15; Auskunft Schweizer Brauerei-Verband vom 16.10.2014
Junge Arbeitnehmende
11422
GAV-Unterstellung:
Die normativen Bestimmungen des GAV gelten sinngemäss.

Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
  • 1. Lehrjahr: CHF 800.
  • 2. Lehrjahr: CHF 900.
  • 3. Lehrjahr: CHF 1'200.
Ferien (gemäss Gesetz):
  • Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
  • Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 2 und 15; Auskunft Schweizer Brauerei-Verband vom 16.10.2014
Kündigungsfrist
11410
Arbeitsjahr Kündigungsfrist
Probezeit 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2. - 9. Dienstjahr 2 Monate
ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Die ersten drei Monate nach Antritt der Stelle gelten als Probezeit. 
Die Kündigung muss schriftlich sein und spätestens am letzten Tag vor Beginn der Frist beim Empfänger eintreffen. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden. Die Verwarnung enthält in jedem Fall eine individuelle Bewährungsfrist. Wird diese nicht zur fest­gelegten Verhaltens- oder Leistungsverbesserung genutzt, kann die Firma kündigen. Die Brauerei orientiert die Betriebskommission über diese Massnahmen ohne Angabe der Grün­de. Ausdrücklich vorbehalten bleibt die fristlose Auflösung gemäss Art. 337 Obligationenrecht. 

Artikel 26

Kündigungsfrist
6124
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Probezeit7 Tage
1. Dienstjahr1 Monat
2. - 9. Dienstjahr2 Monate
ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 26
Kündigungsfrist
11422
Arbeitsjahr Kündigungsfrist
Probezeit 7 Tage
1. Dienstjahr 1 Monat
2. - 9. Dienstjahr 2 Monate
ab 10. Dienstjahr 3 Monate


Die ersten drei Monate nach Antritt der Stelle gelten als Probezeit. 
Die Kündigung muss schriftlich sein und spätestens am letzten Tag vor Beginn der Frist beim Empfänger eintreffen. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden. Die Verwarnung enthält in jedem Fall eine individuelle Bewährungsfrist. Wird diese nicht zur fest­gelegten Verhaltens- oder Leistungsverbesserung genutzt, kann die Firma kündigen. Die Brauerei orientiert die Betriebskommission über diese Massnahmen ohne Angabe der Grün­de. Ausdrücklich vorbehalten bleibt die fristlose Auflösung gemäss Art. 337 Obligationenrecht. 

Artikel 26

Kündigungsschutz
11410
Wird eine Kündigung gegen Mitglieder der Betriebskommission aus einem anderen Grund als ei­ner Restrukturierung ausgesprochen, so ist diese nur gültig, sofern die paritätische Kommission - auf Einsprache des/der Gekündigten hin - ihre Zulässigkeit anerkannt hat. Bei Aberkennung der Zulässigkeit oder Nichteinigung der paritätischen Kommission kann die Kündigung durch das Schiedsgericht abschliessend beurteilt werden. 
 
Offiziell gewählte und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilte Vertrauensleute der Gewerkschaft (z.B. Mitglieder von Kommissionen; max. eine Person pro 1 bis 100 dem GAV unterstellte Mitarbeitende) sind den Mitgliedern der Betriebskommission gleichgestellt. 
 
Ausdrücklich vorbehalten bleibt die fristlose Auflösung gemass Art. 337 Obligationenrecht.

Artikel 28
Kündigungsschutz
6124
Wird eine Kündigung gegen Mitglieder der Betriebskommission aus einem anderen Grund als einer Restrukturierung ausgesprochen, so ist diese nur gültig, sofern die paritätische Kommission ihre Zulässigkeit anerkannt hat.
Offiziell gewählte und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilte Vertrauensleute der Gewerkschaft (z.B. Mitglieder von Kommissionen; max. eine Person pro 1 bis 100 dem GAV unterstellten Mitarbeitende) sind den Mitgliedern der Betriebskommission gleichgestellt.

Ausgeschlossen von dieser Bestimmung sind:
- A. Egger AG, Worb
- Falken AG, Schaffhausen
- Rugenbräu AG, Interlaken

Artikel 28
Kündigungsschutz
11422
Wird eine Kündigung gegen Mitglieder der Betriebskommission aus einem anderen Grund als ei­ner Restrukturierung ausgesprochen, so ist diese nur gültig, sofern die paritätische Kommission - auf Einsprache des/der Gekündigten hin - ihre Zulässigkeit anerkannt hat. Bei Aberkennung der Zulässigkeit oder Nichteinigung der paritätischen Kommission kann die Kündigung durch das Schiedsgericht abschliessend beurteilt werden. 
 
Offiziell gewählte und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilte Vertrauensleute der Gewerkschaft (z.B. Mitglieder von Kommissionen; max. eine Person pro 1 bis 100 dem GAV unterstellte Mitarbeitende) sind den Mitgliedern der Betriebskommission gleichgestellt. 
 
Ausdrücklich vorbehalten bleibt die fristlose Auflösung gemass Art. 337 Obligationenrecht.

Artikel 28
Arbeitnehmervertretung
6124
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11410
Gewerkschaft Unia
Arbeitnehmervertretung
11422
Gewerkschaft Unia
Arbeitgebervertretung
6124
Schweizerischer Brauerei-Verband
Arbeitgebervertretung
11410
Schweizerischer Brauerei-Verband
Arbeitgebervertretung
11422
Schweizerischer Brauerei-Verband
Paritätische Fonds
6124
Bildungsfonds

Anhang 3
Paritätische Fonds
11410
Bildungsfonds

Anhang 3
Paritätische Fonds
11422
Bildungsfonds

Anhang 3
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
6124
Die (Betriebs)kommission nimmt die gesetzlichen Mitwirkungsrechte wahr.

Artikel 27
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11410
Alle in der Brauerei beschäftigten, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, wählen aus ihrer Mitte eine Betriebskommission, in der - wenn möglich - alle Abteilungen vertre­ten sind. Sie wirkt als Bindeglied zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. 

Aufgabe der Kommission ist es, allfällige Wünsche und Beschwerden der Arbeitnehmenden der Arbeitgeberseite vorzutragen. Die Arbeitgeberseite kann ihrerseits Wünsche und Anregungen der Kommission unterbreiten. Die Kommission nimmt die gesetzlichen Mitwirkungsrechte wahr. 
 
Die Betriebskommission hat das Recht, die Gewerkschaft Unia bei allen Fragen beratend beizu­ziehen. 
 
Die Mitglieder der Betriebskommission dürfen wegen ordnungsgemasser Ausübung ihrer Tatigkeit in der Betriebskommission nicht benachteiligt werden. 

Artikel 27
Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
11422
Alle in der Brauerei beschäftigten, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden Arbeitnehmenden, wählen aus ihrer Mitte eine Betriebskommission, in der - wenn möglich - alle Abteilungen vertre­ten sind. Sie wirkt als Bindeglied zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. 

Aufgabe der Kommission ist es, allfällige Wünsche und Beschwerden der Arbeitnehmenden der Arbeitgeberseite vorzutragen. Die Arbeitgeberseite kann ihrerseits Wünsche und Anregungen der Kommission unterbreiten. Die Kommission nimmt die gesetzlichen Mitwirkungsrechte wahr. 
 
Die Betriebskommission hat das Recht, die Gewerkschaft Unia bei allen Fragen beratend beizu­ziehen. 
 
Die Mitglieder der Betriebskommission dürfen wegen ordnungsgemasser Ausübung ihrer Tatigkeit in der Betriebskommission nicht benachteiligt werden. 

Artikel 27
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
6124
Wird eine Kündigung gegen Mitglieder der Betriebskommission aus einem anderen Grund als einer Restrukturierung ausgesprochen, so ist diese nur gültig, sofern die paritätische Kommission ihre Zulässigkeit anerkannt hat.
Offiziell gewählte und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilte Vertrauensleute der Gewerkschaft (z.B. Mitglieder von Kommissionen; max. eine Person pro 1 bis 100 dem GAV unterstellten Mitarbeitende) sind den Mitgliedern der Betriebskommission gleichgestellt.

Ausgeschlossen von dieser Bestimmung sind:
- A. Egger AG, Worb
- Falken AG, Schaffhausen
- Rugenbräu AG, Interlaken

Artikel 28
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11410
Die Mitglieder der Betriebskommission dürfen wegen ordnungsgemässer Ausübung ihrer Tätigkeit in der Betriebskommission nicht benachteiligt werden. 
 
Wird eine Kündigung gegen Mitglieder der Betriebskommission aus einem anderen Grund als ei­ner Restrukturierung ausgesprochen, so ist diese nur gültig, sofern die paritätische Kommission - auf Einsprache des/der Gekündigten hin - ihre Zulässigkeit anerkannt hat. Bei Aberkennung der Zulässigkeit oder Nichteinigung der paritätischen Kommission kann die Kündigung durch das Schiedsgericht abschliessend beurteilt werden. 
 
Offiziell gewählte und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilte Vertrauensleute der Gewerkschaft (z.B. Mitglieder von Kommissionen; max. eine Person pro 1 bis 100 dem GAV unterstellte Mitarbeitende) sind den Mitgliedern der Betriebskommission gleichgestellt. 
 
Ausdrücklich vorbehalten bleibt die fristlose Auflösung gemass Art. 337 Obligationenrecht.
 
Artikel 27 und Artikel 28
Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
11422
Die Mitglieder der Betriebskommission dürfen wegen ordnungsgemässer Ausübung ihrer Tätigkeit in der Betriebskommission nicht benachteiligt werden. 
 
Wird eine Kündigung gegen Mitglieder der Betriebskommission aus einem anderen Grund als ei­ner Restrukturierung ausgesprochen, so ist diese nur gültig, sofern die paritätische Kommission - auf Einsprache des/der Gekündigten hin - ihre Zulässigkeit anerkannt hat. Bei Aberkennung der Zulässigkeit oder Nichteinigung der paritätischen Kommission kann die Kündigung durch das Schiedsgericht abschliessend beurteilt werden. 
 
Offiziell gewählte und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilte Vertrauensleute der Gewerkschaft (z.B. Mitglieder von Kommissionen; max. eine Person pro 1 bis 100 dem GAV unterstellte Mitarbeitende) sind den Mitgliedern der Betriebskommission gleichgestellt. 
 
Ausdrücklich vorbehalten bleibt die fristlose Auflösung gemass Art. 337 Obligationenrecht.
 
Artikel 27 und Artikel 28
Sozialpläne
6124
Empfehlungen für Massnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und bei Entlassungen infolge von wirtschaftlichen und strukturellen Problemen:
- Zusammenarbeit mit der Betriebskommission bei Arbeitsplatzgefährdung
- Information und Konsultation der Betriebskommission bei einem Betriebsübergang
- Konsultation der Betriebskommission bei Entlassung einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden
- Information über Entlassungen
- Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung von Härten bei Entlassungen
- Verhandlungen über die Folgen

Bei einer grösseren Anzahl von Entlassungen hat die Betriebskomission das Recht, Verhandlungen über die Folgen solcher Entscheidungen für die betroffenen Arbeitnehmenden zu verlangen. Für die Verhandlungen können sir sofort den Beizug der beidseitigen Vertragsparteien verlangen.

Anhang 4
Sozialpläne
11410
Für den Fall gänzlicher oder teilweiser Betriebsschliessungen aus Gründen des wirtschaftlichen oder technischen Strukturwandels, welche die Entlassung aller oder einer grösseren Zahl von Ar­beitnehmenden zur Folge haben, besteht zwischen den Vertragspartnern eine Empfehlung im Anhang 4. 
 
Empfehlungen für Massnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und bei Entlassungen infolge von wirtschaftlichen und strukturellen Problemen:
- Zusammenarbeit mit der Betriebskommission bei Arbeitsplatzgefährdung
- Information und Konsultation der Betriebskommission bei einem Betriebsübergang
- Konsultation der Betriebskommission bei Entlassung einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden
- Information über Entlassungen
- Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung von Härten bei Entlassungen
- Verhandlungen über die Folgen

Bei einer grösseren Anzahl von Entlassungen hat die Betriebskomission das Recht, Verhandlungen über die Folgen solcher Entscheidungen für die betroffenen Arbeitnehmenden zu verlangen. Für die Verhandlungen können sir sofort den Beizug der beidseitigen Vertragsparteien verlangen.

Artikel 32 und Anhang 4
Sozialpläne
11422
Für den Fall gänzlicher oder teilweiser Betriebsschliessungen aus Gründen des wirtschaftlichen oder technischen Strukturwandels, welche die Entlassung aller oder einer grösseren Zahl von Ar­beitnehmenden zur Folge haben, besteht zwischen den Vertragspartnern eine Empfehlung im Anhang 4. 
 
Empfehlungen für Massnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und bei Entlassungen infolge von wirtschaftlichen und strukturellen Problemen:
- Zusammenarbeit mit der Betriebskommission bei Arbeitsplatzgefährdung
- Information und Konsultation der Betriebskommission bei einem Betriebsübergang
- Konsultation der Betriebskommission bei Entlassung einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden
- Information über Entlassungen
- Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung von Härten bei Entlassungen
- Verhandlungen über die Folgen

Bei einer grösseren Anzahl von Entlassungen hat die Betriebskomission das Recht, Verhandlungen über die Folgen solcher Entscheidungen für die betroffenen Arbeitnehmenden zu verlangen. Für die Verhandlungen können sir sofort den Beizug der beidseitigen Vertragsparteien verlangen.

Artikel 32 und Anhang 4
Schlichtungsverfahren
6124
Die Vertragsparteien unterwerfen sich für die Erledigung allfälliger Streitigkeiten aus diesem Vertrag einem Schiedsgericht, welches endgültig entscheidet.

Artikel 33
Schlichtungsverfahren
11410
Die Vertragsparteien unterwerfen sich für die Erledigung allfälliger Streitigkeiten aus diesem Ver­trag einem Schiedsgericht, welches endgültig entscheidet. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitz und je zwei von den Parteien ernannten Schiedsrichtern. 
 
Der Vorsitz wird von den Parteischiedsrichtern gewählt, wobei Einstimmigkeit erforderlich ist. Kommt keine Wahl zustande, so wird der Vorsitz vom Präsidenten des Schweizerischen Bundes­gerichts bezeichnet. 
 
Der Vorsitz kann ein mündliches Vermittlungsverfahren durchführen. lm Übrigen gilt für das Ver­fahren die Zivilprozessordnung am Sitze des Vorsitzes. 

Artikel 33
Schlichtungsverfahren
11422
Die Vertragsparteien unterwerfen sich für die Erledigung allfälliger Streitigkeiten aus diesem Ver­trag einem Schiedsgericht, welches endgültig entscheidet. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitz und je zwei von den Parteien ernannten Schiedsrichtern. 
 
Der Vorsitz wird von den Parteischiedsrichtern gewählt, wobei Einstimmigkeit erforderlich ist. Kommt keine Wahl zustande, so wird der Vorsitz vom Präsidenten des Schweizerischen Bundes­gerichts bezeichnet. 
 
Der Vorsitz kann ein mündliches Vermittlungsverfahren durchführen. lm Übrigen gilt für das Ver­fahren die Zivilprozessordnung am Sitze des Vorsitzes. 

Artikel 33
Friedenspflicht
6124
Die Vertragspartner unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht.

Artikel 29
Friedenspflicht
11410
Die Vertragspartner unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Sie verzichten ausdrücklich auf die Anwendung von Kampfmitteln wie Streik, Aussperrung und Boykott und unterlassen jede Pressepolemik, die geeignet wäre, Konflikte heraufzubeschwören oder zu verschärfen. Sie sorgen dafür, dass auch ihre Mitglieder die Friedenspflicht einhalten und werden dazu nötigenfalls die statutarischen und gesetzlichen Mittel einsetzen. 
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auftretende Differenzen zwischen ihren Mitgliedern auf dem Verhandlungswege zu schlichten. 

Artikel 29
Friedenspflicht
11422
Die Vertragspartner unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Sie verzichten ausdrücklich auf die Anwendung von Kampfmitteln wie Streik, Aussperrung und Boykott und unterlassen jede Pressepolemik, die geeignet wäre, Konflikte heraufzubeschwören oder zu verschärfen. Sie sorgen dafür, dass auch ihre Mitglieder die Friedenspflicht einhalten und werden dazu nötigenfalls die statutarischen und gesetzlichen Mittel einsetzen. 
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auftretende Differenzen zwischen ihren Mitgliedern auf dem Verhandlungswege zu schlichten. 

Artikel 29
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