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Vertragsdaten
Gesamtarbeitsvertrag:
ab 01.01.2021
bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.12.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: ab 01.01.2021 bis 31.12.2021
Letzte Änderungen
Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung (in unveränderter Form) bis zum 31. Dezember 2021Kurzinfo Geltungsbereich
Achtung: Mit der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung gelten gewisse Bestimmungen (u.a. Mindestlöhne) auch für Reinigungsfirmen mit weniger als sechs Angestellten (siehe GAV Reinigungsbranche Deutschschweiz für Unternehmen mit weniger als 6 Mitarbeitenden)
Örtlicher Geltungsbereich
Gilt in den Kantonen Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau
Artikel 2.1.1
Artikel 2.1.1
Betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle inländischen und ausländischen Betriebe bzw. Betriebsteile, welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und um Gebäude/n und Fahrnisbauten sowie an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen.
Artikel 2.1.1
Artikel 2.1.1
Persönlicher Geltungsbereich
Gilt bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsaufgaben ausführen.
Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kaderfunktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation) und Verkaufspersonal. Ausgenommen sind jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Artikel 4, 7 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).
Artikel 2.1
Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kaderfunktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation) und Verkaufspersonal. Ausgenommen sind jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Artikel 4, 7 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).
Artikel 2.1
Allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen alle italienisch sprachigen Gebiete), Aargau und Thurgau.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw. Betriebsteile (Arbeitgeber), welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und um Gebäuden und Fahrnisbauten sowie an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen und mindestens 6 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen (inklusive die nicht der Allgemeinverbindlicherklärung unterstellten Beschäftigten).
Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen. Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche Kader-Funktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 4, 7 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV, mit Ausnahme der Artikel 4, 7 sowie der Anhänge 5 und 6 (Minimallohntabellen).
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.
Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2
Kontakt paritätische Organe
Paritätische Kommission Reinigung
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Radgasse 3
Postfach
8021 Zürich
043 366 66 96
www.pk-reinigung.ch
info@pk-reinigung.ch
Kontakt Arbeitnehmervertretung
Löhne / Mindestlöhne
Minimallohn-Tabelle (per 1. Dezember 2018 allgemeinverbindlich erklärt)
Minimallohn-Tabelle gemäss der Übergangsregelung (Artikel 4.7)
Artikel 4.7 und 5.1; Anhang 5 und 6
Kategorie | CHF | ab 2020 CHF | |
---|---|---|---|
Unterhaltsreinigung | UnterhaltsreinigerIn I | CHF 18.80 | CHF 19.20 |
UnterhaltsreinigerIn II | CHF 19.80 | CHF 20.20 | |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) | Individuell | Individuell | |
Spezialreinigung | SpezialreinigerIn I | CHF 20.90 | CHF 21.50 |
SpezialreinigerIn II | CHF 21.90 | CHF 22.50 | |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) | Individuell | Individuell | |
Spitalreinigung | SpitalreinigerIn I | CHF 19.50 | CHF 20.00 |
SpitalreinigerIn II | CHF 20.50 | CHF 21.00 | |
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) | Individuell | Individuell | |
Fahrzeugreinigung | FahrzeugreinigerIn I | CHF 20.20 | CHF 20.90 |
FahrzeugreinigerIn II | CHF 21.20 | CHF 21.90 | |
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II) | Individuell | Individuell |
Mitarbeiterkategorie | CHF/Monat | CHF/Stunde |
---|---|---|
Mitarbeitende mit EBA | CHF 4'000.-- | 22.-- |
Mitarbeitende mit EFZ | CHF 4'500.-- | 24.75 |
Minimallohn-Tabelle gemäss der Übergangsregelung (Artikel 4.7)
Kategorie | ab 2017 |
---|---|
UnterhaltsreinigerIn II | CHF 18.90 |
UnterhaltsreinigerIn III | CHF 19.20 |
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis UnterhaltsreinigerIn III) | Individuell |
SpezialreinigerIn II | CHF 23.30 |
SpezialreinigerIn III | CHF 26.80 |
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis SpezialreinigerIn III) | Individuell |
SpitalreinigerIn II | CHF 19.90 |
SpitalreinigerIn III | CHF 20.30 |
ObjektleiterInnen/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis SpitalreinigerIn III) | Individuell |
Artikel 4.7 und 5.1; Anhang 5 und 6
Lohnkategorien
Kategorie Unterhaltsreinigung
Bei der Unterhaltsreinigung handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten gemäss Anhang 1, welche in Form eines Dauerauftrages in der Regel von der gleichen Person in einem Objekt ausgeführt werden.
Es werden folgende MitarbeiterInnen-Kategorien unterschieden
Kategorie Spezialreinigung
Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten gemäss Anhang 1, welche in Form eines Einzelauftrages, in der Regel von verschiedenen Teams, ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es Spezialkenntnisse in Anwendungstechniken und im Umgang mit chemischen Produkten. Es werden folgende MitarbeiterInnen-Kategorien unterschieden:
Kategorie Spitalreinigung
Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akutspitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten Reinigungsmitarbeitenden; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen, Alters- und Pflegeheimen.
Kategorie Fahrzeugreinigung
Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge) eingesetzten Reinigungsmitarbeitenden, welche Reinigungsarbeiten aller Art durchführen.
Die in 4.1 bis 4.6 genannten Kategorien und Lohnstufen gelten für alle Mitarbeitenden. Mitarbeitende, die aufgrund der früheren Fassung von Artikel 5.1 i.V.m. Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien Unterhalts-, Spezial- oder Spitalreinigung hatten, bleibt der jeweilige Mindestlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. Die früheren Mindestlöhne gemäss Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz sind in Anhang 6 niedergelegt.
Artikel 4
Bei der Unterhaltsreinigung handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten gemäss Anhang 1, welche in Form eines Dauerauftrages in der Regel von der gleichen Person in einem Objekt ausgeführt werden.
Es werden folgende MitarbeiterInnen-Kategorien unterschieden
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
UnterhaltsreinigerIn I | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II nicht erfüllen |
UnterhaltsreinigerIn II | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn | Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt |
Kategorie Spezialreinigung
Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten gemäss Anhang 1, welche in Form eines Einzelauftrages, in der Regel von verschiedenen Teams, ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es Spezialkenntnisse in Anwendungstechniken und im Umgang mit chemischen Produkten. Es werden folgende MitarbeiterInnen-Kategorien unterschieden:
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
SpezialreinigungsmitarbeiterIn I | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht erfüllen |
SpezialreinigungsmitarbeiterIn II | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn | Angestellte, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt |
Kategorie Spitalreinigung
Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akutspitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten Reinigungsmitarbeitenden; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen, Alters- und Pflegeheimen.
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
SpitalreinigerIn I | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen |
SpitalreinigerIn II | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: | Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt |
Kategorie Fahrzeugreinigung
Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge) eingesetzten Reinigungsmitarbeitenden, welche Reinigungsarbeiten aller Art durchführen.
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
FahrzeugreinigerIn I | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht erfüllen |
FahrzeugreinigerIn II | Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Art. 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben |
ObjektleiterIn/VorarbeiterIn | Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt |
Kategorie | Beschreibung |
---|---|
EBA | Mitarbeitende in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest GeRe (EBA) verfügen |
EFZ | Mitarbeitende in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis GeRe (EFZ) verfügen |
Die in 4.1 bis 4.6 genannten Kategorien und Lohnstufen gelten für alle Mitarbeitenden. Mitarbeitende, die aufgrund der früheren Fassung von Artikel 5.1 i.V.m. Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien Unterhalts-, Spezial- oder Spitalreinigung hatten, bleibt der jeweilige Mindestlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. Die früheren Mindestlöhne gemäss Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 2018 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz sind in Anhang 6 niedergelegt.
Artikel 4
13. Monatslohn
Mitarbeitende aller Kategorien haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100%, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata-Anspruch.
Artikel 5.2
Artikel 5.2
Dienstaltersgeschenke
Anerkennung der Betriebstreue
Alle MitarbeiterInnen erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 14.4
Alle MitarbeiterInnen erhalten nach 10 Dienstjahren und anschliessend nach jeweils fünf weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk im Rahmen eines Viertels des Monatslohns.
Artikel 14.4
Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Art der Arbeit | Lohnzuschlag |
---|---|
Vorübergehende Nachtarbeit (23h00 bis 06h00) | 25% |
Sonntagsarbeit (von Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00, für Arbeitnehmende, die normalerweise nicht zu Sonntags- oder Feiertagsarbeit herangezogen werden) | 50% |
Spital- und Fahrzeugreingigung
Art der Arbeit | Zuschlag |
---|---|
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit | 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie1 |
Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn als der für den Mitarbeiter massgebende Minimallohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15% entspricht.
Fahrzeugreinigung
Art der Arbeit | Zeitraum | Zuschlag |
---|---|---|
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntags- und Feiertagsarbeit | Samstag/ Feiertagsvorabend 23h00 bis Sonntag/Feiertag 06h00 sowie bei Verschiebung des Zeitraumes der Sonntagsarbeit | 10% Zeitzuschlag und 15% Lohnzuschlag auf dem Minimallohn der jeweiligen Lohnstufe2 |
Sonntag/Feiertag 06h00 bis Sonntag/Feiertag 23h00 | 25% Lohnzuschlag auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie2 |
Nacht- und Sonntagszuschläge sind nicht kumulierbar.
Artikel 6
Pikettdienst
Pikettdienstzulage für Spitalreinigung:
Artikel 14.5
Anzahl Stunden | Zuschlag |
---|---|
bis 4 Std. | CHF 10.-- |
bis 8 Std. | CHF 20.-- |
bis 12 Std. | CHF 30.-- |
mehr als 12 Std. | CHF 50.-- |
Artikel 14.5
Spesenentschädigung
Mittagessen
Angestellte, die an keinem ständigen vertraglich vereinbarten Arbeitsort eingeteilt sind (mobile Equipen) sowie jene MitarbeiterInnen, welche ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes ihr Mittagessen einnehmen müssen und mindesten 6 Stunden pro Tag arbeiten, erhalten eine tägliche Entschädigung von CHF 16.--, sofern der Arbeitgeber das Mittagessen nicht effektiv bezahlt.
Transport
Bei auswärtigen Arbeiten sind die Reisezeit und die Reisekosten vom üblichen Besammlungsort oder bei dessen Fehlen vom Geschäftsdomizil zum Einsatzort und zurück zu entschädigen.
Artikel 14.1 und 14.2
Angestellte, die an keinem ständigen vertraglich vereinbarten Arbeitsort eingeteilt sind (mobile Equipen) sowie jene MitarbeiterInnen, welche ausserhalb ihres üblichen Arbeitsortes ihr Mittagessen einnehmen müssen und mindesten 6 Stunden pro Tag arbeiten, erhalten eine tägliche Entschädigung von CHF 16.--, sofern der Arbeitgeber das Mittagessen nicht effektiv bezahlt.
Transport
Bei auswärtigen Arbeiten sind die Reisezeit und die Reisekosten vom üblichen Besammlungsort oder bei dessen Fehlen vom Geschäftsdomizil zum Einsatzort und zurück zu entschädigen.
Artikel 14.1 und 14.2
weitere Zuschläge
Die Berufskleider werden durch die Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt. Das Reinigen und Flicken derselben ist Sache der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, während der Arbeit die von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu tragen.
Artikel 14.3
Artikel 14.3
Normalarbeitszeit
Die Arbeitszeit für ein 100% Pensum beträgt höchstens 42 Stunden pro Woche.
Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller ArbeinehmerInnen zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die ArbeitnehmerInnen können jederzeit Einsicht in die Arbeitszeitkontrolle nehmen. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch das Unternehmen während 5 Jahren aufzubewahren und haben pro Tag und ArbeitnehmerIn folgende Angaben zu enthalten
– Einsatzort/Objekt
– Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende (von/bis Uhrzeit), einschliesslich anzurechnender Reisezeiten, sofern geleistet
– Nicht bezahlte Zeiten wie Pausen (von/bis Uhrzeit), sofern anwendbar.
Artikel 6.1–6.3
Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Arbeitszeitkontrolle aller ArbeinehmerInnen zu führen und diesen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos monatlich bekannt zu geben. Die ArbeitnehmerInnen können jederzeit Einsicht in die Arbeitszeitkontrolle nehmen. Die Arbeitszeitkontrollen sind durch das Unternehmen während 5 Jahren aufzubewahren und haben pro Tag und ArbeitnehmerIn folgende Angaben zu enthalten
– Einsatzort/Objekt
– Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende (von/bis Uhrzeit), einschliesslich anzurechnender Reisezeiten, sofern geleistet
– Nicht bezahlte Zeiten wie Pausen (von/bis Uhrzeit), sofern anwendbar.
Artikel 6.1–6.3
Überstunden / Überzeit
Überstunden, welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit übersteigen, müssen mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden, sofern die Überstunden nicht bis am 30. April des Folgejahres kompensiert werden. Überstunden, die nicht innerhalb der Abrechnungsperiode durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert werden, werden nach Ablauf dieser Periode mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.
Artikel 7
Artikel 7
Ferien
Alterskategorie | Ferien | Zuschläge für Arbeitnehmende im Stundenlohn |
---|---|---|
Bis zurückgelegtem 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage (5 Wochen) | 10.64% |
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird | 20 Arbeitstage (4 Wochen) | 8.33% |
Ab dem Kalenderjahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird und mind. 5 Dienstjahre | 25 Arbeitstage (5 Wochen) | 10.64% |
Der Ferienlohn wird erst im Zeitpunkt des effektiven Ferienbezuges ausbezahlt. Die regelmässige Auszahlung des Ferienlohnes ist nur bei unregelmässiger Teilzeitarbeit oder kurzen Einsätzen zulässig.
Artikel 15; Anhang 5
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
---|---|
Tod von Ehegatte, Vater, Mutter, Kind | 3 Tage |
Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern | 1 Tag |
Heirat | 3 Tage |
Geburt eines Kindes | 1 Tag |
Militär, Aushebung | gemäss Diensttagen |
Militär, Inspektion | 1 Tag |
Umzug | 1 Tag/Jahr |
Teilnahme an Sitzungen der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen (für gewählte FunktionsträgerInnen) | 1 Tag/Jahr |
Artikel 9
Bezahlte Feiertage
Kategorie | Anstellungsart | Regelung |
---|---|---|
Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung | Arbeitnehmende im Monatslohn | Pro Kalenderjahr 8 Kantonale Feiertage plus der 1. August (Siehe Anhang 2) |
Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung | Arbeitnehmende im Stundenlohn | Monatliche Abgeltung zum Stundenlohn von 3,3% |
Unterhaltsreinigung | Arbeitnehmende im Stundenlohn | pauschale Entschädigung mit einem Stundenlohn-Zuschlag von 1,2%.1 |
Artikel 8.1 und 8.2; Anhang 2
Bildungsurlaub
Ausbildung Paritätische Kommission
Die paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz bietet für ungelernte Angestellte ein brancheninternes Ausbildungsprogramm an, dessen erfolgreiches Bestehen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn gibt. In Zusammenhang mit dem Ausbildungsprogramm verfügt die paritätische Kommission über folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1. ( ...)
2. Akkreditierung von Schulungspartnern
3. Akkreditierung von Mitgliederfirmen zur Durchführung von Firmenkursen
4. Überprüfung von Ausbildungsnachweisen
5. Finanzierung der Teilnahmeentschädigung und der genehmigten Ausbildungskurse.
Ein Teil der Vollzugskostengelder wird zur Förderung der Aus- und Weiterbildung verwendet.
Artikel 4.8 und 20
Die paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz bietet für ungelernte Angestellte ein brancheninternes Ausbildungsprogramm an, dessen erfolgreiches Bestehen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn gibt. In Zusammenhang mit dem Ausbildungsprogramm verfügt die paritätische Kommission über folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1. ( ...)
2. Akkreditierung von Schulungspartnern
3. Akkreditierung von Mitgliederfirmen zur Durchführung von Firmenkursen
4. Überprüfung von Ausbildungsnachweisen
5. Finanzierung der Teilnahmeentschädigung und der genehmigten Ausbildungskurse.
Ein Teil der Vollzugskostengelder wird zur Förderung der Aus- und Weiterbildung verwendet.
Artikel 4.8 und 20
Krankheit
Krankheit
Der Arbeitgeber versichert alle ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12.5 Stunden pro Woche gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Die effektiven Prämien werden je hälftig zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen aufgeteilt. Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12.5 Stunden pro Woche im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Ist der Fall nicht versichert (regelmässiger Beschäftigungsgrad von weniger als 12.5 Stunden pro Woche, AHV-Alter, Probezeit, Vorbehalte, Rückfälle früherer Krankheiten usw.), schuldet der Arbeitgeber die Leistungen gemäss Gesetz.
Der/die ArbeitnehmerIn muss seinen/ihren Arbeitgeber über Absenzen unverzüglich informieren. Er/sie muss ihm spätestens am 3. Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Original vorlegen.
Artikel 13.1 und 13.3
Der Arbeitgeber versichert alle ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12.5 Stunden pro Woche gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit. Die effektiven Prämien werden je hälftig zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen aufgeteilt. Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12.5 Stunden pro Woche im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall.
Ist der Fall nicht versichert (regelmässiger Beschäftigungsgrad von weniger als 12.5 Stunden pro Woche, AHV-Alter, Probezeit, Vorbehalte, Rückfälle früherer Krankheiten usw.), schuldet der Arbeitgeber die Leistungen gemäss Gesetz.
Der/die ArbeitnehmerIn muss seinen/ihren Arbeitgeber über Absenzen unverzüglich informieren. Er/sie muss ihm spätestens am 3. Absenztag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Original vorlegen.
Artikel 13.1 und 13.3
Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub
Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die Entschädigung beträgt mindestens 80% des zuletzt ausbezahlten Gehalts (Durchschnitt während der letzten 6 Monate). Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Leistungen gemäss EOG haben, erhalten während mindestens 8 Wochen eine Lohnfortzahlung von 80%. Weitergehende Ansprüche nach den Artikeln 324a und 324b OR sind vorbehalten.
Artikel 13.2
Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Die Entschädigung beträgt mindestens 80% des zuletzt ausbezahlten Gehalts (Durchschnitt während der letzten 6 Monate). Arbeitnehmerinnen, die keinen Anspruch auf Leistungen gemäss EOG haben, erhalten während mindestens 8 Wochen eine Lohnfortzahlung von 80%. Weitergehende Ansprüche nach den Artikeln 324a und 324b OR sind vorbehalten.
Artikel 13.2
Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Ledige ohne Unterstützungspflicht | Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht | |
---|---|---|
Rekrutenschule und Kaderkurse | 50% | 75% |
Weitere Militärische Dienste; Bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr | 100% | 100% |
Weitere Militärische Dienste; Über 4 Wochen (max. 21 Wochen pro Kalenderjahr)1 | 100% | 100% |
Artikel 10
Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses GAV sowie für die Weiterbildung der diesem GAV unterstellten MitarbeiterInnen erhebt die Firma zu Gunsten der Paritätischen Kommission monatlich einen Vollzugskostenbeitrag von 0,6% auf dem AHV-Lohn der ArbeitnehmerInnen im Geltungsbereich dieses GAV.
Artikel 20
Wer | Beiträge |
---|---|
MitarbeiterInnen | 0,4% des AHV Lohns (0,3% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung) |
Arbeitgeber | 0,2% (0,1% Vollzugskosten und 0,1% Beitrag an Weiterbildung) |
Lernende | CHF 1.--/Monat |
Artikel 20
Schutz der Persönlichkeit
Die Angestellten haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Arbeitnehmende haben die Betroffenen das Recht auf Beschwerde.
Artikel 18
Artikel 18
Sexuelle Belästigung
Die Angestellten haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Arbeitnehmende haben die Betroffenen das Recht auf Beschwerde. Insbesondere wird jegliche Form sexueller Belästigung (körperliche, verbale, visuelle), sowie Mobbing oder rassistisches Verhalten am Arbeitsplatz strengstens untersagt. Sexuelle Belästigung, Mobbing und rassistisches Verhalten werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet und können zu einer fristlosen Entlassung führen. Ansprechpartner sind die Vertragsparteien, die Personalkommission, die Paritätische Kommission und oder eine speziell beauftragte Ombudsstelle.
Artikel 18
Artikel 18
Lernende
Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3, 4, 7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Art. 3, 4, 7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen).
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 2
Junge Arbeitnehmende
Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
Artikel 15;
Kündigungsfrist
Anzahl Dienstjahre | Kündigungsfrist |
---|---|
Während Probezeit | 7 Tage |
Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat |
Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Anstellungsjahr | 3 Monate |
Artikel 17
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia
Syna – die Gewerkschaft
VPOD - Die Gewerkschaft im Service public
Syna – die Gewerkschaft
VPOD - Die Gewerkschaft im Service public
Arbeitgebervertretung
Allpura – Verband Schweizer Reinigungs-Unternehmen
Aufgaben paritätische Organe
Kompetenzen der Paritätischen Kommission
Die paritätische Kommission Reinigung beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die zentrale und die regionalen paritätischen Kommissionen haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV’s
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten
Gegen Entscheide der regionalen paritätischen Kommission kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde an die zentrale paritätische Kommission gelangen und schriftliche Anträge stellen. Gegen erstmalige Entscheide der zentralen paritätischen Kommission kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Beschwerde- sowie Einspracheentscheide der zentralen paritätischen Kommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Wiedererwägungsgesuche. Die Durchsetzung des Anspruchs auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der paritätischen Kommission.
Mitwirkungspflicht
Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten Dokumente, welche für die Durchführung einer Betriebskontrolle notwendig sind, auf erste Aufforderung hin und andere Dokumente innert 30 Tagen vorzulegen bzw. herauszugeben sowie dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Konventionalstrafe sanktioniert werden. Stellt die regionale oder zentrale paritätische Kommission bei einer Kontrolle einen ausstehenden geldwerten Anspruch eines Mitarbeiters fest und weist der Arbeitgeber nicht in schriftlicher Form nach, dass er innert 30 Tagen den betroffenen Mitarbeitern die im Kontrollbericht festgestellten Guthaben in Höhe der festgestellten geldwerten Abweichungen nachbezahlt hat, ist die paritätische Kommission berechtigt, den Mitarbeiter über sein persönliches Lohnguthaben zu informieren. Fristerstreckungen sind durch die paritätische Kommission zu genehmigen. Sie kann die ausbleibende Wiedergutmachung gegenüber dem Mitarbeiter sodann mit Ausfällung einer Konventionalstrafe maximal bis zum doppelten Betrag der nach Fristablauf noch offenen Lohnguthaben sanktionieren.
Die Maximalansätze der Konventionalstrafe gemäss Artikel 24.7 sind auch in diesem Fall einzuhalten.
Artikel 24.4
Die paritätische Kommission Reinigung beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Die zentrale und die regionalen paritätischen Kommissionen haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung
2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV’s
3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten
Gegen Entscheide der regionalen paritätischen Kommission kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde an die zentrale paritätische Kommission gelangen und schriftliche Anträge stellen. Gegen erstmalige Entscheide der zentralen paritätischen Kommission kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Beschwerde- sowie Einspracheentscheide der zentralen paritätischen Kommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Wiedererwägungsgesuche. Die Durchsetzung des Anspruchs auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der paritätischen Kommission.
Mitwirkungspflicht
Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten Dokumente, welche für die Durchführung einer Betriebskontrolle notwendig sind, auf erste Aufforderung hin und andere Dokumente innert 30 Tagen vorzulegen bzw. herauszugeben sowie dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Konventionalstrafe sanktioniert werden. Stellt die regionale oder zentrale paritätische Kommission bei einer Kontrolle einen ausstehenden geldwerten Anspruch eines Mitarbeiters fest und weist der Arbeitgeber nicht in schriftlicher Form nach, dass er innert 30 Tagen den betroffenen Mitarbeitern die im Kontrollbericht festgestellten Guthaben in Höhe der festgestellten geldwerten Abweichungen nachbezahlt hat, ist die paritätische Kommission berechtigt, den Mitarbeiter über sein persönliches Lohnguthaben zu informieren. Fristerstreckungen sind durch die paritätische Kommission zu genehmigen. Sie kann die ausbleibende Wiedergutmachung gegenüber dem Mitarbeiter sodann mit Ausfällung einer Konventionalstrafe maximal bis zum doppelten Betrag der nach Fristablauf noch offenen Lohnguthaben sanktionieren.
Die Maximalansätze der Konventionalstrafe gemäss Artikel 24.7 sind auch in diesem Fall einzuhalten.
Artikel 24.4
Folge bei Vertragsverletzung
Konventionalstrafe
Die paritätische Kommission kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des GAV’s abgehalten werden.
b. Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien.
1. Höhe der von den Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten GAV Bestimmungen;
3. Umstand, ob ein fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits vor dem Entscheid der paritätischen Kommission erfüllt hat.
4. einmalige oder mehrmalige gesamtarbeitsvertragliche Verletzungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertragliche Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche von sich aus geltend machen bzw., zu rechnen ist, dass diese in absehbarer Zeit geltend gemacht werden.
c. Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAV’s kann eine maximale Konventionalstrafe von CHF 50’000.-- für den Arbeitgeber resp. CHF 5'000.-- für den Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
Kontrollkosten
Die paritätische Kommission kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV Verpflichtungen verletzen, (…) die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auferlegen.
Verfahrenskosten
Die paritätische Kommission kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, welche die Bestimmungen des GAV verletzen, die Verfahrenskosten gemäss Artikel 357b OR auferlegen.
Artikel 24.7–24.9
Die paritätische Kommission kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.
a. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des GAV’s abgehalten werden.
b. Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien.
1. Höhe der von den Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen;
2. Verletzung der nicht geldwerten GAV Bestimmungen;
3. Umstand, ob ein fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits vor dem Entscheid der paritätischen Kommission erfüllt hat.
4. einmalige oder mehrmalige gesamtarbeitsvertragliche Verletzungen;
5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertragliche Verletzungen;
6. Grösse des Betriebes;
7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche von sich aus geltend machen bzw., zu rechnen ist, dass diese in absehbarer Zeit geltend gemacht werden.
c. Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAV’s kann eine maximale Konventionalstrafe von CHF 50’000.-- für den Arbeitgeber resp. CHF 5'000.-- für den Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
Kontrollkosten
Die paritätische Kommission kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV Verpflichtungen verletzen, (…) die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auferlegen.
Verfahrenskosten
Die paritätische Kommission kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, welche die Bestimmungen des GAV verletzen, die Verfahrenskosten gemäss Artikel 357b OR auferlegen.
Artikel 24.7–24.9
Freistellung für Verbandstätigkeit
Teilnahme an Sitzungen der vertragsschliessenden Arbeitnehmerorganisationen (für gewählte FunktionsträgerInnen): 1 Tag/Jahr
Artikel 9
Artikel 9
Sozialpläne
Erwägt ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, (über 20 % der Angestellten bei Betrieben bis 20 MitarbeiterInnen; im Falle von Massenentlassungen bei Betrieben über 20 MitartbeiterInnen), vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig mit der paritätischen Kommission Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig, Regelungen für Härtefälle zu treffen.
Artikel 22
Artikel 22
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